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Lärm im Mietshaus: Trommeln, Trampeln, Türknallen

ID: 2242201

Zum Weltschlagzeugertag am 4. April richtet sich der Blick auf ein Thema, das viele Mieter beschäftigt: Lärm in Mehrfamilienhäusern. Ob Musikinstrumente, Alltagsgeräusche oder nächtliche Aktivitäten–nicht alles, was stört, ist auch verboten. Gleichzeitig gibt es klare Regeln, wann Ruhe einkehren muss. ARAG Mietrechts Experte Frank Wolske erklärt, welche Rechte und Pflichten Mieter haben und wie sie sinnvoll auf Ruhestörungen reagieren.


(IINews) - Was gilt rechtlich als Ruhestörung in Mietshäusern?
Frank Wolske: Der Gesetzgeber schützt Menschen, die auf Ruhe angewiesen sind. Was als übermäßiger Lärm gilt, ergibt sich aus Bundes? und Landesimmissionsschutzgesetzen, kommunalen Vorschriften und aus Hausordnungen. Üblich ist, dass in Mehrfamilienhäusern zwischen 22 und 6 Uhr sowie häufig zwischen 13 und 15Uhr Zimmerlautstärke herrschen sollte. Das bedeutet, dass Geräusche die Wohnung nicht mehr wesentlich verlassen dürfen. Musik, handwerkliche Arbeiten oder laute Gespräche sollten in dieser Zeit reduziert werden. Ausnahmen gelten für Kinderlärm. Es gibt hier keine festen Grenzwerte, weil Kinder altersbedingt nun einmal lauter sein dürfen. Eltern müssen aber dennoch auf die Einhaltung der Ruhezeiten achten.

Was ist beim Thema Musizieren in Mietwohnungen erlaubt– besonders bei lauten Instrumenten?
Frank Wolske: Musizieren ist grundsätzlich gestattet, solange Nachbarn nicht unzumutbar belastet werden. Lautere Instrumente wie Schlagzeug oder Trompete können stärker eingeschränkt sein, weil sie deutlich wahrnehmbar sind. Gerichte haben in verschiedenen Fällen Musizieren in engen zeitlichen Grenzen, häufig ein bis zwei Stunden pro Tag, verteilt über den Tag erlaubt. Entscheidend ist immer eine Abwägung im Einzelfall. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZR 143/17) zeigt, dass Musizieren zur freien Persönlichkeitsentfaltung gehört, aber zeitliche Beschränkungen zulässig sind, wenn Nachbarn dadurch erheblich beeinträchtigt werden.
Eine andere Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 21 C 344/24) macht jedoch deutlich, dass nächtliche Tätigkeiten wie langes Duschen, Baden, Staubsaugen oder Möbelrücken zu erheblichen Störungen führen können. Dort wurde eine fristlose Kündigung bestätigt, weil der Mieter wiederholt und über längere Zeiträume hinweg zur Nachtzeit Lärm verursachte. Für die Praxis bedeutet das: Unvermeidbare Geräusche sind hinzunehmen, bewusste nächtliche Aktivitäten aber nicht.





Wie sollten Betroffene reagieren, wenn Nachbarn regelmäßig zu laut sind?
Frank Wolske: Ich empfehle immer zuerst das persönliche Gespräch. Viele Menschen wissen gar nicht, wie sehr ihr Verhalten andere stört. Ein ruhiger, freundlicher Hinweis schafft oft Verständnis und verhindert langfristige Konflikte. Wer offen kommuniziert, legt damit die Grundlage für eine Lösung, die beiden Seiten gerecht wird. Oft ist das schon ausreichend.

Was mache ich, wenn der Nachbar uneinsichtig bleibt und weiter lärmt?
Frank Wolske: Dann lohnt sich ein Blick in die Hausordnung oder in kommunale Regeln, die häufig klare Aussagen zu Ruhezeiten enthalten. Hilfreich ist auch ein Lärmprotokoll. Dort sollten Betroffene festhalten, wann der Lärm auftritt, wie lange er dauert und wie sich die Störung bemerkbar macht. Diese Dokumentation hilft später im Austausch mit Vermieter oder Behörden. Sinnvoll ist es außerdem, bei einzelnen Vorfällen Personen zu benennen, die den Lärm ebenfalls gehört haben. Das gibt ein präziseres Bild wieder.

Wann sollten Mieter den Vermieter oder sogar die Polizei einschalten?
Frank Wolske: Wenn Gespräche nicht fruchten und die Lärmbelastung anhält, können Mieter ihren Vermieter informieren. Er ist verpflichtet, erhebliche Störungen zu unterbinden. Bei akuten Situationen oder schweren Fällen ist auch die Polizei eine Anlaufstelle. Wichtig ist, konkrete Beispiele parat zu haben,um die Ernsthaftigkeit deutlich zu machen. Dazu können wiederholte nächtliche Feiern gehören, stark aufgedrehte Musik am frühen Morgen oder regelmäßiges Möbelrücken zur Nachtzeit. Auch eine dauerhaft wahrnehmbare Schlagzeugprobe außerhalb der erlaubten Zeiten oder lautesTürknallen über längere Zeiträume hinweg können zeigen, dass es sich nicht mehr um alltägliche Geräusche handelt.

Welche Schritte sind möglich, wenn der Nachbar sein Verhalten dauerhaft nicht ändert?
Frank Wolske: Der Vermieter kann in solchen Fällen eine Abmahnung aussprechen oder im Extremfall sogar eine Kündigung wegen Störung des Hausfriedens prüfen. Für betroffene Mieter kann eine Mietminderung infrage kommen. Solche Verfahren sind aber langwierig und oft schwer zu beweisen, weshalb dieser Schritt gut überlegt sein sollte. Ziel sollte immer eine Lösung sein, die das Zusammenleben im Haus dauerhaft verbessert.


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PresseKontakt / Agentur:

Jennifer Kallweit
Konzernkommunikation/Marketing ARAG SE
Fachreferentin Kommunikation/Verbraucher-PR
Telefon: 0211 963-3115
E-Mail: Jennifer.Kallweit(at)ARAG.de



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Datum: 02.04.2026 - 10:48 Uhr
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Ansprechpartner: Jennifer Kallweit
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Freigabedatum: 02.04.2026

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