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Fahrgemeinschaften ins Büro


(IINews) - Es gibt viele Gründe für eine Fahrgemeinschaft: verstopfte Straßen, Streik oder Verspätungen der Verkehrsbetriebe. Immer mehr Berufspendler fahren daher lieber gemeinsam mit einem Auto ins Büro. Doch wie sieht es eigentlich mit der Haftung bei einem Unfall aus? Und ab wann gilt eine Fahrgemeinschaft als Gewerbe? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Antworten.

Die wachsende Attraktivität von Fahrgemeinschaften ist unbestritten: Fast die Hälfte der 16- bis 70-Jährigen hat schon einmal Fahrgemeinschaften genutzt, so das Ergebnis einer im Auftrag von ERGO durchgeführten repräsentativen Umfrage von Ipsos*. Dabei sparen die Beteiligten nicht nur Kosten, sondern leisten auch einen Beitrag zum Umweltschutz. Viele Fahrer von Fahrgemeinschaften verunsichert jedoch die Frage, wer bei einem Unfall haftet, bei dem Mitfahrer verletzt werden: Müssen sie unter Umständen persönlich für Schäden aufkommen? "In der Regel sind mitfahrende Personen bei einem Verkehrsunfall über die Kfz-Haftpflichtversicherung abgesichert", beruhigt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Dazu kommt noch der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die bei Unfällen auf dem Weg in oder aus der Arbeit einspringt - also der typische Fahrweg einer Fahrgemeinschaft ins Büro." Doch was bedeutet das konkret bei einem Unfall?

Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für alle Schäden der mitfahrenden Insassen eines Autos auf. Ausnahme ist der Versicherungsnehmer selbst, der als Unfallverursacher am Steuer gesessen hat. Dieser ist gegebenenfalls auf eine eigene Unfallversicherung angewiesen. Hat der Lenker der Fahrgemeinschaft den Unfall verursacht, so ist dessen Kfz-Haftpflicht zu informieren beziehungsweise die des Fahrzeughalters. Ist ein anderer Autofahrer für den Unfall verantwortlich, übernimmt dessen Versicherung die Kosten. "Und selbst, wenn der Autofahrer den Unfall nicht verschuldet hat, etwa bei einem unerkannten Defekt am eigenen Fahrzeug, haftet die Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen der sogenannten Gefährdungshaftung", ergänzt die Expertin der D.A.S. Allerdings gibt es auch Fälle, bei denen der Fahrer oder Halter des Fahrgemeinschaft-Autos mit seinem Privatvermögen haften muss. So kann er bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall (etwa bei einer Trunkenheitsfahrt) von der Versicherung in Regress genommen werden. Auch können eine nicht ausreichende Deckungssumme oder ein nicht abgedeckter Versicherungsfall der Grund sein, dass der Fahrer plötzlich mit hohen Kostenforderungen konfrontiert wird. Daher empfiehlt die D.A.S. Rechtsexpertin Fahrgemeinschaften, eine sogenannte Haftungsbeschränkungserklärung abzuschließen: "Mit ihr vereinbaren alle Mitglieder einer Fahrgemeinschaft, dass der Fahrer nicht persönlich für Kosten aufkommen muss, die von der Versicherung nicht abgedeckt werden."





Wann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung?
Ein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstätte gilt meist als Wegeunfall. Daher sind Insassen einer Fahrgemeinschaft durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt -vorausgesetzt, sie fahren keine Umwege! Diese Versicherung übernimmt Behandlungskosten, Verletztengeld und unter Umständen auch eine Rente für die betroffenen Mitfahrer. Daher sollten Betroffene den Unfall, unabhängig vom Schadensverursacher, nicht nur der Kfz-Haftpflichtversicherung, sondern auch dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser informiert dann die zuständige Berufsgenossenschaft.

Fahrgemeinschaft oder Gewerbe?
Steigende Benzinkosten tragen erheblich dazu bei, dass sich Kollegen zu einer Fahrgemeinschaft zusammen finden. "Bei der Kostenaufteilung müssen die Beteiligten allerdings darauf achten, dass der Fahrer nicht unabsichtlich ein Beförderungsunternehmen gründet", warnt die D.A.S. Juristin und betont: "Die Devise lautet: Geld sparen ist erlaubt, Profit machen verboten!" Das heißt konkret: Der Fahrer darf nicht an den Kostenbeiträgen der Kollegen verdienen, auch er muss seinen Anteil übernehmen. Ansonsten gilt der Transport der Mitfahrer als gewerbliche Mitnahme. Und das würde eine Gewerbeanmeldung, entsprechende Steuern und eventuell sogar einen Personenbeförderungsschein erfordern. Außerdem entfällt bei einer gewerblichen Mitnahme der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung!
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

*Quelle: Ipsos i:Omnibus?
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Wussten Sie, dass...? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Fahrgemeinschaften ins Büro

- Fast die Hälfte der 16- bis 70-Jährigen hat schon einmal Fahrgemeinschaften genutzt, so das Ergebnis einer im Auftrag von ERGO durchgeführten repräsentativen Umfrage von Ipsos*.

- Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt grundsätzlich für alle Schäden der Mitfahrer auf. Sie kommt aber nicht für den Eigenschaden ihres Versicherungsnehmers auf, der den Unfall verursacht hat.

- Bei nicht ausreichender Deckungssumme oder Eintritt eines vertraglich ausgeschlossenen Schadensfalles ist es denkbar, dass der Fahrer trotz Haftpflichtversicherung mit hohen Geldforderungen konfrontiert wird.

- Um zu vermeiden, dass der Fahrer bei einem Unfall persönlich für Kosten aufkommen muss, sollten die Mitglieder einer Fahrgemeinschaft eine sogenannte Haftungsbeschränkungserklärung abschließen.

- Ein Unfall auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeitsstätte gilt meist als Wegeunfall. In diesem Fall sind die Insassen einer Fahrgemeinschaft durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

- Damit eine Fahrgemeinschaft nicht als Beförderungsunternehmen gilt, muss auch der Fahrer seinen Kostenanteil übernehmen.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal

*Quelle: Ipsos i:Omnibus?
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Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 23.01.2014 - 10:05 Uhr
Sprache: Deutsch
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Ansprechpartner: Anne Kronzucker
Stadt:

München


Telefon: 089 6275-1613

Kategorie:

Automobilindustrie


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