InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht

ID: 1240808

Kündigung wegen Mietrückstand bei Verbraucherinsolvenz des Mieters

(IINews) - Vermieter dürfen grundsätzlich einem Mieter nicht kündigen, weil dieser Verbraucherinsolvenz anmeldet. Gibt jedoch der Insolvenz-Treuhänder das Mietverhältnis frei, können Vermieter eine Kündigung mit Mietrückständen begründen, die vor Beginn des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof.
BGH, Az. VIII ZR 19/14

Hintergrundinformation:
Viele verschuldete Privatleute nutzen heute die Möglichkeiten des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Ist das Insolvenzverfahren erst einmal eröffnet, darf der Vermieter des Schuldners ihm nicht mehr kündigen, weil dieser vor dem Insolvenzantrag Mietschulden angesammelt hat oder weil sich die Vermögensverhältnisse des Mieters verschlechtert haben. So steht es in § 112 der Insolvenzordnung. Aber: In der Verbraucher-Insolvenz hat ein Treuhänder das Sagen über das Vermögen des Schuldners. Dessen Aufgabe entspricht der eines Insolvenzverwalters: Er soll im Interesse der Gläubiger das Vermögen des Schuldners verwerten. Der Treuhänder darf zwar nicht im Namen des Schuldners dessen Wohnung kündigen. Er darf aber eine sogenannte "Freigabeerklärung" abgeben, durch die das Mietverhältnis nicht mehr unter das Insolvenzrecht fällt. Der Fall: Ein Mieter wohnte seit 1988 in seiner Wohnung. Im Jahr 2010 beantragte er die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Es kam zur Einsetzung einer Treuhänderin über sein Vermögen. Diese erklärte die Freigabe des Mietverhältnisses nach § 109 Absatz 1 Satz 2 InsO. Der Vermieter kündigte daraufhin mit der Begründung, dass vor dem Insolvenzantrag bereits erhebliche Mietschulden bestanden hätten. Der Mieter hielt diese Kündigung für unwirksam. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice, dass die Kündigung wirksam sei. Durch die Freigabeerklärung falle das Mietverhältnis nicht mehr unter das Insolvenzrecht. Der Vermieter könne also entgegen der Regelung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wegen Mietschulden kündigen, die schon vor dem Insolvenzantrag bestanden hätten. Die Kündigungssperre im Insolvenzrecht diene dem Schutz der Insolvenzmasse und nicht dem des Schuldners vor Verlust seiner Wohnung. Der Mieterschutz sei auch im Insolvenzfall gewährleistet, da der Mieter ja den Mietrückstand aus seinem pfändungsfreien Vermögen oder mit Hilfe öffentlicher Stellen zahlen könne.




Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.06.2015, Az. VIII ZR 19/14



Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher. Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal.

Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube. Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH als Quelle an.

Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Der D.A.S. Rechtsschutz bietet mit vielfältigen Produkten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 2,8 Mrd. Euro im Jahr 2014 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Über die ERGO Versicherungsgruppe gehört die ERGO Versicherung zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger.



Leseranfragen:



PresseKontakt / Agentur:

HARTZKOM
Katja Rheude
Anglerstr. 11
80339 München
das(at)hartzkom.de
089 9984610
http://www.hartzkom.de



drucken  als PDF  an Freund senden  
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 21.07.2015 - 11:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1240808
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Monika Stobrawe
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: 0211 477-5570

Kategorie:


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 113 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Mietrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.210
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 135


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.