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Besonderes Kirchgeld in der Diskussion – Einspruch gegen Kirchensteuerbescheid einlegen

ID: 222794

Kirchensteuer ja oder nein? Diese Frage beschäftigt so manches Ehepaar, bei dem der Hauptverdiener konfessionslos und damit nicht kirchensteuerpflichtig ist. Verfügt der andere Ehepartner trotz Kirchenmitgliedschaft über gar keine oder nur sehr niedrige Einkünfte, muss monatlich keine Kirchensteuer gezahlt werden.


(IINews) - Ehepaare können dennoch zur Kasse gebeten werden. Darauf macht die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. aufmerksam. Von wenigen Gemeinden und Bistümern abgesehen, kann vom kirchensteuerpflichtigen Ehepartner das besondere Kirchgeld verlangt werden – auch wenn dieser aufgrund fehlender Einkünfte eigentlich keine Steuern zahlen muss. Das besondere Kirchgeld wird vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung festgesetzt. Auf Grundlage des gemeinsam zu versteuernden Einkommens wird ermittelt, wie hoch das besondere Kirchgeld ist, die dann in einem Gesamtjahresbetrag entrichtet werden muss.

Es ist derzeit schwierig das besondere Kirchgeld zu umgehen - vor allem wenn ein Kirchenaustritt nicht in Frage kommt. Eine Möglichkeit wäre nach Angaben des Lohnsteuerhilfevereins die getrennte Veranlagung, die auch bei Ehepaaren möglich ist, aber häufig zu steuerlichen Nachteilen führt. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. empfiehlt daher Einspruch gegen den Bescheid über das besondere Kirchgeld einzulegen. Das ist bei der zuständigen Kirchensteuerstelle möglich. Hintergrund ist eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht, die sich gegen die Festsetzung des besonderen Kirchengeldes richtet. Entscheidet Karlsruhe zugunsten der Steuerzahler, muss das Kirchgeld zurückgezahlt werden. Allerdings nur, wenn zuvor Einspruch erhoben wurde.

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Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein

Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 gegründet und ist im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit annähernd 500.000 Mitgliedern ist er einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. In über 350 Beratungsstellen berät die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. ihre Mitglieder im Rahmen der begrenzten Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. 96 Prozent der Mitglieder werden in Beratungsstellen betreut, die von zertifizierten Beratungsstellenleiter/innen geführt werden.



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Zuständig für die Pressearbeit der
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Bahnhofstr. 15
95444 Bayreuth
Tel: (0921 / 23475)
E-Mail: s.stadter(at)lohi.de



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Datum: 06.07.2010 - 09:02 Uhr
Sprache: Deutsch
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