InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Unwirksames Aufrechnungsverbot im Architektenvertrag

ID: 431990

Mit seinem Urteil vom 07.04.2011 (Aktenzeichen: VII ZR 209/07) hat der BGH, entgegen der bisher nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die Klausel eines Formulararchitektenvertrages, nach der der Auftraggeber lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann, für unwirksam erklärt.

(IINews) - Diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines sog. Einheitsarchitektenvertrags führte zum Streit zwischen dem Auftraggeber für die Errichtung eines Einfamilienhauses und seinem Architekten. Dieser beanspruchte Resthonorar in Höhe von 63.824,33 €. Der Bauherr rechnete mit weit überschießenden Schadensersatzforderungen auf.

Die Vorinstanz entschied zugunsten des Architekten. Da sich die Klärung der Frage, ob ein Mangel tatsächlich vorliege, meist über Jahre hinziehe, könne der Auftraggeber den Honoraranspruch für erhebliche Zeit blockieren, so das zentrale Argument. Der BGH sah in dem Aufrechnungsverbot jedoch eine erhebliche und unzumutbare Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Im schlechtesten Fall würde die streitige Klausel nämlich bewirken, dass der Auftraggeber eine mangelhafte und unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mangelbeseitigungskosten zustünden. Dieses Missverhältnis sei nicht hinnehmbar.



Weitere Infos zu diesem Fachartikel:

Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Wir bieten Ihnen fundierte und umfassende rechtliche Beratung und Vertretung Ihrer Interessen in folgenden Rechtsgebieten:

* Arbeitsrecht
* Recht der Informationstechnologie
* Gewerblicher Rechtsschutz
* Erbrecht
* Baurecht
* Mietrecht
* Handels- und Gesellschaftsrecht
* Verkehrsrecht
* Zwangsvollstreckungsrecht und Forderungsmanagement
* Haftungsrecht der Rechtsanwälte
* Jagdrecht



Leseranfragen:

Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer
Rechtsanwalt Philipp Spoth
Mahlgasse 15
53721 Siegburg
02241/ 958 99 39
www.sbr-rechtsanwaelte.de



PresseKontakt / Agentur:

Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer
Rechtsanwalt Philipp Spoth
Mahlgasse 15
53721 Siegburg
02241/ 958 99 39
www.sbr-rechtsanwaelte.de



drucken  als PDF  an Freund senden  
Bereitgestellt von Benutzer: philippspoth
Datum: 28.06.2011 - 16:42 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 431990
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Philipp Spoth
Stadt:

Siegburg


Telefon: 02241/ 958 99 39

Kategorie:


Anmerkungen:


Dieser Fachartikel wurde bisher 189 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Unwirksames Aufrechnungsverbot im Architektenvertrag"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Rechtsanwälte Spoth Beyer Reidlingshöfer



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.211
Registriert Heute: 1
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 157


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.