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Nachbarschaftsrecht: Kleinkrieg mit dem Herrn von Nebenan. Gesetzliche Regelungen für ein friedliche

ID: 197630


(IINews) - Die heftigen Auseinandersetzungen über einen Maschendrahtzaun sind dem Fernsehpublikum sicher noch gut in Erinnerung. Ähnliche Kleinkriege in deutschen Vorgärten werden in den Medien immer wieder thematisiert. Kommt der Stein einmal ins Rollen, arten kleine Unstimmigkeiten zwischen Nachbarn schnell zu nervenaufreibenden Familienfehden aus. Dies ist wahrscheinlich einer der Gründe, warum das Nachbarschaftsrecht so viele Vorschriften besitzt, wie kaum ein anderes juristisches Gebiet - das Immobilienportal www.myimmo.de berichtet.

Das Nachbarschaftsrecht regelt zivilrechtlich die Interessen von Nachbarn, wie etwa die vorgeschriebenen Abstände zwischen zwei Grundstücken. Die Regelungen sind häufig auf den Zentimeter genau festgelegt. Entsprechende Verordnungen und Gesetze wurden sowohl vom Bund wie auch von den einzelnen Bundesländern erlassen. Da das Nachbarschaftsrecht im Wesentlichen auf Landesebene geregelt wird, unterscheiden sich die im Nachbarschaftsstreit verwendeten Regelungen je nach Bundesland. Die Gesetze greifen allerdings nur in Fällen, bei denen unterschiedliche Grundstücke betroffen sind. Handelt es sich bei den streitenden Parteien um Mieter einer Wohnung (http://www.myimmo.de/ratgeber/lexikon/immobilien-wohnung) aus derselben Liegenschaft, kommt das Mietrecht zur Anwendung. Aus dem Nachbarschaftsrecht bezieht der Mieter des weiteren Rechte aus dem Immissionsschutz und dem Besitzschutz. Selbst im Baurecht stehen dem Nachbarn gegenüber der Baubehörde spezielle Rechte zur Verfügung. In schwerwiegenden Fällen kann der Widerstand der Nachbarn zum Baustopp führen. Es ist daher empfehlenswert, bereits vor Beginn des Bauvorhabens die Zustimmung der Nachbarn einzuholen, etwa in Form einer Unterschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens.

Weitere Informationen:
http://news.myimmo.de/nachbarrecht/5259.html



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Lisa Neumann
Unister GmbH
Barfußgässchen 12
04109 Leipzig

Tel: +49/341/49288-240
Fax: +49/341/49288-59
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Datum: 07.05.2010 - 11:14 Uhr
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