DOSB begrüßt Zusagenentscheidung des Bundeskartellamts / Werbebeschränkungen sind zulässig, um die Organisation Olympischer Spiele zu sichern
(ots) - Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) 
begrüßt die aktuelle Zusagenentscheidung, mit der das 
Bundeskartellamt das im Mai 2017 eröffnete Prüfverfahren um die 
individuellen Werbemöglichkeiten für deutsche Athletinnen und 
Athleten und deren Sponsoren abgeschlossen hat. Das Bundeskartellamt 
erkennt mit der Entscheidung an, dass Werbebeschränkungen explizit 
zulässig sind, um die regelmäßige Durchführung Olympischer Spiele 
sicherzustellen. Damit bleiben auch die grundlegenden Rechte der 
olympischen Partner vollumfänglich geschützt. Die für Athletinnen und
Athleten erfreuliche Einigung wurde durch weitere Lockerungen der 
Regel 40 der Olympischen Charta des Internationalen Olympischen 
Komitees (IOC) und deren Umsetzung durch den DOSB möglich.
   "Wir freuen uns, dass das Verfahren nun abgeschlossen und für alle
Beteiligten somit wichtige Klarheit geschaffen worden ist. Die 
Entscheidung wird beiden Seiten gerecht: Einerseits profitieren die 
Athletinnen und Athleten durch die Ausweitung persönlicher Rechte, 
andererseits wird das für den gesamten Sport existenzielle 
Finanzierungsmodell der Olympischen Spiele gesichert", sagt Alfons 
Hörmann, Präsident des DOSB.
   Die Olympische Bewegung basiert auf einem seit Jahrzehnten 
bewährten Solidarmodell, das Athletinnen und Athleten aus der ganzen 
Welt die Teilnahme an den Olympischen Spielen dauerhaft ermöglicht. 
Diese regelmäßigen Veranstaltungen bieten eine einzigartige 
Plattform, die Vielfalt des Sports und seine Sportlerinnen und 
Sportler darzustellen.
   Der DOSB hat die Lockerungen zur Anwendung der Regel 40 in 
Deutschland, durch die den Athletinnen und Athleten erneut erweiterte
Möglichkeiten eingeräumt werden, sich selbst auch während der 
Olympischen Spiele mit ihren privaten Sponsoren darzustellen, in 
einem neuen Leitfaden zusammengefasst. Diese ausgeweiteten Optionen 
berücksichtigen dabei auch die drastischen Veränderungen der 
Kommunikationslandschaft im Zuge der Digitalisierung.
   Die Regel 40 stellt somit auch künftig die entscheidende Basis 
dar, um rechtlich unzulässige Werbeformen rund um die Olympischen 
Spiele konsequent zu verhindern. Nur so können die Finanzierung der 
Olympischen Spiele selbst, die Unterstützung des weltweiten 
Sportsystems und nicht zuletzt die Entsendung der Olympiamannschaften
aller Länder langfristig gesichert werden. Damit soll auch künftig 
verhindert werden, dass die große Popularität der Olympischen Spiele 
durch Trittbrettfahrer ausgenutzt wird, ohne dass die Unternehmen 
sich finanziell an der Umsetzung der Olympischen Spiele beteiligen.
   Die Einigung mit dem Bundeskartellamt gilt ab sofort und hat 
mindestens bis einschließlich der Olympischen Winterspiele von 2026 
Gültigkeit.
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Datum: 27.02.2019 - 11:10 Uhr
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