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EuGH zur Urheberechtsverletzung durch Framing

ID: 1137447

Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen urheberechtlich geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein stellt unter bestimmten Voraussetzungen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG und somit keine Urheberrechtsverletzung dar. Dies entschied der Europäische Gerichtshof in Luxembourg auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) hin. Voraussetzung ist allerdings, dass das Werk durch die Einbettung weder für ein neues Publikum wiedergegeben wird, noch durch eine technisches, Verfahren, welches sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

(IINews) - Die Entscheidung war nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-466/12 vom 13. Februar 2014 zu erwarten.

Viele Internetdienste bieten die Möglichkeit, externe Inhalte, z. B. Videos in die eigene Internetseite einzubetten (Framing), etwa um diese Inhalte mit Freunden zu teilen. Da solche Inhalte zumeist urheberechtlich geschützt sind, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit des Framings. Der BGH stellte fest, dass zwar kein Kopiervorgang stattfinde, so dass das Framing nicht den Vorschriften über das Vervielfältigungsrecht unterfällt. Das Gericht stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Vorgang nicht als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der o. g. Richtlinie anzusehen ist. Die öffentliche Wiedergabe eines urheberechtlich geschützten Werks ist ebenfalls dem Urheber vorbehalten.

Der EuGH stellte klar, dass es nach dessen ständiger Rechtsprechung für eine „öffentliche Wiedergabe" erforderlich ist, dass das geschützte Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten Verfahren unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das der Urheber nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte. In diesem Sinne hatte der EuGH bereits für den Fall, das ein Dritter auf ein geschütztes Werk auf einer anderen Internetseite verlinkt.

Nicht anders zu betrachten sei der Fall, dass das verlinkte Werk durch die Einbettung in eine andere Seite in einer Weise dargestellt wird, welche den Eindruck vermittelt, das Werk stamme von derjenigen Seite, von der aus die Verlinkung vorgenommen wurde.

Voraussetzung der rechtlichen Zulässigkeit ist allerdings, dass das Werk auf der Seite, auf die verlinkt wird, bereits frei zugänglich war, so dass davon auszugehen ist, dass der Inhaber des Urheberrechts mit der Wiedergabe des Werkes gegenüber allen Internetnutzern einverstanden war. Dies ist z. B. nicht er Fall, wenn auf der Zielseite nur bestimmte Nutzer auf das Werk zugreifen können. Weiterhin darf sich das technische Verfahren der Wiedergabe auf der Seite, von welcher aus die Verlinkung vorgenommen wurde, nicht von demjenigen Verfahren auf der Zielseite unterscheiden.





Fazit:

Viele Internetnutzer werden die Entscheidung des EuGH begrüßen. Urheber und Inhaber von Nutzungsrechten, welche eine Verlinkung auf Ihre Werke mittels Framing nicht wünschen, müssen sich allerdings die Frage stellen, wie sie sich hiergegen schützen können, etwa über Zugangsbeschränkungen.


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Datum: 19.11.2014 - 13:31 Uhr
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