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BGH lässt Besitzer von WLAN-Anschlüssen haften: Rechtsanwalt Solmecke erklärt die Folgen des Urteils

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(IINews) - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat geurteilt: Der Betreiber eines unzureichend gesicherten WLAN-Internetzugangs haftet für Urheberrechtsverletzungen Dritter auf Unterlassung und Aufwendungsersatz. Die Frage, die sich alle WLAN-Betreiber nun stellen: Welche Konsequenzen hat dieses Urteil für sie? Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrecht-Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE fasst die Auswirkungen übersichtlich zusammen.

Der BGH verkündete heute am 13. Mai 2010 das Urteil in diesem bemerkenswerten Fall:

Die vom Musiker Moses Pelham gegründete Frankfurter Plattenfirma 3p klagte gegen einen Anschlussinhaber. Die Firma 3p hält die Rechte an dem Lied "Sommer unseres Lebens" von Sebastian Hämer. Dieser Song wurde nachweislich im Internet zum illegalen Herunterladen angeboten - über die IP-Adresse des Beklagten, der als Anschlussinhaber des WLAN-Netzes geführt wird. Der Anschlussinhaber war zur Tatzeit der Urheberrechtsverletzung aber im Urlaub und kann das Vergehen selbst gar nicht begangen haben. Die Plattenfirma behauptet, dass der WLAN-Anschluss auch in der Urlaubszeit aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen sei. So hätten ihn Außenstehende ohne Probleme für ihre Zwecke nutzen können. Aus diesem Grund forderte die Plattenfirma vom Anschlussbesitzer Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Die Klage der Plattenfirma hatte vor dem Landgericht Frankfurt am Main in den wesentlichen Punkten Erfolg. In der Berufungsinstanz wurde sie allerdings vom Oberlandesgericht (OLG) Franfurt abgewiesen. Die Firma 3P hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt.

Das Urteil des BGH: Der WLAN-Betreiber haftet
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied nun: Der Betreiber eines unzureichend gesicherten WLAN-Zugangs haftet für Urheberrechtsverletzungen Dritter auf Unterlassung und Erstattung der notwendigen Abmahnkosten.





Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass der Beklagte als privater Anschlussinhaber gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen habe, zu prüfen, ob sein WLAN durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt gewesen sei. Zwar könne einem privaten Anschlussinhaber nicht zugemutet werden, seine Sicherungsmaßnahmen ständig auf dem neuesten Stand der Technik zu halten, jedoch müsse er auf die Einhaltung marktüblicher Sicherungen zum Zeitpunkt der Installation des handelsüblichen Routers achten. Der Beklagte habe vorliegend jedoch versäumt, das standardmäßig eingestellte Passwort durch ein persönliches, sicheres Passwort zu ersetzen. Ein derartiger Passwortschutz sei auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahr 2006 üblich und, da nicht mit Mehrkosten verbunden, auch zumutbar gewesen.

Der BGH verurteilte den Beklagten daher gemäß der sog. Störerhaftung auf Unterlassung sowie Erstattung der damit verbundenen Abmahnkosten. Im Zusammenhang mit den Abmahnkosten wies der BGH erstmals darauf hin, dass in aktuellen Fällen eine Deckelung der Abmahnkosten auf ? 100,00 im Sinne von § 97 a Abs. 2 UrhG zu bejahen sei. In den Genuss dieser Deckelung kam der Beklagte vorliegend jedoch nicht, da der am 01.09.2008 in Kraft getretene § 97 a Abs. 2 UrhG nicht auf Altfälle anwendbar ist.

Rechtsanwalt Solmecke: Das sind die Konsequenzen aus dem Urteil
Christian Solmecke, Partner in der Kölner Medienrecht-Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE ist spezialisiert auf Filesharing-Abmahnungen und berät bereits über 7.000 Betroffene aus ganz Deutschland. Er kommentiert die rechtlichen Auswirkungen des Urteils wie folgt:

- Aus für sämtliche offenen WLAN-Anschlüsse: Das Urteil bedeutet das Aus für sämtliche offenen WLAN Anschlüsse in Deutschland. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass Anschlussinhaber ihren Anschluss bei der erstmaligen Installation nach dem neusten Stand der Technik absichern müssen. Ein offenes W-LAN wird also nicht geduldet. Hotels, Internet-Cafes und Wohngemeinschaften müssen nun möglicherweise nachrüsten.

