Promille, Narrenfreiheit und das Ende vom Lied (FOTO)

(ots) -
Jeder zehnte Karnevalist gibt zu, im Feiertrubel schon einmal
etwas kaputt gemacht zu haben. Wer unter starkem Alkoholeinfluss in
einen Schadenfall verwickelt ist, muss davon ausgehen, dass die
Versicherungsleistung versagt oder gekürzt wird.
Wieverfastelovend, Schmutziger Donnerstag oder Weiberfasching:
Egal, wie der Tag genannt wird - er läutet die heiße Phase der
fünften Jahreszeit ein. Ab dann haben Karnevalsumzüge, Maskenbälle
und ausgelassene Stimmung Hochkonjunktur. Manchmal hat der Spaß
jedoch ungeahnte Folgen. So hat jeder zehnte Jeck (9 Prozent) in der
Faschingslaune schon einmal versehentlich etwas kaputt gemacht. Das
ergab eine repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag von CosmosDirekt.
(1) Doch auch Narrenfreiheit hat ihre Grenzen: Bernd Kaiser,
Versicherungsexperte von CosmosDirekt, erklärt, was
Karnevalbegeisterte wissen sollten.
Unfälle im närrischen Treiben
Viele Faschingsfreunde lieben nicht nur das Verkleiden, auch das
eine oder andere Gläschen gehört bei den meisten dazu und hebt bei
manchen die Stimmung. Damit steigt zugleich das Unfallrisiko: Ob mit
oder ohne Alkohol: 7 Prozent der Deutschen haben sich schon einmal im
närrischen Treiben verletzt.
Die Karawane zieht weiter - am besten mit dem Taxi
Vier von 100 karnevalsbegeisterten Bundesbürgern (4 Prozent) geben
zu, zur Karnevalszeit schon einmal unter Alkoholeinfluss Auto
gefahren zu sein. Zieht die Karawane weiter, sollte der durstige
Sultan lieber zu Fuß gehen oder ein Taxi nehmen. "Wer betrunken in
einen Autounfall verwickelt wird, riskiert nicht nur seinen
Führerschein, sondern auch seinen Versicherungsschutz", sagt Experte
Bernd Kaiser. Aktuelle Auswertungen des Statistischen Bundesamtes
zeigen: Die Zahl alkoholbedingter Verkehrsunfälle liegt zwischen
Weiberfastnacht und Aschermittwoch um rund 25 Prozent höher als an
anderen Tagen.
Zwischen Altweiberscherz und Sachbeschädigung
33 Prozent der Närrinnen haben an Weiberfastnacht schon einmal
einem Kollegen oder einem Freund den Schlips abgeschnitten. Doch
Brauchtum schützt vor Strafe nicht: "Beim Abschneiden einer Krawatte
handelt es sich um vorsätzliche Sachbeschädigung - dafür kommt die
Privat-Haftpflichtversicherung nicht auf", sagt Bernd Kaiser. "Wird
jedoch im Karnevalstrubel fahrlässig das Kostüm einer anderen Person
beschädigt, dann ist dies ein Fall für die
Privat-Haftpflichtversicherung."
(1) Repräsentative forsa-Umfrage im Auftrag von CosmosDirekt. Im
Januar und Februar 2015 wurden 1.011 Bundesbürger ab 18 Jahren
befragt, die die Karnevalszeit mögen.
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Datum: 09.02.2015 - 10:30 Uhr
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