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Unkomplizierte Versteuerung von ETFs

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(ots) - Exchange Traded Funds (ETFs) erfreuen sich seit Jahren großer Beliebtheit. Sie sind eine transparente, flexible und unkomplizierte Form der Geldanlage, um von Kursgewinnen an der Börse zu profitieren. Bei breiter Streuung sind sie risikoarm, haben aber das Potenzial für deutlich höhere Erträge als das Sparbuch und Co. Viele nutzen ETFs als Baustein für die private Altersvorsorge oder den langfristigen Vermögensaufbau. Somit eigenen sie sich auch für Eltern, die Kapital für ihre Kinder ansparen und vermehren möchten. Auch das Finanzamt macht es Anlegern leicht, denn die Besteuerung ist unkompliziert. Mit ein paar Kniffenlassen sich manchmal Steuern vermeiden.

So funktionieren ETFs

ETFs sind Investmentfonds, die einen bestimmten Marktindex in seiner Wertentwicklung abbilden. Das kann z.B. ein Aktienindex wie der DAX sein. Es kann auf bestimmte Branchen z.B. Energie oder Regionen z.B. Indien gesetzt werden. Sehr beliebt ist der MSCI World ETF, der den MSCI World Index abbildet, der rund 1.600 Unternehmen aus 23 Industrieländern enthält. Neben Aktien-ETFs gibt es auch Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs. Letztere folgen z.B. dem Goldpreis. Die Gebühren sind gering, da sich kein Fondsmanager aktiv um die Wertpapiere kümmert.

Die Handhabung ist einfach. Für die Geldanlage in einen ETF wird lediglich ein Wertpapierdepot bei einer Bank benötigt. Mittlerweile bieten Finanzinstitute auch Sparpläne an. Damit werden z.B. monatlich 50 Euro in einen ETF angelegt. Die Beteiligung läuft so lange, wie man möchte. ETFs sind an keine Laufzeit gebunden, können also jederzeit verkauft werden. Allerdings ist der aktuelle Wert vom Marktkurs abhängig und kann sich nicht nur nach oben, sondern auch nach unten entwickeln. Solche Kursschwankungen können durch eine breite Streuung ausgeglichen werden.

Die Besteuerung läuft automatisch

Durch die Investmentsteuerreform im Jahr 2018 ist die Besteuerung von ETFs einfach undüberschaubar geworden. Zudem werden inländische und ausländische ETFs jetzt gleichbehandelt. Werden ausschüttende und thesaurierende Fonds während der Haltezeit noch unterschiedlich besteuert, so werden sie nach dem Verkauf steuerlich gleichgestellt. Die Besteuerung übernehmen diedepotführenden Banken, sofern sie in Deutschland ansässig sind. Sie führen die Vorabpauschale und Abgeltungssteuer selbstständig an das Finanzamt ab. In diesem Fall müssen Steuerpflichtige nichts weiter unternehmen. Die bereits versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden.





Diese Steuern werden auf ETFs erhoben

Steigt der Wert eines ETFs, werden beim Verkauf Steuern fällig. Der Gewinn wird mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent versteuert, wobei die Ordergebühren abgezogen werden. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer, der auf Kapitalerträge weiterhin unbeschränkt erhoben wird. Gegebenenfalls schlägt noch die Kirchensteuer mit 8 oder 9 Prozent der Abgeltungssteuer je nach Bundesland zu Buche. Die Steuern betragen somit je nach Konfession 26,38 bis 28 Prozent. Ausschüttende Fonds, die Gewinne sofort auszahlen, werden bei der Auszahlung identisch besteuert. In welchen Abständen die Erträge ausgeschüttet werden, viertel-, halb- oder jährlich, hängt vom jeweiligen ETF ab.

Wichtig: Freistellungsaufträge einrichten

Jedoch kommen die Kapitalertragssteuern in vielen Fällen erst gar nicht zum Tragen. Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr lässt Kapitalgewinne bis zu dieser Höhe steuerfrei. Bei Ehepaaren sind es 2.000 Euro. Für jedes Kind, in dessen Namen ein eigenes Depot geführt wird, können ebenfalls 1.000 Euro genutzt werden. Die automatische Besteuerung kann aber nur verhindert werden, wenn bei der depotführenden Bank ein Freistellungsauftrag in der richtigen Höhe eingerichtet wurde. Dies kann bei der Bank meist online und mit wenigen Klicks erledigt werden. Dadurch tritt die Besteuerung nur in Kraft, wenn die Gewinne denFreibetrag überschreiten.

