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Ungefähre Angabe reicht nicht / Eigenbedarfskündigung muss über allgemeine Absichten hinausgehen (FOTO)

ID: 1375857


(ots) -
Die Eigenbedarfskündigung ist, rechtlich gesehen, ein scharfes
Schwert. Sie bietet dem Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses
die Chance, seine Mieter vergleichsweise rasch vor die Türe zu
setzen. Doch im Gegenzug erwartet die Rechtsprechung in solch einem
Fall, dass die Pläne zur Eigennutzung schon einigermaßen klar
formuliert sind. Bei einem Fall in Nordrhein-Westfalen kündigte die
Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses mit 15 Wohnungen eine
Drei-Zimmer-Wohnung sowie eine Mansardenwohnung, weil sie die Objekte
zum Teil selbst und zum Teil als eine für die Tochter vorgesehene
Maisonettewohnung verwenden wolle. Das alles war den schließlich
damit befassten Richtern nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS zu vage. Der Nutzungswunsch müsse sich schon "so weit
''verdichtet'' haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen
Eigennutzung besteht". Daran gebe es hier ernsthafte Zweifel. Bei der
persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht habe die Eigentümerin ihren
Bedarf nur "zaghaft" vorgebracht und auch nicht genau benennen
können, warum es unter vielen Wohnungen aus ihrem Besitz genau diese
sein sollte. Die ganze Situation wirke etwas "lebensfremd".
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 297/14)



Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen
Referat Presse
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel(at)dsgv.de




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Datum: 04.07.2016 - 08:00 Uhr
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