Kryptowerte und Steuern: Das sollten Anleger jetzt wissen

(ots) - Mehr Transparenz im Kryptohandel: Dieses Ziel verfolgt das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Steuerlichändert sich dadurch zwar nichts. Die Pflichten zur Dokumentation und Datenweitergabe wurden jedoch deutlich verschärft. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, was vor allem Privatanleger wissen sollten und wie beziehungsweise wann Einkünfte aus dem Verkauf von Kryptowerten versteuert werden müssen.
Verkauf von Kryptowerten: Wann Steuern fällig werden
Die Anzahl der Kryptowährungen steigt stetig: Ende 2025 existierten mehr als 10.000 unterschiedliche Arten, wie die globale Datenbank Statista unter Berufung auf das Internetportal"Investing.com"informiert. Aus steuerrechtlicher Sicht gelten Kryptowährungen nicht als gesetzliches Zahlungsmittel - sondern als Wirtschaftsgut. Mit ein Grund, warum das Bundesfinanzministerium (BMF) seit 2025 von Kryptowerten statt von Kryptowährungen spricht.
Ob Bitcoin, Ethereum oder Tether und unabhängig davon, ob es sich um Currency-, Payment-, Utility- oder Security-Token handelt - im privaten Bereich gilt: Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung von Kryptowerten mehr als ein Jahr, bleiben Gewinne steuerfrei. Erfolgt die Veräußerung jedoch innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung, müssen die möglichen Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Private Veräußerung: Freigrenze von 1.000 Euro für Gewinne
Immerhin gibt es dafür eine Freigrenze: Private Veräußerungsgeschäfte von weniger als 1.000 Euro pro Jahr bleiben seit dem 1. Januar 2024 steuerfrei. Davor hatte die Grenze bei lediglich 600 Euro gelegen. Aber Achtung: Liegt der Gewinn auch nur einen Euro über der Freigrenze, muss der komplette Veräußerungsgewinn versteuert werden. Zur Prüfung der Freigrenze sind alle Gewinne und Verluste im Kalenderjahr zusammenzurechnen.
Beispiel: Beträgt der Veräußerungsgewinn aus Kryptowerten, die innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung verkauft wurden, 990 Euro, bleibt dieser steuerfrei. Liegt der Gewinn aber zum Beispiel bei 1.050 Euro, müssen die gesamten 1.050 Euro versteuert werden - und nicht etwa nur der Teil über derFreigrenze von 1.000 Euro. Gab es neben den 1.050 Euro aber innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist auch noch einen Kryptowerte-Verlust von beispielsweise 150 Euro, dann wird dieser von dem Gewinn abgezogen - somit steht am Ende ein Gewinn von nur 900 Euro, und dieser bleibt somit steuerfrei.
Wichtig: Die Regeln gelten ausschließlich für den Privatbereich, nicht für gewerblichen Kryptohandel. Und: Erträge aus Staking oder Lending zählen steuerrechtlich nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften, sondern zu den sonstigen Einkünften - und diese bleiben nur steuerfrei, wenn sie weniger als 256 Euro im Jahr betragen.
Für Privatanleger Pflicht: Korrekte Dokumentation und Mitwirkung
Das Bundesfinanzministerium betont, dass alle Veräußerungsgeschäfte von Kryptowerten im privaten Bereich nachvollziehbar dokumentiert und nachgewiesen werden müssen. Dazu gehören folgende Angaben:
- Daten für den An- und Verkauf mit dem jeweiligen Kurs
- Haltedauer, Anzahl und Bezeichnung der Kryptowerte
- Kosten für die Anschaffung und Erlöse aus dem Verkauf
Die Finanzämter können darüber hinaus weitere Informationen beziehungsweise Dokumentationen verlangen - beispielsweise, wenn Kryptowerte zwar nicht verkauft oder getauscht, aber innerhalb einer Wallet umgeschichtet werden. Insbesondere beim Handel mit Kryptowerten über eine ausländische Plattform besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
VLH-Tipp: Wer sicher gehen will, alles korrekt in der Steuererklärung einzutragen, sollte sich steuerlich beraten lassen.
Neues Gesetz für mehr Transparenz im Kryptohandel
Das zum 1. Januar 2026 eingeführte Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) soll für mehr Transparenz im Kryptohandel sorgen. Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten müssen demnach bestimmte Transaktionsdaten von Nutzern an die Finanzverwaltung melden: Stammdaten wie Name, Geburtsdatum und Steuer-ID sowie detaillierte Angaben zu den gehandelten Kryptowerten. Zu den Anbietern zählen etwa Verwahrer von Kryptowerten, Plattformbetreiber oder Dienstleister für den Tausch von Kryptowerten.
Die Transaktionsdaten müssen jährlich bis zum 31. Juli für das vorangegangene Kalenderjahr an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Darüber hinaus sind Anbieter verpflichtet, von ihren Kunden eine Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit einzuholen - also in welchem Land diese unbeschränkt steuerpflichtig sind. Erfolgt die Selbstauskunft nicht innerhalb von spätestens 90 Tagen nach der Aufforderung, dürfen Anbieter den jeweiligen Kunden keine meldepflichtigen Transaktionen mehr genehmigen.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund 1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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