Teilfreistellung von Aktien- und Immobilien-ETFs

Aktien-ETFs werden nur teilweise besteuert. Je nach Art des Fonds wird ein bestimmter Prozentsatz des Gewinns nicht besteuert. Bei ETFs mit einem Aktienanteil von mehr als 51 Prozent bleiben 30 Prozent des Gewinns steuerfrei. Bei Mischfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 25 Prozent wird 15 Prozent des Gewinns nicht besteuert. Bei Immobilienfonds mit mehr als der Hälfte Immobilien sind 60 Prozent des Gewinns steuerfrei, bei Auslandsimmobilien-Fonds sogar 80 Prozent. Ist der Aktien- oder Immobilienanteil geringer, gibt es keine Gewinnfreistellung. Für Anleihen-ETFs oder Rohstoff-ETFs gibt es keine Teilfreistellung.

Vorabpauschale auf thesaurierende ETFs

Bei thesaurierenden Fonds wird der Gewinn einbehalten und direkt wieder angelegt. Damit die Besteuerung nicht ewig in die Zukunft verschoben wird, werden alljährlich Vorabsteuern erhoben. Der Einfachheit halber berücksichtigt die Vorabpauschale nicht die tatsächliche Wertentwicklung, sondern ist eine Pauschale. Diese wird alljährlich im Januar fällig und über das Verrechnungskonto bei der Bank automatisch abgebucht Also bequem für Anleger. Auch hier gilt das Prinzip mit dem Freistellungsauftrag.

Wird der Fonds eines Tages, unter Umständen nach jahrzehntelanger Haltedauer, verkauft, ist ein Teil der Wertsteigerung bereits versteuert worden. Zum Verkaufszeitpunkt werden von der Abgeltungssteuer die entrichteten Vorabpauschalen abgezogen und nur die Differenz besteuert. Somit sind ausschüttende und thesaurierende ETFs am Ende steuerlich gleichgestellt. Eine Doppelbesteuerung findet nicht statt.

Wann sich eine Steuererklärung lohnt

In drei Fällen sollten Steuerzahler laut der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. selbst aktiv werden und eine freiwillige Steuererklärung nutzen, um Geld zurückzubekommen. Für die Einträge in der Steuererklärung werden die Jahressteuerbescheinigungen der Banken benötigt, die alle Daten wie Verkaufsgewinne, ausgeschüttete Kapitalerträge, Abgeltungssteuer und Vorabpauschalen enthalten.

Erstens, wenn der Freistellungsauftrag für den Sparerpauschbetrag ungünstig zwischen den Banken aufgeteilt wurde, so dass versehentlich Kapitalertragssteuern abgeführt wurden, obwohl alle Erträge in Summe unter dem Freibetrag verblieben sind. Die zu viel entrichteten Steuern können über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurückgeholt werden.

Zweitens, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. In diesem Fall ist der persönliche Steuersatz günstiger als die Abgeltungssteuer. Werden alle Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben, kann im Rahmen dieser eine Günstigerprüfung in der Anlage KAP beantragt werden. Infolgedessenwird der Steuersatz reduziert und die Differenz zurückgezahlt.

Drittens können mit der Steuererklärung realisierte Kapitalgewinne und -verluste eines Jahres zwischen verschiedenen Banken verrechnet werden. Dafür muss eine Verlustbescheinigung bei der Bank eingeholt werden. Das lohnt sich nur, wenn die Gewinne in ihrer Höhe über dem Freibetrag liegen undüberhaupt erst besteuert werden.

Eine Steuererklärung wird indes zur Pflicht, wenn die Bank, bei der angelegt wird, ihren Standort im Ausland hat. Nur inländische Banken nehmen den Steuerabzug für den Anleger vor. Ansonsten muss sich der Steuerpflichtige selbst um die korrekte Versteuerung der ausländischen Kapitalerträge kümmern.

Kontakt für Rückfragen:

Nicole Janisch, Pressereferentin
Tel: 09402 5040147 / E-Mail: presse(at)lohi.de
Werner-von-Siemens-Str. 5, 93128 Regenstauf
www.lohi.de


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Datum: 20.05.2025 - 07:30 Uhr
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