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Vulkanausbruch legt Flugverkehr lahm: Rechtsanwalt Solmecke erklärt die Rechte der Fluggäste!

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(IINews) - Auf Island bricht ein Vulkan aus - und seine Aschewolke legt den Flugverkehr in halb Europa lahm. Überall sind Fluggäste auf den Flughäfen gestrandet und warten auf ihre Flüge, die seit Tagen gestrichen sind. Welche Rechte haben die Touristen in dieser Situation? Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE erklärt, wie sich die Reisenden verhalten sollten.

Viele tausend Reisende sitzen fest: Kein Flugzeug hebt zurzeit ab. Schuld daran ist die Aschewolke, die von einem Vulkan auf Island kilometerweit in die Luft hinaufgeschleudert wurde. Sie wurde vom Wind über Europa getrieben und gefährdet nun den Luftverkehr. Seit Tagen warten die Reisenden darauf, dass der Flugverkehr wieder aufgenommen wird.

Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE hat sich mit der Situation beschäftigt: "Alle Reisende, die auf Mallorca oder an anderen Orten gestrandet sind, fragen sich nun, wie sie sich gegenüber der Fluggesellschaft oder ihrem Arbeitgeber verhalten sollen. Wir haben uns die wichtigsten Fragen angehört und die Antworten recherchiert."

Reisende, die ihren geplanten Flug nicht antreten können, möchten gern wissen, wie sie nun gegenüber der Fluggesellschaft vorgehen und welche Rechte sie haben. Dazu lassen sich diese Aussagen treffen.

1. Die Reisenden können in Bezug auf den gebuchten Flug den vollen Preis zurückfordern oder ein neues Ticket akzeptieren. Gebühren für das Umbuchen der Flüge dürfen in diesem Fall nicht erhoben werden.

2. Geht der Reisende aufgrund der Nachrichtenlage davon aus, dass sein Flug gestrichen wurde und er findet dennoch statt, so verliert er den Anspruch auf Ersatz. Wichtig ist es also für alle Reisenden, sich immer wieder zu informieren, wie es um den aktuellen Status Quo bestellt ist.





3. Die Fluggastrechte der EU sagen ganz klar, dass der Reisende Anspruch auf kostenlose Getränke und Verpflegung hat, sobald es zu Annullierungen oder Verspätungen kommt. Auf der Kurzstrecke bis 1500 km beginnt dieser Anspruch nach 2 Stunden, auf der Mittelstrecke bis 3500 Kilometern nach drei Stunden und auf der Langstecke nach vier Stunden.

3. Viele Fluggesellschaften quartieren die Fluggäste nur für eine einzige Nacht auf ihre Kosten in einem naheliegenden Hotel ein, wenn keine Flüge zur Verfügung stehen und die Touristen am Urlaubsort "stranden". Nach dieser ersten Nacht sollen die Reisenden die Kosten für die Unterbringung meist selbst tragen. Allerdings: Die EU Fluggastrecht-Verordnung spricht ausdrücklich von einer oder mehreren Nächten, soweit dies notwendig ist. Eine Begrenzung auf nur eine Übernachtung scheint angesichts dessen, dass keine Ersatzflüge verfügbar sind, unrechtmäßig.

4. Kann ein Fluggast nicht warten und reist auf eigene Faust mit der Bahn oder einem Mietwagen weiter, so kann er die Kosten später gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Er muss dafür allerdings vom Vertrag zurücktreten. Fällt der gesamte Luftverkehr wie zurzeit über mehrere Tage hinweg aus, kann sogar ein Rücktritt möglich sein, ohne dass der Fluggast seiner Fluglinie eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss. Einfacher ist es natürlich, sich mit der Airline zu besprechen. Oft übernimmt sie von sich aus die Kosten für eine Bahnfahrt.

5. Bietet die Airline von sich aus eine Rückreisemöglichkeit etwa in einem Bus nach Deutschland an, so muss der Reisende das Angebot annehmen oder die Kosten für die Rückreise selbst bezahlen.

Viele Reisende fürchten um ihren Arbeitsplatz, wenn sie nicht rechtzeitig vom Urlaubsort wieder nach Hause kommen. Dazu sind diese Aussagen zu treffen.

1. Da der Arbeitnehmer aufgrund Höherer Gewalt und ohne eigenes Verschulden nicht zur Arbeit erscheint, ist es dem Arbeitgeber nicht gestattet, eine Kündigung oder eine Abmahnung auszusprechen. Allerdings muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Die EU Fluggastrechte-Verordnung spricht dem Reisenden das Recht auf zwei kostenlose Telefonate (alternativ Faxe oder E-Mails) zu.

2. Allerdings ist der Ausfall des Flugverkehrs kein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund, sodass kein Anspruch auf Sonderurlaub entsteht. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber seinem fernbleibenden Arbeitnehmer das Gehalt oder den Urlaubsanspruch kürzen kann.

Rechtsanwalt Christian Solmecke: "Natürlich lässt sich das Recht nicht pauschalisieren - es hängt immer vom individuellen Fall und von vielen weiteren Faktoren ab. Um Argumente parat zu haben, lohnt es sich aber immer sehr, die rechtlichen Fakten zu wissen."

Rechtsanwalt Christian Solmecke steht für Kommentare und Originaltöne zur Verfügung
Medien, die passend zum Thema einen Kommentar oder einen Originalton von Rechtsanwalt Christian Solmecke benötigen, wenden sich bitte gern an die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE. (4418 Zeichen, zum kostenlosen Abdruck freigegeben)


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Informationen zum verantwortlichen Unternehmen:
Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Fernseh-, Film- und Entertainmentbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei jetzt zehn Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke (36) hat in den vergangenen drei Jahren den Bereich Internetrecht stetig ausgebaut.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.

WILDE BEUGER & SOLMECKE Rechtsanwälte, Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29, 50672 Köln
Ansprechpartner: Christian Solmecke, LL.M., Rechtsanwalt
Tel.: 0221 - 951563-23
Fax: 0221 - 951563-3
E-Mail: solmecke(at)wbs-law.de
Internet: http://www.wbs-law.de/

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