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So viel Zeit muss sein: Vor dem Losfahren Scheiben enteisen (FOTO)

ID: 1561537


(ots) -
Tipps für den Alltag

Des einen Freud, ist des anderen Leid: Wintersportler freuen sich
über Eis und Schnee, Laternenparker denken an vereiste
Windschutzscheiben und klamme Finger. Kalte Hände machen keinen Spaß.
Darum kratzen viele, vor dem Losfahren lediglich ein kleines Guckloch
in die dick vereiste Windschutzscheibe. Dass das nicht genügt, um den
fließenden Verkehr im Auge zu behalten, weiß jeder. Die
Straßenverkehrsordnung verlangt (StVO §23 Abs.1) denn auch deutlich
mehr: "Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine
Sicht und das Gehör (...) nicht durch den Zustand des Fahrzeugs
beeinträchtigt werden."

Um den Ansprüchen der StVO zu genügen, müssen die Windschutz- und
Heckscheibe ebenso wie die Seitenscheiben von Schnee und Eis befreit
werden. Auch Kühlerhaube, Dach und ein eventuell vorhandener
Kofferraum gehören abgefegt. Wer statt der klassischen Variante mit
Eisschieber und Besen auf Thermodecken setzt, sollte bedenken:
Feuchte Decken, die nach der Abnahme im eiskalten Innenraum des Autos
liegen, lassen die Scheiben noch zusätzlich von innen vereisen.
Ereignet sich ein Unfall, kann zu sparsames Eiskratzen oder
mangelhaftes Schnee-Entfernen Folgen haben. Wie die HUK-COBURG
mitteilt, reicht es nicht, den Fuß vom Gaspedal zu nehmen, die
Geschwindigkeit zu drosseln und auf ein baldiges Auftauen zu
vertrauen. Nach Ansicht der Gerichte, muss mindestens die für eine
Bremsung notwendige Wegstrecke zu überblicken sein. Wer mit vereisten
Scheiben unterwegs ist und auf einen Autofahrer trifft, der ihm die
Vorfahrt nimmt, kommt um eine Mithaftung oft nicht herum, wenn sich
heraus stellen sollte, dass die schlechte Sicht verantwortlich für
den Unfall war.

Das Unfallopfer wird also nicht voll entschädigt, sondern muss
einen Teil seines Schadens selbst tragen. Heikel kann das speziell




bei Personenschäden werden, wenn zum Beispiel der Anspruch auf
Schmerzensgeld gekürzt wird. Und Autofahrer ohne
Vollkasko-Versicherung müssen bei einer Mithaftung einen Teil der
Reparaturkosten selbst begleichen.



Pressekontakt:
Karin Benning
Tel.: 09561/96-2084
Email: Karin.Benning(at)huk-coburg.de

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Datum: 12.12.2017 - 11:00 Uhr
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