InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Mini-Segway, Hoverbord und Monowheel

ID: 1435064

ARAG Expertenüber sogenannte selbststabilisierende Fahrzeuge


(LifePR) - An den Anblick von Segways haben wir uns gewöhnt; gehören die von einem Elektromotor angetriebenen einachsigen Fortbewegungsmittel doch mittlerweile zum urbanen Stadtverkehr. Doch immer öfter kommen uns auf Bürgersteigen, in Fußgängerzonen und auf öffentlichen Plätzen fast schwebende Personen auf kleinen Fahrzeugen entgegen. Die Mini-Segways, Hoverboards und Monowheels gehören zu den sogenannten selbststabilisierenden Fahrzeugen. Sie sind in diesem Jahr die Renner auf den weihnachtlichen Wunschzetteln von Youngstern und junggebliebenen Erwachsenen. Was es damit auf sich hat, erläutern ARAG Experten.
Was sind selbststabilisierende Fahrzeuge?
Das klingt als wäre es kinderleicht: draufstellen und lossausen! Ganz so einfach ist es allerdings nicht. Besonders auf einem Rad (Monowheel oder One Wheel) ist das Halten der Balance schon eine Übungssache. Aber was heißt dann selbststabilisierend? Lagesensoren erkennen in Bruchteilen von Sekunden, in welche Richtung der Körper des Fahrgasts geneigt ist. Das Fahrzeug schiebt sich dann durch Beschleunigung oder Bremsen ? im Fall zweier Räder auch durch Kurvenfahrt ? so unter den Schwerpunkt, dass das Gleichgewicht erhalten bleibt. Doch wie gesagt: Übung macht den Meister!
Hoverboards und Monowheels auf der Straße
Der Unterschied von Segways und Hoverboards ist leicht zu erkennen: Ein Segway verfügt über eine Haltestange, ein Hoverboard dagegen nicht. Der rechtliche Rahmen für Segways ist mit der Mobilitätshilfenverordnung ausdrücklich gesetzlich festgelegt worden. Gesetzliche Regelungen für Hoverboards und Monowheels gibt es allerdings noch nicht. Das bedeutet, dass ausschließlich die allgemeinen verkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendungen gelangen. Um auf öffentlichen Straßen (Fahrbahn, Gehweg, Radweg, ggf. auch Parkplatz) gefahren werden zu dürfen, müssen Kraftfahrzeuge den Vorschriften der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wie auch der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, sofern ihre bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 6 km/h beträgt; diese Geschwindigkeitsgrenze wird bei den im Handel angebotenen Hoverboards deutlich überschritten. Konstruktionsbedingt ist es bei den flotten Boards aber ausgeschlossen, die Zulassungsvorschriften der FZV und der StVZO über Sitz, Lenkung, Bremsen, Beleuchtung, Spiegel etc. zu erfüllen. Daher dürfen Hoverboards nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern nur in abgegrenzten Bereichen bewegt werden. Wer sie daher im öffentlichen Verkehrsraum nutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 70 Euro geahndet und mit einem Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei bewertet wird.




Führerschein für Hoverboard?
Da das Hoverboard maschinell angetrieben wird, ist es rechtlich ein Kraftfahrzeug. Wer ein Kfz im öffentlichen Straßenraum bewegen möchte, braucht eine Fahrerlaubnis, da eine der gesetzlich abschließenden geregelten Ausnahmen der Fahrerlaubnisverordnung nicht eingreift. Die Klassen AM, A1, A2, A stellen darauf ab, dass es sich um ein mindestens zweirädriges Kraftrad handeln muss. Nach dem Wortlaut könnte das Hoverboard unter diese Definition fallen, ein Monowheel hingegen nicht. Fasst man das Fahrzeug allerdings nicht unter den Begriff des Kraftrades, ist für den Betrieb eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich. Abschließend rechtlich geklärt ist dies alles noch nicht; hilfreiche Urteile gibt es ebenfalls noch nicht. Es bleibt also fraglich, welche Fahrerlaubnis für die Hoverboards und Co. überhaupt benötigt wird. Wer allerdings ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt, begeht laut ARAG Experten eine Straftat.
Versicherungspflicht?
Da die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit der Boards über 6 km/h beträgt, unterliegen diese der Versicherungspflicht. Das schreibt das Pflichtversicherungsgesetz vor. Eine solche Versicherung wird für Gefährte dieser Art aber nicht angeboten. Wer z. B. ein Hoverboard im öffentlichen Verkehr führt, begeht also zusätzlich eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz. Außerdem sind die elektrisch angetriebenen Fahrzeuge nicht ohne weiteres von einer privaten Haftpflichtversicherung erfasst. Wer beim Betrieb also einen Sach- oder Personenschaden verschuldet, hat diesen ohne Freistellung durch eine Versicherung im Notfall also selbst zu erstatten, geben ARAG Experten zu bedenken.


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  PCTEL präsentiert neue Rhino? LTE-Multibandantenne für extreme Einsatzbedingungen
Hilfreich bei Windböen: der serienmäßige Seitenwind-Assistent des Ford Transit und des Ford Transit Custom
Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 12.12.2016 - 09:27 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1435064
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:

seldorf


Telefon:

Kategorie:

Automobilindustrie


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 53 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Mini-Segway, Hoverbord und Monowheel
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

ARAG SE (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Jahresende mit Knall ...

Silvester wird's laut, das ist ziemlich sicher. Zumindest in Deutschland gibt es wenige Orte, an denen nicht geböllert wird. Und auch wenn ein Großteil der Bevölkerung das Feuerwerk zum Jahresende zelebriert, führt diese Leidenschaft nic ...

Weihnachtliche Gerichtsurteile ...

Nikolaus oder Weihnachtsmann?Die Designerin war empört über die Nikolaus-Figur einer Wettbewerberin. Zu groß war ihrer Ansicht nach die Ähnlichkeit zu einer ihrer Figuren, deren Form sie sich als sogenanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sogar ha ...

Weihnachtliche Gerichtsurteile ...

Nikolaus oder Weihnachtsmann?Die Designerin war empört über die Nikolaus-Figur einer Wettbewerberin. Zu groß war ihrer Ansicht nach die Ähnlichkeit zu einer ihrer Figuren, deren Form sie sich als sogenanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sogar ha ...

Alle Meldungen von ARAG SE



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.288
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 39


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.