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Streit um Erhaltungsrücklage / Werbungskosten entstehen nicht bereits bei Einzahlung durch Eigentümer

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(ots) - Wenn die Eigentümer einer vermieteten Wohnung Geld in die Erhaltungsrücklage der Gemeinschaft einzahlen, dann zählen diese Ausgaben noch nicht schon ab diesem Zeitpunkt als Werbungskosten. Erst zu einem späteren Zeitpunkt (wenn die zurückgelegten Mittel tatsächlich verwendet werden) ist das nachInformation des Infodienstes Recht und Steuern der LBS so.

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 19/24)

Der Fall: Ein Steuerzahler vermietete mehrere Eigentumswohnungen. Für diese Objekte überwies er auf das Gemeinschaftskonto auch das Hausgeld, in dem ein bestimmter Anteil an Erhaltungsrücklage vorgesehen war. Diesen Betrag wollte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Der Fiskus akzeptierte das nicht undargumentierte damit, dass dies erst bei der Entnahme aus der Rücklage möglich sei.

Das Urteil: Die höchste fachgerichtliche Instanz schloss sich der Rechtsmeinung der Finanzbehörden an. Die Gesetzeslage erfordere einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen, wenn Werbungskosten geltend gemacht werden sollen.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de


Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell




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Datum: 04.08.2025 - 09:00 Uhr
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