GRP Rainer Rechtsanwälte: Erfahrung bei Durchsetzung und Abwehr von Ausgleichsansprüchen eines Vertragshändlers
(ots) - Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters ist in
Paragraph 89b HGB geregelt. Diese Regelung kann unter bestimmten
Voraussetzungen auch analog bei Vertragshändlern Anwendung finden.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Handelsvertreter nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich
verlangen kann, wenn er neue Geschäftsbeziehungen zu Kunden aufgebaut
hat und das Unternehmen durch diese Kontakte auch weiterhin
erhebliche Vorteile ziehen kann. Dieser Ausgleichsanspruch des
Handelsvertreters kann auch nicht im Voraus ausgeschlossen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch einem Vertragshändler
entsprechend dieser Regelung ein Ausgleichsanspruch nach Beendigung
des Vertrags zustehen, führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer
Rechtsanwälte aus.
Anders als ein Handelsvertreter schließt der Vertragshändler
Verträge und Geschäfte nicht im Namen des Vertragspartners, sondern
unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung ab. Dementsprechend trägt
er auch das unternehmerische Risiko. Dennoch kann auch der
Vertragshändler nach Vertragsende einen Ausgleichsanspruch haben.
Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers
entsprechend § 89b HGB hat der BGH mit Urteil vom 5. Februar 2015
definiert (Az.: VII ZR 315/13). Demnach muss sich der Vertragshändler
verpflichtet haben, dem Unternehmen seinen Kundenstamm zu übertragen,
so dass sich dieser die Vorteile der Kundendaten bei Vertragsende
sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann. Zudem muss der
Vertragshändler aufgrund besonderer vertraglicher Abmachungen so in
die Absatzorganisation des Vertragspartners eingebunden sein, dass er
wirtschaftlich in weitem Umfang Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst
einem Handelsvertreter zukommen.
Die Regelungen des § 89b HGB können entsprechend nicht nur bei
Vertragshändlern zur Anwendung kommen, wenn diese in Deutschland
tätig sind, sondern auch, wenn sie innerhalb der EU oder des EWR
agieren. Dies hat der BGH mit einem weiteren Urteil vom 25. Februar
2016 entschieden (Az.: VII ZR 102/15).
Schon bei Handelsvertretern ist der Ausgleichsanspruch häufig ein
strittiges Thema. Dies gilt umso mehr bei Vertragshändlern. Im
Handelsrecht erfahrene Rechtsanwälte können sowohl Unternehmen als
auch Vertragshändler bei der Vertragsgestaltung als auch bei
rechtlichen Auseinandersetzungen beraten.
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Datum: 05.02.2018 - 10:25 Uhr
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