InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Arbeitsrecht für Unternehmer: Betriebsbedingte Kündigungen

ID: 1294153

Weiterbeschäftigungsangebot an Teilzeitbeschäftigte auf befristete Vollzeitstellen (BAG, Urt. v. 26.03.2015 ? 2 AZR 417/14)


(LifePR) - Weiterbeschäftigungsangebot an Teilzeitbeschäftigte auf befristete Vollzeitstellen (BAG, Urt. v. 26.03.2015 ? 2 AZR 417/14)
Die Klägerin war seit 2008 bei der Beklagten, zuletzt als Leiterin ?Public and Media Relations?, mit 75% der Arbeitszeit beschäftigt. Die Beklagte entschied, den Bereich outzusourcen, und kündigte der Klägerin am 18.12.2012 betriebsbedingt zum 31.01.2013. Zeitgleich besetzte die Beklagte eine Stelle im Bereich Social Media mit einem Arbeitnehmer befristet auf ein Jahr. Zu dem Zeitpunkt war nicht absehbar, ob dafür ein dauerhafter Bedarf besteht. Zunächst hatte die Kündigungsschutzklage Erfolg. Am Ende der Sitzung räumte das LAG eine Frist zur Stellungnahme zu einem Schriftsatz ein. Einen Tag nach Fristablauf entschied die Kammer in einer Telefonkonferenz, die Berufung zurückzuweisen.
Die Revision gegen das Urteil des LAG Baden- Württemberg (Urt. v. 07.05.2014 ? 21 Sa 67/13) war erfolgreich. Das Urteil beruhte auf einem Verfahrensfehler, da es entgegen §§?193 Abs. 1, 194 GVG nicht aufgrund geheimer Beratung und Abstimmung der Richter ergangen war. Eine Telefonkonferenz kann diese Beratung nicht ersetzen, sondern nur neben diese treten. In Einzelfällen kann aber eine sog. Nachberatung in einer Telefonkonferenz zulässig sein, was hier nicht so war.
In materieller Hinsicht beanstandete das BAG die Entscheidung nicht. Die Kündigung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Beklagte der Klägerin als milderes Mittel gegenüber einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Weiterbeschäftigung auf der Stelle im Bereich Social Media hätte anbieten müssen. Ein Angebot hat auch zu erfolgen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nur vorübergehend einrichten und den zeitlich ungewissen Beschäftigungsbedarf mit einem Arbeitnehmer abdecken will, der wirksam befristet (weiter-) beschäftigt werden kann. Die Möglichkeit, mit dem Stellenbewerber wirksam eine Befristung zu vereinbaren, stellt kein kündigungsschutzrechtlich beachtliches, tätigkeitsbezogenes Anforderungsprofil dar. Liegt im Kündigungszeitpunkt ein Sachgrund i.S.d. §?14 Abs. 1 TzBfG vor, könne ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Wege der Änderungskündigung befristet werden. Liegt kein Sachgrund vor, scheitert eine Befristung regelmäßig am Vorbeschäftigungsverbot des §?14 Abs. 2 S. 2 TzBfG. Das unternehmerische Konzept, einen zeitlich ungewissen Beschäftigungsbedarf mit einem Arbeitnehmer abzudecken, der wirksam befristet (weiter-) beschäftigt werden kann, ist gegenüber dem gem. §?1 KSchG geschützten Arbeitnehmer unbeachtlich. Fällt der befristete Arbeitsplatz später weg, könne der Arbeitgeber den weiterbeschäftigten Arbeitnehmer nun betriebsbedingt kündigen. Dem Erfordernis der Änderungskündigung steht nicht entgegen, dass die Klägerin in Teilzeit tätig war, die befristete Stelle hingegen in Vollzeit zu besetzen war.




Empfehlung für die Praxis:
Unabhängig vom verfahrensrechtlichen Teil, in dem sich das BAG der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 21.04.2015 ? II ZR 255/13; v. 29.11.2013 ? BLw 4/12) anschloss, nimmt das BAG erstmals zu der bislang offen gelassenen Frage Stellung, inwieweit nur befristet vorhandene Beschäftigungsmöglichkeiten Arbeitnehmern zur Vermeidung einer betriebsbedingten Beendigungskündigung, ggf. im Wege der Änderungskündigung, angeboten werden müssen. Dies bedeutet eine erhebliche Ausweitung, nämlich um befristete Stellen und Stellen mit erhöhtem Arbeitsumfang. Gut beratene Arbeitgeber sollten Fehler in dieser Hinsicht vermeiden.

Buse Heberer Fromm ist eine der großen, unabhängigen Anwaltskanzleien in Deutschland. An den sechs deutschen Standorten Berlin, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg und München sowie in Repräsentanzen in Brüssel, London, Mailand, New York, Palma de Mallorca, Paris, Sydney und Zürich beraten mehr als 100 Berufsträger nationale und internationale Mandanten auf allen Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts. Durch die Bündelung der Kernkompetenzen in kanzleiweiten, integrierten Practice Groups gewährleistet Buse Heberer Fromm bei der Durchführung von Projekten und Transaktionen aller Größenordnungen optimale, individuell zugeschnittene Lösungen. Als mittelstandsorientierte Kanzlei legt Buse Heberer Fromm dabei höchsten Wert auf die individuelle Betreuung ihrer Mandanten, persönliche Beratung und Kontinuität der Mandantenbeziehungen.

Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Buse Heberer Fromm ist eine der großen, unabhängigen Anwaltskanzleien in Deutschland. An den sechs deutschen Standorten Berlin, Düsseldorf, Essen, Frankfurt am Main, Hamburg und München sowie in Repräsentanzen in Brüssel, London, Mailand, New York, Palma de Mallorca, Paris, Sydney und Zürich beraten mehr als 100 Berufsträger nationale und internationale Mandanten auf allen Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts. Durch die Bündelung der Kernkompetenzen in kanzleiweiten, integrierten Practice Groups gewährleistet Buse Heberer Fromm bei der Durchführung von Projekten und Transaktionen aller Größenordnungen optimale, individuell zugeschnittene Lösungen. Als mittelstandsorientierte Kanzlei legt Buse Heberer Fromm dabei höchsten Wert auf die individuelle Betreuung ihrer Mandanten, persönliche Beratung und Kontinuität der Mandantenbeziehungen.



drucken  als PDF  an Freund senden  
Bereitgestellt von Benutzer: LifePR
Datum: 01.12.2015 - 12:47 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1294153
Anzahl Zeichen: 4594

Kontakt-Informationen:
Stadt:

seldorf



Kategorie:



Dieser Fachartikel wurde bisher 79 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Arbeitsrecht für Unternehmer: Betriebsbedingte Kündigungen"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Arbeistrecht für Unternehmer: Vertragsrecht ...

(BAG, Urt. v. 20.01.2015 - 9 AZR 860/13) Immer häufiger machen Arbeitnehmer von ihrem Recht Gebrauch, die Verkürzung ihrer Arbeitzeiten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu verlangen. Was auf den ersten Blick häufig wie der ...

Alle Meldungen von Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.214
Registriert Heute: 1
Registriert Gestern: 1
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 163


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.