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Keine Verjährung im VW Abgasskandal: Schadensersatzansprüche bestehen grundsätzlich 10 Jahre ab Kauf / Betroffene können auch 2021 klagen

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(ots) - Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG sind grundsätzlich noch nicht verjährt. Neben zahlreichen Oberlandesgerichten hat dies aktuell auch das LG Halle mit seiner Entscheidung vom 07.06.2021, Az.: 9 0 121/20, im Fall eines Neuwagenkaufs festgestellt. Eine durch die Nürnberger Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte vertretene Autobesitzerin erhielt vollumfänglich Schadensersatz gemäß § 852 BGB. "Nach unserer erneut bestätigten Rechtsauffassung können Geschädigte daher auch im Jahr 2021 mit guten Erfolgsaussichten klagen", halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Mitte letzten Jahres bestätigte der BGH mit Urteil vom 25.05.2020 dass Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren Schadensersatzansprüche gegen VW wegen einer sittenwidrigen Schädigung zustehen. Bundesweit stellen die Gerichte zunehmend heraus, dass der Volkswagen AG auch die Einrede der Verjährung nichts hilft. So urteilte bereits das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem ebenfalls durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte geführten Verfahren mit Urteil vom 09.03.2021, 9 O 7845/20, sowie das OLG Stuttgart mit Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20. Ebenso entschieden das OLG Koblenz mit Urteil vom 31.03.2021, 7 U 1602/20 sowie das OLG Oldenburg, Urteil vom 02.03.2021, 12 U 161/20 und Urteil vom 22.04.2021, 14 U 225/20.

Die Nürnberger Rechtsanwälte hatten auch nach dem Ablauf des 31.12.2018 entschieden die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche bei Dieselmotoren des Typs EA189 gegen VW weiterhin durchgesetzt werden können. Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB. Die Verjährung dieses Anspruchs tritt erst zehn Jahre ab Kauf des Fahrzeugs ein.

Dies hat das Landgericht Halle nunmehr mit seiner aktuellen Entscheidung vom 07.06.2021, 9 O 121/20, erneut bestätigt. Streitgegenständlich war der berüchtigte Motor des Typs EA189. Die Klage gegen VW wurde nach Mandatierung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner im Jahr 2020 eingereicht, wobei es zuvor keine verjährungshemmenden Maßnahmen gab. Die Volkswagen AG erhob daher die Einrede der Verjährung. "Das Landgericht Halle folgte in seinem Urteil unserer im Einzelnen begründeten Rechtsauffassung und verurteilte die Volkswagen AG vollumfänglich zu Schadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB", freut sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt Göpfert.





Die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB wird dem VW-Konzern mit seiner Verzögerungstaktik im Dieselskandal daher noch einen ganz dicken Strich durch die Rechnung machen. § 852 BGB ist gerade in den VW-Abgasfällen prädestiniert. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 "vorsätzlich sittenwidrig schädigt" sich keinerlei Hoffnungen darauf machen darf, dass er schon nach drei Jahren nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Es zeigt sich also, dass Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, auch 2021 ihre Ansprüche mit aller Konsequenz durchsetzen sollten. Autobesitzer sollten schnell handeln. "Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 BGB wird taggenau berechnet. Wenn beispielsweise jemand sein Auto am 03.08.2011 gekauft hat, muss er spätestens am 03.08.2021 Klage einreichen", erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Nach diesem Zeitpunkt kann der Schadensersatzanspruch dann nicht mehr geltend gemacht werden.

Gerade wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung vorhanden ist besteht dem Grunde nach kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer die Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren erteilt haben.

Pressekontakt:

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann
Virchowstraße 20d
90409 Nürnberg

Tel:+49 (0) 911 567 94 00
Fax:+49 (0) 911 657 94 01
E-Mail:presse(at)drhoffmann-partner.de

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Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 07.07.2021 - 15:33 Uhr
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