InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Reiserecht auf Fahrt mit Autoreisezug nicht anwendbar

ID: 1514425

(LifePR) - u und seine Tochter eine Fahrt mit dem Autoreisezug von Villach in Österreich nach Edirne in der Türkei hin und zurück. Bei Vertragsschluss erfolgte ein Hinweis auf die Beförderungsbedingungen der Reiseveranstalterin. Dort ist unter Punkt 11 c bestimmt: "Bei unvorhersehbaren Ereignissen höherer Gewalt (Streik, Naturkatastrophen, Streckensperrung, behördliche Maßnahmen o.ä.) oder nicht zurechenbaren Handlungen Dritter (Einbruchsdiebstahl in Waggons und Fahrzeuge, Vandalismus, o.ä.) sind Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz oder Rückzahlung des Fahrpreises gegen (die Reiseveranstalterin) ausgeschlossen."  Während der Hinreise wurden zahlreiche Pkws im Autoreisezug von unbekannten Tätern aufgebrochen und diverse Gegenstände entwendet. Als dies in den Morgenstunden des 09.07.2015 bemerkt wurde, wurde der Zug angehalten. Die Aufnahme der Diebstahlsdelikte durch die örtlich zuständige Polizei dauerte zwölf Stunden. Der Kläger begehrt von der Reiseveranstalterin eine Minderung des Preises um 50%, außerdem verlangt er 600 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Die Sache landete vor Gericht ? allerdings ohne Erfolg für den Kläger. Das AG München wies die Klage ab, denn dem Vertrag handele es sich um keinen Reisevertrag. Gegenstand des Vertrags sei nur die Personen- und Sachbeförderung gewesen, aber gerade nicht ein über die Beförderung hinausgehender Erfolg, wie es eine Reise voraussetze. Ein Anspruch auf Zahlung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bestehe nicht, denn es fehle an einer Vorschrift, die im Rahmen des Werk- und Frachtrechts einen Ersatz für immaterielle Schäden vorsieht. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, einen Anspruch wegen immaterieller Schäden nur im Ausnahmefall vorzusehen. Auch ein Anspruch auf Minderung des Beförderungsentgelts bestehe nicht. Die bloße Verspätung einer Werkleistung könne keinen Mangel begründen. Insgesamt hatte die Klage daher keinen Erfolg, so die ARAG Experten (AG München, AZ.: 132 C 9692/16).





Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Neue Angebote für Safaris in Kenia  
Reiserecht auf Fahrt mit Autoreisezug nicht anwendbar
Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 26.07.2017 - 09:32 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1514425
Anzahl Zeichen: 2016

Kontakt-Informationen:
Stadt:

26.07.2017 (lifePR) - Auf die Beförderung mit einem Autoreisezug ist in der Regel kein Reiserecht an



Kategorie:

Urlaub & Reisen



Dieser Fachartikel wurde bisher 176 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Reiserecht auf Fahrt mit Autoreisezug nicht anwendbar"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG SE (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Elternängste: Medien, Schule, Zukunftsangst ...

Eltern wollen alles richtig machen: Sicherheit geben, Chancen eröffnen, Werte vermitteln. Doch eine aktuelle Studie der Körber Stiftung zeigt, dass viele an ihre Grenzen stoßen. 79 Prozent fühlen sich im Alltag belastet, jede dritte Mutter sogar ...

Alltag auf dem Campus: Das müssen Erstis wissen ...

Runddrei Millionen Studierendeschlagen im Herbst ein neues Kapitel auf: Und das findet auf dem Campus statt. Der Wechsel von der Schule an die Hochschule bedeutet für Studis einen großen Schritt in die Eigenverantwortung. Hochschulen erleichtern de ...

ARAG, stimmt das? ...

Ein zerrissenes Testament ist nicht gültigStimmt. Denn mit dem eindeutigen Zerreißen eines Testaments in der Mitte ist das Dokument vernichtet und der Erblasser gibt zu verstehen, dass er es widerrufen will. Daran ändert laut ARAG Experten auch di ...

Alle Meldungen von ARAG SE



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.276
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 57


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.