InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Die Kunst des Einschreibens

ID: 1334927


(PresseBox) - Ein Brief per Einschreiben kann ein Beweismittel für den Zugang dieses Schreibens sein ? aber nur, wenn man bestimmte Dinge beachtet: Alleine das Einschreiben selbst hilft so gut wie gar nichts, sondern kostet nur Geld.
Will man eine Rechnung oder andere Unterlagen einem Empfänger zustellen und dies später nachweisen können, kann man dafür u.a. ein Einschreiben schicken. Eine Übersendung per Fax oder Mail oder Normalpost reicht regelmäßig nicht aus, wenn später der Zugang bestritten wird.
Absolut ungeeignet ist das Einwurf-Einschreiben: Streitet der Empfänger ab, das Schreiben bekommen zu haben, ließe sich damit nämlich nur nachweisen, dass er (irgend)ein Schreiben in den Briefkasten gelegt bekommen hat, aber nicht, welches Schreiben.
Besser ist hier das Einschreiben mit Rückschein, dabei muss man aber beachten:
?Bestenfalls fertigt ein Zeuge eine Kopie des Schreibens an, das übersandt werden soll. Die Kopie dient dazu, dass der Zeuge hierauf seine Maßnahmen notieren kann, und dies dann als Erinnerungshilfe zu den Unterlagen genommen werden kann.
?Nach der Kopie steckt der Zeuge das Schreiben in den Umschlag und verschließt ihn.
?Dann füllt er den Rückschein aus und klebt ihn auf den Umschlag.
?Nun bringt er das Schreiben mit Rückschein zur Post bzw. wirft ihn in den Briefkasten ein.
?Bestenfalls lässt er das Schreiben nicht aus den Augen, sonst könnte später der Vorwurf kommen, dass der Absender zwischendurch den Inhalt des Umschlags ausgetauscht haben könnte.
?Alle diese Schritte notiert der Zeuge auf seiner Kopie.
?Trifft wenige Tage später der Rückschein ein, kann dieser zu den Akten bzw. zur Kopie geheftet werden.
Nun ließe sich mit Hilfe des Zeugen nachweisen, dass der Empfänger nicht nur den Umschlag, sondern auch das Original der Kopie im Umschlag bekommen hat.
Einziger Haken: Die Post garantiert nicht, dass tatsächlich der wahre Empfänger auf dem Rückschein unterschreibt, d.h. im dümmsten Fall fehlt sogar die Unterschrift bzw. sie ist unleserlich?




Wer also auf Nummer sicher gehen will, muss Zeit einplanen und etwas kreativ sein?
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:



drucken  als PDF  an Freund senden  Widerruf laut BGH ohne Rücksicht auf die Beweggründe möglich - Einwand des Rechtsmissbrauchs jetzt vom Tisch?
E-Commerce-Anbieter auf Wachstumskurs: Smart Commerce übertrifft positive Erwartungen an das Geschäftsjahr 2015
Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 17.03.2016 - 13:01 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1334927
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:

Karlsruhe


Telefon:

Kategorie:

Vermischtes


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 32 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Die Kunst des Einschreibens
"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Schutt, Waetke - Rechtsanwälte (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Schutt, Waetke - Rechtsanwälte



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.272
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 65


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.