- Absicherung nur einmalig bei Einrichtung des Netzes nötig: Besonders interessant ist die Tatsache, dass der BGH eine Absicherung des Internetanschlusses nur einmalig bei Einrichtung des Netzes verlangt. Ändert sich im Laufe der Zeit die Verschlüsselungstechnik, ist ein weiteres Nachrüsten nicht erforderlich. Unklar ist noch, ob bei Ersteinrichtung immer der sicherste Verschlüsselungsstandard gewählt werden muss. Derzeit gibt es z.B. den sehr sicheren WPA2 Standard und die eher unsichere WEP-Verschlüsselung. Aus unserer Sicht kann es dem Verbraucher nicht zugemutet werden, sich über die verschiedenen Mechanismen vorab informieren zu müssen. Bietet also ein Router beide Verschlüsselungen an, kann sich der Verbraucher eine davon auswählen. Insbesondere ist es technisch sogar so, dass manche Geräte (z.B. Drucker) nur mit der nicht ganz so sicheren Verschlüsselungsart funktionieren. Wer jetzt noch ein Altgerät hat, sollte sich zwingend vergewissern, dass die dort vorhandene Verschlüsselung eingeschaltet ist.

- Standardpasswort muss geändert werden: Darüber hinaus muss dringend das Standardpasswort der WLAN-Verschlüsselung geändert werden. Der BGH machte deutlich, dass das aus der Bedienungsanleitung ohnehin ersichtliche Passwort nicht ausreichend sicher ist. Die Richter weisen sogar darauf hin, dass das Passwort ausreichend lang und ausreichend sicher sein muss. Passwörter aus drei Buchstaben dürften diesen Anforderungen nicht gerecht werden.

- 100 Euro Deckelung: Vollkommen unerwartet hat der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil auch zur so genannten 100 Euro Deckelung Stellung bezogen. Danach sollen bei geringfügigen Urheberrechtsverletzungen die Anwaltskosten für die erste Abmahnung auf 100 Euro heruntergeschraubt werden. Die Gerichte vertreten mit unterschiedlicher Begründung derzeit überwiegend die Auffassung, dass eine solche Deckelung bei Tauschbörsenfällen nicht gegeben ist. Insbesondere wurde bislang argumentiert, dass beim Tausch eines aktuellen Liedes niemals eine Geringfügigkeit angenommen werden kann. Dieser gängigen Rechtsprechung hat der BGH nun heute einen klaren Riegel vorgeschoben. In dem verhandelten Fall ging es gerade um ein Lied, welches im Jahr 2006 sehr aktuell war ("Sommer unseres Lebens" von Sebastian Hämer). Einige Gerichte haben bislang die Auffassung vertreten, dass der Handel von Musik im Internet immer gewerblich sein müsse, da der Nutzer den privaten Bereich verlasse. Auch diese Rechtsprechung wird nach dem heutigen Urteil nicht weiter aufrecht erhalten werden können. Im konkret verhandelten Fall griff die 100 Euro Deckelung zwar noch nicht, weil sich eine entsprechende Norm im Jahr 2006 noch nicht im deutschen Urheberrechtsgesetz befand. Relevant ist dies jedoch für alle Fälle nach Inkrafttreten des § 97a UrhG am 01.09.2008.

- Haftung ausgeschlossen: Wichtig für alle Betroffenen ist auch, dass der BGH eine Haftung bzgl. des Schadensersatzes ausgeschlossen hat. Nur der eigentliche Täter muss der Musikindustrie den Schaden ersetzen, der durch den Tausch von Musik entstanden ist. Wie hoch dieser Schaden genau ist, ist ohnehin sehr umstritten. Im konkreten Fall wurden für einen Song 150 Euro verlangt.

Und RA Christian Solmecke fasst noch einmal zusammen: "Letztlich hat der Bundesgerichtshof eine sehr ausgewogene Entscheidung getroffen, die den widerstreitenden Interessen der beteiligten Parteien gerecht wird. Die unteren Instanzgerichte werden ihre Rechtsprechung - insbesondere bzgl. der Deckelung der Anwaltsgebühren und der Zahlung von Schadensersatzansprüchen - erheblich anpassen müssen." (7034 Zeichen, zum kostenlosen Abdruck freigegeben)

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Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Fernseh-, Film- und Entertainmentbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei jetzt zehn Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke (36) hat in den vergangenen drei Jahren den Bereich Internetrecht stetig ausgebaut. So betreut er z.B. über 7.000 Klienten in Hinsicht auf die Filesharing-Abmahnungen.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.

WILDE BEUGER & SOLMECKE Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln
Ansprechpartner: Christian Solmecke, LL.M., Rechtsanwalt
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Datum: 13.05.2010 - 06:31 Uhr
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