Zweites Arbeitszimmer / Keine Werbungskosten für Umzug in größere Wohnung

(ots) - Wenn ein Paar in eine größere Wohnung wechselt, um über zwei Arbeitszimmer zu verfügen, dann sind die Umzugskosten nicht als Werbungskosten von der Steuer abzuziehen. So entschied es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterliche Rechtsprechung.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 3/23)
Der Fall: Ein Paar mit Kind lebte in einer Drei-Zimmer-Wohnung und arbeitete nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Aufgrund besonderer Umstände - hier der Corona-Pandemie - änderte sich dies und plötzlich wurde das Familienheim zum Hauptarbeitsort. Deswegen wechselte die Familie in eine Fünf-Zimmer-Wohnung mit zwei Arbeitszimmern und machte die Umzugskosten in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Der Fiskus verweigerte dies, das Finanzgericht sprach sich hingegen für eine Geltendmachung aus.
Das Urteil: Die Wohnung sei grundsätzlich dem privaten Bereich zuzurechnen, entschied der Bundesfinanzhof. Kosten für einen Wechsel der Wohnung zählten deswegen regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Anders sei dies nur, wenn berufliche Gründe für den Umzug von Steuerpflichtigen ausschlaggebend seien - zum Beispiel ein Arbeitsplatzwechsel. Die Begründung von vermehrtem Homeoffice reiche nicht aus.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 01.12.2025 - 09:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2215639
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: ots
Stadt:
Berlin
Kategorie:
Dieser Fachartikel wurde bisher 1 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Zweites Arbeitszimmer / Keine Werbungskosten für Umzug in größere Wohnung"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).



