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Einspruch beim Finanzamt

ID: 184023


(IINews) - Einspruch beim Finanzamt - der Steuerbescheid ist falsch

Ein ganz alltäglicher Fall: ich habe meine Steuererklärung abgegeben und das Finanzamt hat mir jetzt den Steuerbescheid zugesandt. Ich schaue mir den Steuerbescheid an und bin empört: Wieso muss ich so viel nachzahlen?

Dieser Sachverhalt wiederholt sich jedes Jahr diverse Male. Von den jährlich erteilten Einkommensteuerbescheiden (immerhin rd. 25 Millionen ) sind ca. 35 - 40 % falsch, also rd. 9 Millionen Steuerbescheide. Dabei gehen wiederum 80 % der fehlerhaften Steuerbescheide zu Lasten des Steuerpflichtigen.

Viele Steuerpflichtige geben an dieser Stelle auf, denn bei diesem komplizierten Steuerrecht wird das Finanzamt recht haben, schließlich sind die Mitarbeiter dafür ausgebildet.
Dies ist aber ein großer Irrtum, der dem Staat im Jahr 2 bis 3 Milliarden Steuergelder einbringt, die ihm eigentlich gar nicht zustehen.

Jeder Steuerbescheid muss genau geprüft werden, denn die Abweichungen von der Steuererklärung fallen teilweise nicht gleich auf. Die Gründe für die Abweichungen können vielfältig sein und müssen genau festgestellt werden. Die Gründe für die Abweichungen können zum Beispiel sein:
1.Das Finanzamt vertritt eine andere Rechtsauffassung zu einem bestimmten Sachverhalt.
2.Es liegt ein Erfassungsfehler vor. Einige Punkte der Steuererklärung wurden nicht oder fehlerhaft berücksichtigt.
3.Durch neuere Urteile des Bundesfinanzhofes (Deutschlands höchstes Steuergericht), des Bundesverfassungsgerichtes oder des europäischen Gerichtshofes muss der Sachverhalt steuerlich anders beurteilt werden.

Zu 1. Wenn das Finanzamt eine andere Rechtsauffassung vertritt, so sollte diese Abweichung in dem Steuerbescheid erläutert werden, was aber nicht immer vorkommt. Es stellt sich aber die Frage: Warum ist das Finanzamt abgewichen? Sind nicht alle Belege vorhanden? Ist die Sachverhaltsdarstellung unvollständig? Kann das Finanzamt den Sachverhalt nicht oder nicht richtig nachvollziehen?





Gegen den Steuerbescheid ist in jedem Fall innerhalb der Rechtsbehelffrist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides ein Einspruch einzulegen. Dieser Einspruch muss sehr genau begründet werden, d.h. die Abweichung muss erläutert und die richtige Rechtsauffassung durch Hinweise auf die gesetzlichen Bestimmungen, die Verwaltungsanweisungen und die Urteile der Steuergerichte belegt werden.

Das Finanzamt hat zwar den gesetzlichen Auftrag aus den § 88 und § 367 der Abgabenordnung, dem steuerlichen Grundgesetz, zur Ermittlung des steuerlichen Sachverhaltes zu Gunsten und zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. In dem Massenverfahren der Einkommensteuerveranlagung wird dieser Grundsatz nicht mehr beachtet. Die Steuererklärung wird in die EDV eingegeben und dann bekommt der Sachbearbeiter für einige wenige Fälle Hinweise zur Prüfung. Daneben werden nur noch 2 % der Steuererklärungen durch einen Sachbearbeiter geprüft. Ist die Steuererklärung falsch ausgefüllt, ist der Steuerbescheid auch falsch.

Zu 2. Auch hier ist ein Einspruch notwendig. Dem Finanzamt muss aber dieser Erfassungsfehler genau dokumentiert werden. Ist dieser Fehler für das Finanzamt erkennbar, wird dieser Fehler schnell und unbürokratisch behoben und ein berichtigter Steuerbescheid ergeht.

Zu 3. In einem solchen Fall muss geprüft werden, inwieweit die geänderte Rechtsprechung Auswirkung auf den eigenen Sachverhalt hat. Grundsätzlich ist ein Urteil die Entscheidung in dem von dem Gericht zu beurteilenden Streitfall. Es können aber aus der Urteilsbegründung Rückschlüsse auf die Entscheidung in einem vergleichbaren Fall gezogen werden.
Es muss sehr genau anhand der Urteilsbegründung geprüft werden, ob der Sachverhalt wirklich identisch ist und deswegen auch der Urteilsspruch in diesem Steuerbescheid richtig angewendet wurde.

Für die tägliche Arbeit sind besonders die Punkte 1. und 2. zu beachten. Sie erfordern ein relativ schnelles Handeln. Normalerweise sind Steuerbescheide nach einem Monat bestandskräftig, d.h. nach Ablauf der Frist kann der größte Unsinn in einem Steuerbescheid grundsätzlich nicht mehr geändert werden.

Eine Ausnahme von der Monatsfrist gibt es bei den Steuerbescheiden, die nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (der gesamte Steuerbescheid kann bis zum Einsetzen der Verjährung geändert werden) oder die nach § 165 AO vorläufig (der Steuerbescheid kann nur bezüglich der im Erläuterungsteil des Steuerbescheides aufgeführten Punkte geändert werden) erteilt werden.

Zum Schluss noch eine erfreuliche Meldung: Über 2/3 aller Einsprüche und Klagen werden zugunsten des Steuerpflichten entschieden.
Streiten lohnt sich also - es muss nur der richtige Weg beschritten werden und die richtigen Argumente müssen vorgetragen werden.

Dabei ist fast immer ratsam sich bei einem Einspruch von einem Fachmann vertreten zu lassen, die Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss steigen erheblich.

Meine Mitarbeiter und ich haben seit mehr als 20 Jahren große Erfahrungen bei der Führung von Einsprüchen beim Finanzamt und Klagen vor den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof erworben und haben daher auch eine sehr hohe Erfolgsquote.


Günter Zielinski, Steuerberater in Hamburg und fachlicher Leiter des
FAP-Instituts für Steuerfragen GmbH
E-Mail info(at)steuerberater-zielinski.de
Internet www.Steuerberater-zielinski.de und www.FAP-Institut.de

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Das Steuerberatungsbüro Zielinski berät seit über 20 Jahren Privatpersonen und Unternehmen zu allen Fragen des Steuerrecht. Das Kanzlei-Team setzt sich aus Fachexperten für viele Steuerrechtsfragen zusammen, insbesondere für Fragen rund um das Verfahrensrecht (Einsprüche, Klagen, Betriebsprüfungen) bieten Ihnen die Fachexperten fundierte Lösungen an.



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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 27.03.2010 - 21:47 Uhr
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Kategorie:

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