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AFA AG: Erneut Bestätigung separater Kostenausgleichsvereinbarungen KAV

ID: 1032914

Die Landgerichte Bonn, Braunschweig und Hannover haben in jüngster Zeit klar die Rechtmäßigkeit so genannter Nettopolicen mit separater Kostenausgleichsver-einbarung KAV bestätigt. In ihren Urteilen unterstützten die Richter die separate Kostenausgleichsvereinbarung gleich aus mehreren Gründen: So hob das Landge-richt Bonn in seiner Entscheidung vom 25.02.2014 (8 S 249-13) ausdrücklich her-vor, dass Nettopolicen mit separater Kostenausgleichsvereinbarung eben nicht un-ter § 169 Abs. 5 S 2 VVG fallen.

(IINews) - Die Landgerichte Bonn, Braunschweig und Hannover haben in jüngster Zeit klar die Rechtmäßigkeit so genannter Nettopolicen mit separater Kostenausgleichsver-einbarung KAV bestätigt. In ihren Urteilen unterstützten die Richter die separate Kostenausgleichsvereinbarung gleich aus mehreren Gründen: So hob das Landge-richt Bonn in seiner Entscheidung vom 25.02.2014 (8 S 249-13) ausdrücklich her-vor, dass Nettopolicen mit separater Kostenausgleichsvereinbarung eben nicht un-ter § 169 Abs. 5 S 2 VVG fallen.

Das Landgericht Braunschweig verwies ebenfalls darauf (14.01.2014, 7 O 1303-13), dass eine von der Versicherung getrennt beantragte Kostenausgleichsvereinba-rung zulässig und angesichts der separierten Kostenausgleichsvereinbarung § 169 Abs. 5 2 VVG nicht anzuwenden sei. Dabei lobte das LG Braunschweig in der Ur-teilsbegründung ausdrücklich die Klarheit der verwendeten Formulierungen zu Ab-schluss- und Einrichtungskosten der KAV. Das LG Hannover (18.11.2013, 2 S 36-13) hob zudem die Verständlichkeit und Transparenz der gesonderten Kostenver-einbarung hervor.

Die Urteile schaffen weitere Rechtssicherheit für Verbraucher: Schon im November und Dezember 2013 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei wegweisenden Urteilen separate Vergütungsvereinbarungen eindrucksvoll bestätigt.

Die AFA AG begrüßt diese Rechtsprechung, da sie ein weiterer Beleg für die hohe Kostentransparenz, Planbarkeit und Verständlichkeit der seinerzeit in dieser Form für die Gesellschaft PrismaLife vermittelten Netto-Policen ist.

Über die AFA AG: Die Allgemeine Finanz- und Assekuranzvermittlung (AFA AG) ist ein unabhängiger Finanzvertrieb mit Sitz in Berlin und Cottbus. Die Versicherungs-fachleute und System-Unternehmer der AFA AG haben einen IHK-Abschluss und sind nach den anerkannten EU-Richtlinien ausgebildet. Zudem sind sie in das EU-Vermittlerregister eingetragen und arbeiten gemäß der EU-Richtlinie für Finanz-dienstleister. Vermittler der AFA führten innerhalb der letzten zehn Jahre rund 500.000 Einzelberatungen durch. Jedes Jahr stellt die AFA AG bundesweit 750 kos-tenfreie Ausbildungsplätze zur Verfügung und fördert 250 Jungunternehmer. Neue Bürostandorte sind in ganz Deutschland geplant.





Pressekontakt:
Martin Ruske
Vorstand der AFA AG
Lieberoser Straße 7, 03046 Cottbus
Tel.: +49/355 381090
E-Mail: info(at)afa-ag.de
www.afa-ag.de

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Datum: 14.03.2014 - 15:25 Uhr
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Kategorie:

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Meldungsart: PresseMitteilung
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 14.03.2014

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