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Anpassung der Gebührenverordnung zur Besonderen Ausgleichsregelung

ID: 1080470

(PresseBox) - Die Anhörung der Länder sowie der kommunalen Spitzenverbände und Zentral- und Gesamtverbände zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung (PDF: 134 KB) ist am 3. Juli 2014 eingeleitet worden.
Nach der Besonderen Ausgleichsregelung wird die EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen und für Schienenbahnen begrenzt. Die Begrenzung erfolgt, um die Belastung durch die EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das mit der Wettbewerbssituation dieser Unternehmen und Schienenbahnen vereinbar ist. Beim zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entsteht durch die Bearbeitung der entsprechenden Anträge ein Verwaltungsaufwand, der seit 2013 vollständig gebührenfinanziert wird.
Mit der am 27. Juni 2014 vom Bundestag verabschiedeten grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes wird die Besondere Ausgleichsregelung umfassend überarbeitet und an die Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission angepasst. Dies ist erforderlich, um die EEG-Umlage für die stromintensive Industrie auf einer rechtssicheren Grundlage so zu begrenzen, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien hierzulande nicht zum Verlust von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung führt.
Mit den Änderungen der Besonderen Ausgleichsregelung steigt der administrative Aufwand beim BAFA und dem BMWi als Fachaufsichtsbehörde deutlich an, da die von den Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien vorgegebenen Kriterien eine detailliertere Prüfung insbesondere der Zuordnung der Unternehmen zu bestimmten strom- und handelsintensiven Branchen sowie deren Bruttowertschöpfung verlangen, als dies nach der bisherigen Regelung der Fall war. Statt bislang rund sieben Millionen Euro beträgt der Verwaltungsaufwand künftig jährlich 12,75 Millionen Euro.




Die Gebührenverordnung muss an diese Kostensteigerung angepasst werden, damit auch weiterhin die begünstigten stromintensiven Unternehmen und Schienenbahnen selbst den Aufwand finanzieren, der durch die Begrenzung ihrer EEG-Umlage entsteht. Zu diesem Zweck werden die Gebührensätze insgesamt angehoben und an die Begünstigungswirkung der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 angepasst. Dabei gilt weiterhin der Grundsatz, dass die Antragsteller den größten Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten haben, die am stärksten von der Begrenzung der EEG-Umlage profitieren. Im Vergleich zur geltenden Gebührenverordnung werden die Sätze jedoch differenzierter ausgestaltet und so dem Umstand Rechnung getragen, dass der Verwaltungsaufwand für die Begünstigung der stromintensiven Industrie stärker angestiegen ist als im Bereich der Schienenbahnen. 
Die Länder sowie die kommunalen Spitzenverbände und Zentral- und Gesamtverbände haben nunmehr die Möglichkeit, bis zum 14. Juli 2014 zu dem Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen. Die Änderung soll sodann Anfang August in Kraft treten und damit noch im diesjährigen Antragsverfahren Wirkung entfalten.

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Bereitgestellt von Benutzer: PresseBox
Datum: 04.07.2014 - 10:31 Uhr
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