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Nicht rückwirkendändern / Kostenabrechnung für abgelaufenes Jahr hat Bestand

ID: 2241244

(ots) - Eine Eigentümergemeinschaft kann einen Kostenverteilungsschlüssel nicht rückwirkend für ein bereits abgelaufenes Abrechnungsjahr ändern. Das verletzt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das Prinzip der Verlässlichkeit, auf das ein Mitglied der Gemeinschaft vertrauen können muss.

(Amtsgericht Berlin-Mitte, Aktenzeichen 22 C 4/25)

Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin zahlte über einen längeren Zeitraum hinweg zu viel an Nebenkosten. Schuld daran war eine Fehlannahme bezüglich der Größe der Wohnung, die in Wahrheit kleiner als vermutet war. Nach einer Vermessung wurde dieser Missstand offenbar. Per Beschluss änderte die Gemeinschaft den Kostenschlüssel nicht nur für die Zukunft, sondern auch für das bereits abgelaufene Abrechnungsjahr. Das akzeptierte ein anderes Mitglied der Gemeinschaft nicht.

Das Urteil: Das Amtsgericht erklärte den Beschluss für ungültig, so weit er sich auf das Vorjahr bezog. Er widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, denn hier sei der Vertrauensschutz verletzt worden. Ein Eigentümer müsse sich darauf verlassen können, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nicht nachträglich verändert werden. Einzige Ausnahme könne sein, wenn der bisherige Schlüssel zu grob unbilligen Ergebnissen führe. Das sei hier nicht der Fall.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de


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