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Bestattungsvorsorge absetzen: Nicht für die eigene Beerdigung

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(ots) - Wer Bestattungskosten für einen Angehörigen übernimmt beziehungsweise aus erbrechtlichen Gründen übernehmen muss, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Doch manche Menschen sorgen für ihren Tod vor, damit die Hinterbliebenen nicht allesaus eigener Tasche bezahlen müssen. Können die Kosten für die eigene Bestattungsvorsorge dann auch steuerlich geltend gemacht werden? Das Finanzgericht Münster hat diese Frage verneint. Die Hintergründe und Details dazu erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfee. V. (VLH).

Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung

Es gibt günstigere und teurere Arten der Bestattung, aber im Schnitt kosten Bestattungen in Deutschland mit allem Drum und Dran fast 13.000 Euro. Das geht aus einer Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts (Statista) hervor. Stemmen müssen diese Summe in vielen Fällen die Hinterbliebenen. Man kann aber auch für die eigene Beerdigung vorsorgen. Der Bundesverband Deutscher Bestatter e. V. (BDB) empfiehlt dafür entweder eine Sterbegeldversicherung oder eine Einmalzahlung in einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag.

Für die zweite Variante entschied sich ein Mann aus Nordrhein-Westfalen und schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 Euro ab. Mutmaßlich wusste er, dass Erben, die Bestattungskosten übernehmen müssen, diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen können. Deshalb ging er offenbar davon aus, dass eine Absetzbarkeit auch dann gilt, wenn er selbst zu Lebzeiten Geld für eine Bestattungsvorsorge aufwendet. Also wollte er in seiner Steuererklärung die Kosten für den Treuhandvertrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Bestattungsvorsorge keine zwangsläufige Mehraufwendung

Doch das zuständige Finanzamt erkannte die 6.500 Euro für die Bestattungsvorsorge nicht als außergewöhnliche Belastung an und wies auch einen entsprechenden Einspruch gegen diese Entscheidung als unbegründet ab. Der Mann klagte dagegen - jedoch ohne Erfolg, denn das Finanzgericht Münster bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach Paragraf 33 Einkommensteuergesetz lägen hier nicht vor, heißt es in einem im Juli 2025 vom Finanzgericht Münster veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: 10K 1483/24 E).





Nach Ansicht des Gerichts sind dem Kläger für die Bestattungsvorsorge keine zwangsläufig höheren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen ziele darauf ab, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen. Das sei aus mehreren Gründen hier nicht der Fall, zumal es sich um eine freiwillige Aufwendung handele, so das Gericht.

Eine Ausnahme bilden Altverträge für eine Sterbegeldversicherung, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Die Beiträge dafür zählen steuerlich als sonstige Vorsorgeaufwendungen zu den Sonderausgaben.

Wichtig: Auch Erben können Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen, wenn die Kosten dafür nicht aus dem Nachlass beglichen werden können oder nicht durch anderweitige Geldleistungen gedeckt sind.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49

E-Mail: presse(at)vlh.de
Web: www.vlh.de/presse


Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH,übermittelt durch news aktuell


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Datum: 06.10.2025 - 09:52 Uhr
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