Kündigung für Zweitwohnsitz / Auch in diesem Fall kann unter Umständen Eigenbedarf gelten

(ots) - Dass Eigenbedarfskündigungen grundsätzlich möglich sind, wenn ein Immobilieneigentümer oder seine engsten Angehörigen den Wohnraum selbst benötigen, ist weitgehend bekannt. Etwas anders gelagert war ein Fall aus Hamburg. Dort meldete ein Eigentümer-Paar Eigenbedarf für eine vermietete Wohnungan, die künftig als Zweitwohnsitz genutzt werden sollte. Die Betroffenen wollten nach Besuchen kultureller Veranstaltung und dem Zusammensein mit den in Hamburg lebenden Familienmitgliedern mehrfach pro Woche über eine Schlafgelegenheit verfügen. Angesichts ihres Alters (84 und 67 Jahre) sei es nicht vertretbar, ständig nachts mit dem Auto zum 40 Minuten entfernten Hauptwohnsitz fahren zu müssen. Die Mieterfamilie bestritt den Eigenbedarf und argumentierte außerdem damit, aufgrund gesundheitlicher Probleme sei nur eine eingeschränkte Suche nach Ersatzwohnraum möglich gewesen. Das zuständige Gericht entschied nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu Gunsten der Eigentümer: Eine Nutzung der Zweitwohnung zur Pflege familiärer Beziehungen könne ein berechtigter Kündigungsgrund sein. Und die Mieter hätten die von ihnen angegebene soziale Härte nicht ausreichend begründet. Sie mussten die Wohnung schließlich herausgeben.
(Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 311 S 4/25)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 02.02.2026 - 09:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2228498
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: ots
Stadt:
Berlin
Kategorie:
Automobilindustrie
Dieser Fachartikel wurde bisher 5 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Kündigung für Zweitwohnsitz / Auch in diesem Fall kann unter Umständen Eigenbedarf gelten"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).




