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LG Kiel: Förde Sparkasse belehrte Kunden nicht ordnungsgemäß über Widerrufsrecht

ID: 1715804


(ots) - Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 11. April
2019 - 12 O 260/17 (2) - entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung
der Förde Sparkasse für einen Darlehensvertrag vom 14. Juni 2007
wegen der Klausel: "Die Frist [für den Widerruf] beginnt frühestens
mit Erhalt dieser Belehrung" gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot
verstößt. Darüber hinaus hat das Landgericht den Klägern einen
Anspruch auf Rückzahlung der sogenannten Kontoführungspreise in Höhe
von 18,00 EUR jährlich aus ungerechtfertigter Bereicherung der Förde
Sparkasse zugesprochen. Das Urteil ist derzeit nicht rechtskräftig.
Ähnlich hatte das Landgericht bezogen auf die Widerrufsbelehrung
bereits in einem Urteil vom 03. Mai 2016 - 8 O 150/15 - gegen die
Förde Sparkasse entschieden. Beide Urteile wurden von HAHN
Rechtsanwälte erstritten.

Das Landgericht legte sich auch in dem neuen Urteil gegen die
Förde Sparkasse klar fest, dass die von der Sparkasse in der
Widerrufsbelehrung verwendete Klausel nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen das Deutlichkeitsgebot
aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. verstößt. Die von HAHN Rechtsanwälte
vertretenen Kläger hatten ihr Widerrufsrecht im Juni 2016 ausgeübt.
Nachdem die Sparkasse die Rückabwicklung des Vertrags zunächst
abgelehnt hatte, erhoben sie Klage. Das Landgericht verurteilte die
Förde Sparkasse nun zu einer Zahlung in Höhe von insgesamt 11.465,69
EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen.

"Wir haben auch in Vertragsunterlagen aus dem Zeitraum vom 11.
Juni 2010 bis zum 20. März 2016 schwerwiegende Fehler gefunden, die
Verbrauchern eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen", erklärt der
Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. "Nach einer
Gesetzesänderung bestehen sogar noch Chancen, einen
Immobiliardarlehensvertrag aus dem Zeitraum vom 08.12.2004 bis zum




10.06.2010 wirksam zu widerrufen, wenn der Kunde den Vertrag über
einen Darlehensvermittler abgeschlossen hat", teilt Anwalt Hahn
weiter mit. "Verbraucher sollten ihre Chancen auf eine Rückwicklung
ihrer Immobiliendarlehen aktuell noch nutzen", meint Hahn. "Da die
Vertragsunterlagen der deutschen Sparkassen vom Sparkassenverlag
erstellt wurden, sind alle deutschen Sparkassen betroffen", verrät
Anwalt Hahn abschließend.

HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die
ihren Immobiliardarlehensvertrag widerrufen und rückabwickeln wollen,
eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsbelehrung auf
Fehlerhaftigkeit an. In den vergangenen Jahren hat die Kanzlei
bundesweit in vergleichbaren Widerrufsfällen über 70 positive Urteile
erstritten. "So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf
diesem Gebiet." Weitere Informationen finden Sie unter
https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.



Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: hahn(at)hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de

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Datum: 18.04.2019 - 10:00 Uhr
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