Fester Halt in der Straßenbahn
(LifePR) - Einem Fahrgast steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn er aufgrund des ruckartigen Anfahrens der Straßenbahn fällt und sich verletzt. In einem aktuellen Fall stürzte ein älterer Herr aufgrund des ruckartigen Anfahrens der Straßenbahn und verletzte sich dabei erheblich. Er machte dafür den Straßenbahnführer verantwortlich, denn dieser hätte seiner Ansicht nach warten müssen, bis er einen Platz oder einen sicheren Halt gefunden hätte. Dies habe umso mehr gegolten, da er rechtsseitig armamputiert war und er dem Straßenbahnfahrer seinen Schwerbeschädigtenausweis vorgezeigt hatte. Der Straßenbahnführer meinte allerdings, dass der Fahrgast nach dem Einsteigen ausreichend Zeit gehabt habe, außerdem müsse er nicht dafür Sorge tragen, dass alle Fahrgäste sitzen oder sicher stehen. Dies sah der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung ähnlich. Dem Straßenbahnführer ist demnach kein Schuldvorwurf zu machen, weil er ruckartig losgefahren ist, denn selbst beim normalen Anfahren einer Straßenbahn könnten ruckartige Bewegungen auftreten. Eine besondere Sorgfaltspflicht kann laut ARAG Experten in Ausnahmefällen bestehen. So etwa, wenn der Fahrgast gehbehindert oder blind sei. Ein solcher Ausnahmefall hat hier aber nicht vorgelegen, denn der Fahrgast konnte ohne Hilfe in die Straßenbahn einsteigen und wurde von seiner Ehefrau begleitet (BGH, Az.: VI ZR 69/70).
Download des Textes:
http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr
Themen in diesem Fachartikel:
Unternehmensinformation / Kurzprofil:
Datum: 20.01.2015 - 09:42 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1162128
Anzahl Zeichen: 0
Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner:
Stadt:
seldorf
Telefon:
Kategorie:
Automobilindustrie
Anmerkungen:
Dieser Fachartikel wurde bisher 1246 mal aufgerufen.
Der Fachartikel mit dem Titel:
"Fester Halt in der Straßenbahn"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von
ARAG SE (Nachricht senden)
Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).