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Der Blick nach oben / Urteile zum Themenkreis Dach, Zimmerdecke, Deckenleuchte

ID: 2184709

(ots) - Es ist kein Alltagsblick, der Blick nach oben - hoch zur Zimmerdecke oder gar auf das Dach einer Immobilie. Aber manchmal ist er nötig. Zum Beispiel dann, wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung um diese Materie kommt. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in dieser Extra-Ausgabe einige Gerichtsurteile dazu vor.

Die Bewohnerin einer Immobilie fühlte sich durch Nähmaschinengeräusche von oben gestört - und zwar dermaßen, dass sie ihrerseits immer wieder mit einem Gegenstand gegen die Decke klopfte, um auf ihren Unmut hinzuweisen. Dieses Vorgehen hielt das Amtsgericht München (Aktenzeichen 173 C 11834/23) für unangemessen und sprach der Nachbarin von oben ein Schmerzensgeld in Höhe von 300 Euro zu. Es sei nicht statthaft, die Nachtruhe anderer auf diese Weise zu stören. Auch dann nicht, wenn man der Meinung sei, in"Notwehr"gehandelt zu haben.

Das Dach eines Gebäudeanbaus gehört zum Gemeinschaftseigentum einer Eigentümergemeinschaft. Das ist selbst dann der Fall, wenn sämtliche unter diesem Dach befindlichen Räume dem Sondereigentum einer Partei zugerechnet sind. Das Landgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 11 S 53/22) begründete dies damit, dass ein Dach als konstruktiver Bestandteil einer Immobilie grundsätzlich nicht sondereigentumsfähig sein könne.

Wenn sich Waschbären im Dachboden einnisten, dann ist das nach Auskunft derjenigen, die das schon einmal erlebt haben, eine kaum zu steigernde Belästigung. Hier hilft nichts anderes, als die Tiere mit erheblichem Aufwand zu vergrämen. Ein Hausbesitzer forderte Schadenersatz von einer Sanitärfirma, derenBeschäftigter bei Arbeiten einen Zugang zum Dach nicht geschlossen habe. Das Landgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2-02 O 578/23) konnte nicht erkennen, dass der Handwerker irgendwelche Pflichtverletzungen begangen habe, zumal er als Installateur für das fachgerechte Verschließen einerHolzverkleidung gar nicht qualifiziert sei.

Dachbegrünungen sind in Mode. Doch wann können - ähnlich wie bei einem Garten - die Kosten dafür auf die Mieter umgelegt werden? Das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 206 C 232/15) stellte fest, dass jedenfalls dann ein Umlegen nicht möglich sei, wenn die Dachbegrünung gar nicht von außen einsehbar sei.





Es gibt eine gewisse natürliche Konkurrenz zwischen der Installation von Solaranlagen und dem Denkmalschutz. Nicht alles, was im Sinne der erneuerbaren Energien ist, finden auch die Denkmalschützer gut. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 10 A 2281/23) betonte in einem Urteil, dass das Interesse an der Errichtung einer Solaranlage regelmäßig den Belangen des Denkmalschutzes vorgehe. Dies gelte allemal dann, wenn wie hier die nach der Denkmalbereichssatzung ausgewiesenen erhaltenswerten Blickbezüge nicht erheblich beeinträchtigt würden.

Wenn Risse an der Wohnzimmerdecke entstehen, dann mag sich die Frage stellen, ob deren Beseitigung als Schönheitsreparatur durch den Mieter durchzuführen ist oder in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 20/17) sah den Eigentümer in der Pflicht, denn es handle sich bei derartigen Rissen klar um Substanzschäden.

Ein Oberlicht in einem Raum ermöglicht zwar Lichtzufuhr, nicht aber einen Austausch der verbrauchten Luft mit Frischluft. Letzteres ist jedoch ein erkennbarer Zweck eines Fensters. Deswegen kann ein Oberlicht in einem Badezimmer ein herkömmliches Fenster nicht ersetzen, befand das Amtsgericht Berlin-Mitte (Aktenzeichen 6 C45/23) in einem Zivilverfahren. Es ging um eine Klage bezüglich der Mietpreisbremse.

Ein Handwerker hatte im Auftrag eines Hausherrn dessen Flachdach repariert. Dazu waren unter anderem Heißklebearbeiten nötig. Dabei kam es zu einem Brand, der auch auf das Nachbaranwesen übergriff und dort enorme Schäden verursachte. Die Dachdeckerfirma war jedoch zwischenzeitlich insolvent, der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 311/16) entschied aber, dass auch der Hauseigentümer für den Schaden haften müsse.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de


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