Krank im Urlaub: Welche Rechte Arbeitnehmer haben
ARAG Experten erklären, was mit Urlaubstagen bei Krankheit passiert

(IINews) - Der Koffer ist gepackt, die Reise gebucht und dann meldet sich plötzlich der Körper mit Fieber, Magen-Darm oder Migräne. Krank im Urlaub zu sein, ist nicht nur unangenehm und ärgerlich, sondern wirft auch arbeitsrechtliche Fragen auf. Müssen die verlorenen Urlaubstage hingenommen werden? Darf man trotz Krankschreibung verreisen? Und was gilt, wenndie Krankheit kurz vor dem geplanten Urlaubsstart eintritt? Die ARAG Experten geben einen Überblick, welche Regeln gelten und worauf Arbeitnehmer achten sollten.
Sind verlorene Urlaubstage durch Krankheit wirklich weg?
Urlaubstage, an denen Arbeitnehmer krank sind, sind nicht zwangsläufig verloren. Im Gegenteil: Mit einem entsprechenden ärztlichen Attest dürfen die krankheitsbedingten verpassten Urlaubstage laut ARAG Experten nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden. Allerdings müssen Arbeitnehmer ihren Chef unverzüglich über die Krankheit informieren. Halten sie sich im Ausland auf, müssen zudem die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Adresse am Aufenthaltsort mitgeteilt werden. Durch Krankheit verpasste Urlaubstage dürfen nicht einfach an den Urlaub angehängt werden. Wieder genesene Arbeitnehmer müssen am Ende desgenehmigten Urlaubzeitraums zurück an den Arbeitsplatz. Wann die Urlaubtage nachgeholt werden dürfen, muss mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.
Vor dem Urlaub erkrankt
Wer kurz vor einem geplanten Urlaub krank wird, muss nicht zwangsläufig in den sauren Apfel beißen und mit Schnupfen und Fieber verreisen. Vielmehr hat der Erkrankte in diesem Fall das Recht, den Urlaub in Absprache mit dem Arbeitgeber neu zu planen.
Vom Krankenbett direkt auf die Sonnenliege?
Arbeitsrechtliche Unklarheiten entstehen derweil immer wieder mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer direkt im Anschluss an eineüberstandene Krankheit in den Urlaub gehen darf oder nicht. Oft wird hier von Arbeitgeberseite argumentiert, ein Angestellter müsse nach der Genesung zumindest für einen Tag vor Urlaubsantritt wieder im Büro erscheinen. Tatsächlich haben solche Regelungen jedoch keinerlei gesetzlicheBasis. Die ARAG Experten weisen vielmehr darauf hin, dass ein bereits genehmigter Urlaub nur in Ausnahmefällen verweigert werden darf, zum Beispiel dann, wenn vom Arbeitgeber dringende betriebliche Gründe vorgebracht werden. Absprachen, die Arbeitnehmer verpflichten, den Urlaub im Notfall abzubrechen und die Arbeit wieder aufzunehmen, sind hingegen unwirksam (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 405/99).
Trotz Krankschreibung in den Urlaub?
Ob man trotz Krankschreibung in den Urlaub fährt, liegt generell im eigenen Ermessen. Auch für die Frage, wie weit weg man fahren darf, wenn man krankgeschrieben ist, gibt es keine gesetzliche Regelung in Deutschland. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch laut ARAG Experten, wenn die geplante Reise die Genesung verhindert. Fährt man beispielsweise mit einer schweren Grippe in den Abenteuerurlaub oder mit einem angebrochenen Arm in den Skiurlaub, kann dies durchaus ein Grund für eine Abmahnung sein - oder im Wiederholungsfall sogar für eine fristlose Kündigung (Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 53/05). Klar ist wiederum: Wereine Krankheit vortäuscht, um in den Urlaub zu fahren, begeht nicht nur Vertragsbruch, sondern macht sich strafbar. In diesem Fall handelt es sich nämlich um Betrug.
Attest aus dem Ausland
Ein ausländisches Attest muss den Anforderungen an eine deutsche Krankschreibung entsprechen und vom Urlaubsort möglichst zeitnah übermittelt werden. Die bloße Mitteilung, krank zu sein, reicht laut ARAG Experten nicht aus. Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer müssen zudem der Krankenkasse dieArbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Privatversicherte Arbeitnehmer sind davon unabhängig.
Welche Urlaubstage zuerst angerechnet werden
Wenn Arbeitnehmer wegen einer längeren Krankheit ihren Urlaub im laufenden Jahr nicht oder nur teilweise nehmen können, stellt sich eine wichtige Frage: Welche Urlaubstage gelten als zuerst verbraucht, wenn der Beschäftigte später doch noch Urlaub nimmt? Krankheitstage selbst zählen nämlich nicht als Urlaubstage.
Entscheidend ist laut ARAG Experten die sogenannte Tilgungsreihenfolge. Haben Arbeitnehmer im Kalenderjahr unterschiedliche Urlaubsansprüche - etwa den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub und zusätzliche Urlaubstage aus Arbeits- oder Tarifvertrag - und legt der Arbeitgeber nicht fest, welche Tage zuerst angerechnet werden, gilt folgende Reihenfolge: Zunächst wird der gesetzliche Mindesturlaub verbraucht. Erst danach werden zusätzliche Urlaubstage angerechnet.
Das ist vor allem bei längerer Krankheit relevant. Denn gesetzlicher Mindesturlaub ist besonders geschützt und kann unter bestimmten Voraussetzungen länger bestehen bleiben. Die Tilgungsreihenfolge verhindert, dass zuerst zusätzliche Urlaubstage genommen werden und der gesetzliche Mindesturlaub später verfällt (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 3 Sa 301/22).
Krank während des Überstundenabbaus
Beschäftigte, die Überstunden durch Freizeitausgleich abbauen und in dieser Zeit krank werden, können sich die Tage nicht zurückholen. Denn rechtlich handelt es sich nicht um Urlaub, sondern um den Abbau von Arbeitszeitguthaben.
Krankschreibung im Ausland: Wann der Anspruch auf Lohnfortzahlung wackelt
Arbeitnehmer, die mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus dem Ausland tricksen wollen, riskieren die Lohnfortzahlung. In einem konkreten Fall zweifelten die Richter an einer in Tunesien ausgestellten AU. Der Patient war ein Lagerarbeiter, der während seines Urlaubs in Tunesien erkrankte und einen tunesischen Arzt konsultierte. Sein Urlaub wäre eigentlich bereits Anfang September zu Ende gewesen. Doch der Arzt bescheinigte ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. September, empfahl strenge häusliche Ruhe und bescheinigte, dass er nicht reisen dürfe. Trotz dieser Empfehlung trat der Erkrankte am 29. September die Heimreise nach Deutschland an. Das ließ die Richter an seinem Krankheitszustand und am Beweiswert der AU zweifeln. Zumal der Fall kein Einzelfall war, denn der Mann war schon in den Jahren zuvor diverse Male im Urlaub erkrankt. Zwar hatte das Landesarbeitsgericht München ursprünglich entschieden, dass der Mann Anspruch auf Lohnfortzahlung habe, doch das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf. Nun muss der Lagerarbeiter beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war, was die Voraussetzung für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist (Az.: 5 AZR 284/24).
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