Wie der Leiter des Lehrinstituts für Orthographie und Sprachkompetenz (LOS), in Backnang, Dr. Matthias Beck, betonte, könne es auch für solche Schüler Fördergelder geben, an deren Schulen keine Noten vergeben werden“. Erst kürzlich hatte das Landessozialgericht in Stuttgart einer Mutter Recht gegeben, deren Kinder eine Waldorfschule im Rems-Murr-Kreis besuchen. Das zuständige Arbeitsamt hatte die Übernahme der Kosten für Nachhilfeunterricht verweigert, weil in einer Waldorfschule keine Noten vergeben würden. Die Versetzung sei somit nicht gefährdet. Ein jetzt geschlossener Vergleich ermöglicht ab sofort zwei Schülern Nachhilfeunterricht mit Hilfe des so genannten „Bildungspaketes“.
Bereits im vergangenen Jahr hatte ein Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass Schüler auch dann einen Rechtsanspruch auf außerschulische Förderung haben können, wenn sie im Fach Deutsch beispielsweise die Schulnote 3 haben, jedoch eine Rechtschreibschwäche vorliege. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.12 - AZ L 7 AS 43/12 B ER). Das Gericht berücksichtigte, dass sich gerade die Fähigkeit zu Schreiben auf die Leistung in allen Schulfächern und vor allem in wesentlichen Lebensbereichen auswirke. Dies gelte besonders für die Erlangung eines Ausbildungsplatzes, die weitere Entwicklung im Beruf und damit die Fähigkeit, später seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können.
„Eltern betroffener Kinder sollten nicht den Kopf in den Sand stecken und sich keinesfalls scheuen, entsprechende Anträge zu stellen“, betonte Beck. Man dürfe nicht vergessen, dass jedes Kind irgendwann einen Schulabschluss machen müsse, egal, welche Schulart besucht werde. "Spätestens dann", betonte Beck, „gibt es wieder Noten“.
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