Urlaubszeit ist keine Arbeitszeit: Abmahnung droht / R+V-Infocenter: Für Arbeitnehmer ist bezahlter
(ots) - Arbeiten statt Erholung: Viele Deutsche nutzen
jetzt ihre Urlaubswochen, um sich mit Kellnern oder beim Kassieren im
Supermarkt etwas Geld zu verdienen. Umfragen zufolge würden sieben
Prozent der Arbeiter und Angestellten auf einen Teil des Urlaubs
verzichten, wenn das die Haushaltskasse spürbar aufbessert. Aber wer
ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers einen Zweitjob annimmt, riskiert
eine Abmahnung. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung
aufmerksam.
"Nach Paragraph 8 des Bundesurlaubsgesetzes dürfen Arbeitnehmer
während ihres Urlaubs keine bezahlte Tätigkeit ausüben, bei der sie
sich nicht erholen können", erklärt Axel Döhr, Arbeitsrechtsexperte
beim R+V-Infocenter. Verstoßen sie dagegen, kann der Chef sie
abmahnen, bei Wiederholung unter Umständen sogar kündigen.
Wer hingegen seinen Eltern im Geschäft oder den Nachbarn beim
Renovieren hilft, hat nichts zu befürchten - solange die Tätigkeit
nicht bezahlt wird. Am besten sprechen Arbeitnehmer vorab mit ihrem
Arbeitgeber, wenn sie sich in der Urlaubszeit ein bisschen Geld dazu
verdienen möchten. Ist der Chef damit einverstanden, drohen dem
Arbeitnehmer keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
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Pressekontakt:
Infocenter der R+V Versicherung
c/o Arts & Others Communication GmbH
Anja Kassubek
Telefon 06172 9022-131
a.kassubek(at)arts-others.de
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Datum: 21.06.2010 - 12:15 Uhr
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