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Fluggastrechte bei Überbuchung

ID: 1479718

ARAG Experten erläutern, was Passagiere wissen sollten


(IINews) - Einmal mehr machte die amerikanische Fluggesellschaft United Airlines mit dem gewaltsamen Rauswurf eines Passagiers Negativschlagzeilen. Zu dem handgreiflichen Zwischenfall kam es, weil der Flug überbucht war - eindeutig ein Fehler der Airline. ARAG Experten geben Auskunft über die Rechte von Fluggästen und wann die Fluggesellschaft den Transport verweigern darf.



Überbuchte Flüge

Überbuchte Flüge sind auch bei deutschen Airlines nicht ausgeschlossen. Entweder versagt bei der Belegung der Sitzplätze die EDV oder die Airline wollte sich vor sogenannten No-Shows, also Kunden, die trotz Reservierung nicht auftauchen, schützen. Das passiert in der Regel, indem sie einen gewissen Prozentsatz an Sitzen mehrfach besetzen. Erscheinen aber dann kurz vor Abflug wirklich alle, die reserviert haben, gibt es am Check-in-Schalter lange Gesichter. Bei der Lufthansa passiert das zwar nur rund jedem tausendsten Passagier. Wer deshalb am Boden bleiben muss, ist aber trotzdem der Dumme.



Fluggäste können abgewiesen werden...

...auch, wenn sie ein gültiges Ticket in Händen halten. Dass sich ein Vorfall wie bei United Airlines auch in Deutschland ereignet, ist jedoch sehr unwahrscheinlich. Das Bodenpersonal weiß in der Regel schon bei der Sitzplatzzuweisung, dass der Flug überbucht ist und nicht alle Passagiere mitfliegen können. Wer dann als letztes eincheckt oder ans Gate kommt, wird nicht mitgenommen, denn die Sicherheit geht vor - egal ob Linien- oder Charterflug. Fluggäste, die am Boden bleiben müssen, haben bei einer Überbuchung aber nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung, vorausgesetzt, sie fliegen von einem EU-Flughafen oder mit einer EU-Airline aus einem Drittland in die EU zurück.



Zurückgelassene Passagiere erhalten finanziellen Ausgleich

Die Höhe richtet sich nach der Flugstrecke: Für die Kurzstrecke (bis zu 1.500 km) gibt es 250 Euro, für die Mittelstrecke (bis 3.500 km beziehungsweise innerhalb der Europäischen Gemeinschaft) 400 Euro und für die Fernstrecke beziehungsweise für Flüge außerhalb der EU 600 Euro.







Beförderungsanspruch bleibt bestehen

Die Fluggäste des überbuchten Fluges können auf den nächsten Flug ausweichen. Bei den entstehenden Wartezeiten haben sie Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen, also auf Verpflegung, kostenlose Telefonate und ggf. auch auf eine Übernachtung. Diese Leistungen sind abhängig von der Dauer der Verspätung. Bei Nichtbeförderung oder einem um mehr als fünf Stunden verspäteten Abflug haben Reisende außerdem das Recht auf eine anderweitige Beförderung zum Zielort. Alternativ können sie sich auch für eine Erstattung des Ticketpreises entscheiden, werden dann aber von der Airline nicht weiter betreut.



Download des Textes:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/


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Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.



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redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
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50674 Köln
thomas(at)redaktionneunundzwanzig.de
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http://www.ARAG.de



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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 12.04.2017 - 15:00 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Brigitta Mehring
Stadt:

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Telefon: 0211-963 2560

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Urlaub & Reisen


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