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Musterklage zur Anerkennung von Chromtrioxid als Zwischenprodukt erfolgreich

ID: 2215904

(PresseBox) - Die Mitgliederversammlung des ZVO hat 2018 auf Vorschlag des Vorstands beschlossen, fünf Musterklagen in fünf Bundesländern zu finanzieren, um die zwischen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) und dem ZVO streitige Frage gerichtlich zu klären, ob Chromtrioxid in seiner Anwendung in der Oberflächentechnik ein Zwischenprodukt („intermediate“) im Sinne der REACH-Verordnung darstellt. Die Klage eines Mitgliedsbetriebs aus Baden-Württemberg war nun erfolgreich.

Seit Jahren steht der ZVO auf dem Standpunkt, dass Chromtrioxid im REACH-Prozess als Zwischenprodukt einzustufen ist und es somit keiner Autorisierung bedarf. Ein Urteil des OVG Koblenz betreffend eine andere Substanz bestärkte den ZVO in dieser Sichtweise.

Die Klage des Mitgliedsbetriebs aus Baden-Württemberg war als erste der fünf Musterklagen in der zweiten Instanz erfolgreich. In dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 09.04.2025 – 10 S 1332/23 – wird die Sichtweise des ZVO umfassend und in jeder Hinsicht bestätigt: Das Gericht hat zunächst – abweichend von der Vorinstanz – entschieden, dass die Feststellungsklage zulässig ist und dass insbesondere keine rechtliche Verpflichtung besteht, unmittelbar die EU-Kommission oder die die ECHA vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu verklagen.Vor allem hat der VGH aber auch antragsgemäß festgestellt, dass das klagende Unternehmen Chromtrioxid als Elektrolyt zur elektrochemischen Abscheidung von Chrom mit dem Ziel der Verchromung von Werkstoffen in ihrem Produktionsprozess verwenden darf, ohne dass eine Zulassungspflicht nach Art. 55 ff. REACH-VO besteht. 

Das Gericht hat in Fortsetzung der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25.10.2017– C- 650/15 – „Acrylamid-Urteil“) und des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 04.02.2020 – 8 A 10966/19) geurteilt, dass der Einsatz von Chromtrioxid in dem Betrieb der Klägerin, das heißt im Bereich der Oberflächentechnik, ein (transportiertes isoliertes) Zwischenprodukt im Sinne des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO darstelle. Die in der Legaldefinition der Verordnung genannten Voraussetzungen, die durch den EuGH in der oben genannten Entscheidung bereits abschließend interpretiert worden seien, seien erfüllt. Der Zweck der Verwendung von Chromtrioxid bei der Galvanisierung bestehe darin, den Stoff in metallisches Chrom umzuwandeln. Dies erfolge in einem als Synthese im Sinne des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO zu bezeichnenden elektrochemischen Verfahren. Die Verwendung von Chromtrioxid bleibe dabei auf eine kontrollierte Umgebung beschränkt.  





Ausdrücklich tritt der VGH in seinem Berufungsurteil der davon abweichenden Interpretation im „Leitfaden zu Zwischenprodukten“ der ECHA (Januar 2023) entgegen. Diese stehe im Widerspruch zu dem Urteil des EuGH vom 25.10.2017, soweit in dem Leitfaden die Definition des Begriffs „Zwischenprodukt“ durch das beabsichtigte Ergebnis, das heißt die Stoffherstellung, beschränkt werde und damit andere Verwendungen eines Stoffs – etwa, um eine Mischung zu erlangen oder ein Erzeugnis zu produzieren oder zu behandeln – selbst dann nicht als Verwendung als Zwischenproduktangesehen werden könnten, wenn der Stoff im Zuge der Verwendung in einen anderen Stoff umgewandelt werden. 

Was folgt nun aus diesem Gerichtsurteil für die ZVO-Mitgliedsbetriebe?

Der ZVO geht davon aus, dass das Urteil von allen Behörden und Gerichten in sämtlichen Bundesländern wahrgenommen und dass sich die künftige Verwaltungspraxis und Rechtsprechung daran orientieren wird. Eine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung ergibt sich aus dem Urteil allerdings zunächst nur in dem Verhältnis zwischen den konkreten Parteien des vom VGH entschiedenen Rechtsstreits, d. h. zwischen dem klagenden Unternehmen und dem beklagten Regierungspräsidium Tübingen. Jedenfalls in Baden-Württemberg ist es aber faktisch auszuschließen, dass andere Regierungspräsidien oder andere Verwaltungsgerichte die in Rede stehende Frage künftig anders beantworten werden, da das oberste Verwaltungsgericht für dieses Bundesland in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil die Feststellung getroffen hat, dass Chromtrioxid in der Oberflächentechnik ein Zwischenprodukt darstellt. In allen anderen Bundesländern wird man die weitere Entwicklung abwarten müssen, insbesondere in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern, da die dortigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen sind. Man kann allerdings davon ausgehen, dass die Gerichte auch in diesen Bundesländern die materielle Rechtslage nicht anders beurteilen werden, als dies der VGH Mannheim getan hat. 

Der ZVO empfiehlt in Abstimmung mit seinen juristischen Beratern von der Kanzlei Baumeister, die auch die Musterverfahren führen, dass sich alle Betriebe der Oberflächentechnik, in denen Chromtrioxid eingesetzt wird, gegenüber den für sie zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden auf das Urteil des VGH Mannheim berufen. Eine denkbare Maßnahme ist, dass die betroffenen Mitgliedsunternehmen die jeweils für sie zuständige Behörde anschreiben und unter Berufung auf das Urteil des VGH Mannheim um schriftliche Bestätigung bitten, dass für das Unternehmen die Pflicht zur Autorisierung des Einsatzes von Chromtrioxid nach der REACH-Verordnung entfällt und lediglich die Registrierungspflicht gemäß Art. 17 ff. REACH-VO gilt.

Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 09.04.2025 kann in anonymisierter Form beim ZVO angefordert werden. 

Für Rückfragen zu dieser Thematik stehen Ihnen unser Ressortleiter Umwelt- und Chemikalienpolitik, Dr. Malte Zimmer, m.zimmer(at)zvo.org sowie Dr. Georg Hünnekens, Huennekens(at)baumeister.org, von unserem juristischen Berater Kanzlei Baumeister zur Verfügung.

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Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 02.12.2025 - 09:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Birgit Spickermann
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Kategorie:

Automobilindustrie



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