Presseverleger begrüßen dritte Wettbewerbsentscheidung der EU-Kommission gegen Google
(ots) - Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)
und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) begrüßen die
Feststellung der EU-Kommission, dass Google seine Marktmacht für die
Vermittlung von Online-Werbung missbraucht hat.
"Wir begrüßen, dass die Kommission auch weiterhin gegen die
verschiedenen Formen des Marktmachtmissbrauchs durch Google vorgeht",
erklärten die Verlegerverbände. "Im Online-Sektor müssen faire
Wettbewerbsbedingungen herrschen. Bereits marktbeherrschende
Unternehmen dürfen ihre Macht nicht mit rechtswidrigen Mitteln noch
weiter ausbauen. Auch im Internet müssen alle Unternehmen am
Leistungswettbewerb teilnehmen und Innovationen schaffen können.
Wettbewerbswidrige Verhaltensweisen wie solche von Google
verschließen den Zugang zu Märkten. Sie erschweren die
Monetarisierung von Verlagsinhalten und schaden damit letztlich auch
der Pressefreiheit."
Die EU-Wettbewerbsbehörde sieht es als erwiesen an, dass Google
seine marktbeherrschende Stellung missbrauchte, indem es in Verträgen
mit Betreibern von Webseiten verhindert hat, dass konkurrierende
Werbeunternehmen Anzeigen auf diesen Webseiten vermitteln konnten.
Dadurch hat Google andere Unternehmen mit rechtswidrigen Mitteln
gehindert, auf dem Markt für die Vermittlung von Online-Werbung mit
Googles Dienst AdSense in Konkurrenz zu treten. Die Kommission
verhängte ein Bußgeld in Höhe von 1,49 Mrd. Euro. Zudem forderte die
Kommission Google auf, soweit noch nicht geschehen, die
Verhaltensweisen einzustellen und von ähnlichen Maßnahmen abzusehen.
Vom festgestellten Wettbewerbsverstoß betroffene Unternehmen sollen
sich zudem im Wege zivilrechtlicher Schadensersatzklagen gegen Google
schadlos halten können.
Die gestrige Entscheidung ist bereits die dritte
Bußgeld-Entscheidung der EU-Kommission gegen Google binnen zwei
Jahren. Zum Hintergrund: Im Juni 2017 verhängte die Kommission eine
Geldbuße in Höhe von 2,42 Mrd. Euro wegen der missbräuchlichen
Bevorzugung des eigenen Produkt- und Preisvergleichsdienstes Google
Shopping in den allgemeinen Suchergebnissen. Im Juli 2018 verhängte
die Kommission ein zweites Bußgeld in Höhe von 4,34 Mrd. Euro wegen
unzulässiger Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit dem
Mobil-Betriebssystem Android.
Bei der Umsetzung der jetzigen Entscheidung müsse die
EU-Kommission sicherstellen, dass Google die untersagten
Verhaltensweisen tatsächlich beendet habe und von vergleichbaren
Maßnahmen absehe, heißt es dazu von den Presseverbänden. Die
Erfahrung zeige leider, dass bei der schnellen und effektiven
Umsetzung von Entscheidungen noch Verbesserungsbedarf bestehe. So sei
die Google Shopping-Entscheidung auch knapp zwei Jahre nach ihrem
Erlass immer noch nicht wettbewerbskonform umgesetzt.
BDZV und VDZ haben alle Verfahren von Anfang an aktiv begleitet.
Sie gehörten im Jahr 2009 auch zu den ersten Beschwerdeführern, die
das zu den Entscheidungen Google Shopping und Google AdSense führende
Wettbewerbsverfahren mit angestoßen hatten. Im Android-Verfahren
hatten sich BDZV und VDZ als sogenannte interessierte Dritte aktiv
eingebracht. Nach Erlass der Bußgeldentscheidung durch die
EU-Kommission im Falle Google Shopping sind beide Verbände inzwischen
als Nebenintervenienten zugelassen und damit Streithelfer der
EU-Kommission vor dem Europäischen Gericht. Auch im Android-Verfahren
haben BDZV und VDZ bereits einen entsprechenden Antrag auf Zulassung
zur Nebenintervention gestellt.
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Leiter Kommunikation
Telefon: 030/ 726298-210
E-Mail: schmettow(at)bdzv.de
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Datum: 21.03.2019 - 11:12 Uhr
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