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AFA AG: BHG-Urteil zur Kostenausgleichsvereinbarung - Bundesgerichtshof bestätigt Kostenausgleichsve

ID: 1033113

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 12.03.2014 das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung KAV rechtlich bestätigt. Der BGH urteile dabei über KAV zu fondsgebundenen Renten- (FRV) und Lebensversicherungen (FLV). Risikotarife wie beispielsweise die selbstständige Kostenvereinbarung zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind davon ohnehin nicht betroffen. Der BGH stellte dabei in seiner Entscheidung klar, dass § 169 Abs. 5 S. 2 VVG auf separate Kostenausgleichsvereinbarungen nicht anwendbar ist. Ausdrücklich hob dabei der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsverkündung hervor, dass Kostenausgleichsvereinbarungen weder einen Verstoß gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG noch eine Umgehung desselben darstellen. Darüber hinaus betonte der BGH in besonderem Maße die Transparenz der Kostenausgleichsvereinbarung: dieses Qualitäts- und Produktmerkmal war bereits vom BGH im November und Dezember 2013 bei Urteilen zur Bestätigung der separaten Vergütungsvereinbarung ausdrücklich hervorgehoben worden.

(IINews) - AFA AG: BHG-Urteil zur Kostenausgleichsvereinbarung - Bundesgerichtshof bestätigt Kostenausgleichsvereinbarung
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am 12.03.2014 das Modell der Kostenausgleichsvereinbarung KAV rechtlich bestätigt. Der BGH urteile dabei über KAV zu fondsgebundenen Renten- (FRV) und Lebensversicherungen (FLV). Risikotarife wie beispielsweise die selbstständige Kostenvereinbarung zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind davon ohnehin nicht betroffen. Der BGH stellte dabei in seiner Entscheidung klar, dass § 169 Abs. 5 S. 2 VVG auf separate Kostenausgleichsvereinbarungen nicht anwendbar ist. Ausdrücklich hob dabei der Bundesgerichtshof in seiner Urteilsverkündung hervor, dass Kostenausgleichsvereinbarungen weder einen Verstoß gegen § 169 Abs. 5 S. 2 VVG noch eine Umgehung desselben darstellen. Darüber hinaus betonte der BGH in besonderem Maße die Transparenz der Kostenausgleichsvereinbarung: dieses Qualitäts- und Produktmerkmal war bereits vom BGH im November und Dezember 2013 bei Urteilen zur Bestätigung der separaten Vergütungsvereinbarung ausdrücklich hervorgehoben worden.

Die AFA AG aus Cottbus begrüßt dieses Urteil des BGH zur Kostenausgleichsvereinbarung, weil neben der höchstrichterlich festgestellten Rechtssicherheit für Kunden vor allem die hohe Kostentransparenz, Planbarkeit und Verständlichkeit der für die Gesellschaft PrismaLife seinerzeit vermittelten Netto-Policen mit Kostenausgleichsvereinbarung KAV eindrucksvoll belegt wird. Seit 2012 werden jedoch Verträge mit Kostenausgleichsvereinbarung KAV zwischen Kunden und Versicherer von der PrismaLife nicht mehr am Markt angeboten.


Über die AFA AG: Die Allgemeine Finanz- und Assekuranzvermittlung (AFA AG) ist ein unabhängiger Finanzvertrieb mit Sitz in Berlin und Cottbus. Die Versicherungsfachleute und System-Unternehmer der AFA AG haben einen IHK-Abschluss und sind nach den anerkannten EU-Richtlinien ausgebildet. Zudem sind sie in das EU-Vermittlerregister eingetragen und arbeiten gemäß der EU-Richtlinie für Finanzdienstleister. Vermittler der AFA führten innerhalb der letzten zehn Jahre rund 500.000 Einzelberatungen durch. Jedes Jahr stellt die AFA AG bundesweit 750 kostenfreie Ausbildungsplätze zur Verfügung und fördert 250 Jungunternehmer. Neue Bürostandorte sind in ganz Deutschland geplant.





Pressekontakt:
Martin Ruske
Vorstand der AFA AG
Lieberoser Straße 7, 03046 Cottbus
Tel.: +49/355 381090
E-Mail: info(at)afa-ag.de
www.afa-ag.de

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Bereitgestellt von Benutzer: AFAAG
Datum: 15.03.2014 - 15:11 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Martin Ruske
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Telefon: +49/355 381090

Kategorie:

Banken und Versicherungen


Meldungsart: PresseMitteilung
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 15.03.2014

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