Statische Berechnung / Keine Handwerkerleistung im Sinne des Steuerrechts

(ots) - Ein Statiker ist grundsätzlich nicht handwerklich tätig. Seine Leistungen sind deshalb nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch steuerlich nicht als Handerkerleistungen zu bewerten.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 29/19)
Der Fall: Ein Hausbesitzer beauftragte einen Fachbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen. Die Experten wiesen jedoch darauf hin, dass im Vorfeld unbedingt eine statische Berechnung nötig sei, um die Arbeiten korrekt durchführen zu können. Der Eigentümer machte in seiner Steuererklärung sowohl die Ausgaben für den Statiker als auch für die ausführende Firma als Handwerkerleistungen geltend.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof widersetzte sich der Steuerermäßigung. Auch wenn es sich bei den Arbeiten des Statikers um eine Vorleistung für die Tätigkeiten der Baufirma handle, könne man sie nicht als Handwerkerleistung betrachten. Denn ein Statiker sei ausschließlich im Bereich der Planung und der rechnerischen Überprüfung von Bauwerken tätig.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 01.09.2025 - 09:00 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 2194399
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: ots
Stadt:
Berlin
Kategorie:
Dieser Fachartikel wurde bisher 2 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Statische Berechnung / Keine Handwerkerleistung im Sinne des Steuerrechts"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).