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Sammelleidenschaft / Kunstfreund wollte vergebens Eigenbedarf geltend machen

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(ots) - Eigenbedarfskündigungen setzen voraus, dass der Eigentümer für sich selbst oder nahe Angehörige Wohnraum benötigt. Ein Betroffener im Rheinland wollte jedoch sein Objekt mit 6,5 Zimmern wesentlich dafür nutzen, seiner Kunstsammlung den erforderlichen Platz zu verschaffen und ein Atelier zu betreiben. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS scheiterte er damit vor Gericht. Im Urteil hieß es, die geplante Wohnnutzung müsse im Vordergrund stehen, wenn eine Eigenbedarfskündigung erfolgreich sein solle. Dazu gehörten die Nutzung der Immobilie zum Schlafen, zur allgemeinen Körperpflege, zur Toilettennutzung sowie zur Zubereitung von Mahlzeiten. Genau dassei aber den Aussagen des Eigentümers zu Folge nicht zu erkennen. Er wolle dort vielmehr Gäste empfangen, ein Atelier unterhalten, arbeiten, Material lagern, ein Archiv anlegen und Sammlungen unterbringen. Hinzu komme eine andere Ungereimtheit: Nach den Angaben des Mannes ergebe sich lediglich ein Platzbedarf von fünf Räumen, es stünde also ein Teil des 200-Quadratmeter-Objekts leer. Die Mieter durften bleiben.

(Landgericht Köln, Aktenzeichen 1 S 141/24)

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de


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