InternetIntelligenz 2.0

kostenlos Pressemitteilungen einstellen | veröffentlichen | verteilen

Pressemitteilungen

 

Ermittlung von Gewinnen in der Land- und Forstwirtschaft

ID: 261018

Für die Land- und Forstwirtschaft gelten eine Reihe steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die kleineren Betrieben die Berechnung ihrer versteuerungspflichtiger Gewinne erleichtern. Das engagierte Lohn- und Buchführungsbüro Renate Wenzels berichtet über die Besonderheiten der land- und forstwirtschaftlichen Gewinnermittlung.

(IINews) - Wie in weiten Bereichen der Wirtschaft sind auch in der Land- und Forstwirtschaft die zulässigen Methoden der Gewinnermittlung unmittelbar von der Buchführungspflicht des betroffenen Betriebes abhängig.

Ob ein deutscher land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung betroffen wird, bestimmt sich nach Maßgabe des § 141 I der Abgabenordnung (AO). Der Gesetzgeber verfügt, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Umsätzen von mehr als 500.000 Euro, bzw. Gewinnen über 50.000 Euro pro Wirtschaftsjahr oder aber solche Betriebe, die über eine selbstbewirtschaftete Fläche mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro verfügen, der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht unterliegen. Selbstbewirtschaftete Flächen umfassen eigene sowie gepachtete Flächen. Ihr Wirtschaftswert bestimmt sich nach § 46 des Bewertungsgesetztes.

Ist das land- oder forstwirtschaftliche Unternehmen nicht zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet, kann es zwischen verschiedenen Alternativen der steuerrechtskonformen Gewinnberechnung wählen.

Für die Gewinnberechnung in der Land- und Forstwirtschaft gilt in der Regel nicht das kalendermäßig bestimmte Jahr als steuerlicher Bezugsrahmen, sondern das Wirtschaftsjahr. Dieses verläuft vom 1. Juli bis zum 31. Juli des Folgejahres. Zudem ergibt sich das steuerlich relevante Einkommen aus der Mittelung zweier aufeinanderfolgender Wirtschaftsjahre. Daraus folgt, dass sich der für 2010 steuerlich veranlagte Gewinn jeweils zur Hälfte aus den wirtschaftlichen Ergebnissen der Jahre 2009/2010 und 2010/2011 zusammensetzt. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind dementsprechend erst nach dem 30. Juni 2011 in der Lage die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2010 abzugeben.

Kleineren Betrieben in der Land- und Forstwirtschaft gestattet § 13a EStG die Gewinnberechnung nach Durchschnittssätzen. Zur Durchführung der Berechnung wird in diesem Fall für jeden Hektar selbstbewirtschafteter Fläche ein pauschaler Gewinnbetrag angenommen. Dieser wird mit den tatsächlich entstandenen Pachteinnahmen und –ausgaben verrechnet. §13a EStG regelt weiterhin, welche Kriterien ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb erfüllen muss, um seine Gewinne nach dem Durchschnittssatzverfahren bestimmen zu dürfen.





Ein weiteres zulässiges Verfahren zur Gewinnberechnung für alle Land- und Forstwirte, die gemäß der Abgabenordnung nicht der Buchführungspflicht unterliegen, ist die Einnahme-Überschussrechnung. Der steuerpflichtige Gewinnbetrag ergibt sich als Jahresüberschuss aus der Verrechnung der wirtschaftsjährlichen Einnahmen und Ausgaben des fraglichen Betriebes. Die Einnahme-Überschussrechnung ist auch als vereinfachte Buchführung bekannt, da sie weder der doppelten Buchführung noch einem Jahresabschluss nach Bilanz bedarf.

Gilt für einen Land- oder Forstwirt aufgrund § 141 I der Abgabenordnung die gesetzliche Buchführungspflicht, entfallen die dargestellten optionalen Gewinnermittlungsmethoden. In diesem Fall hat er, wie andere Unternehmen auch, die Gewinnermittlung nach § 4 I EStG durch einen Vergleich des Betriebsvermögens zwischen Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres zu ermitteln. Der rechtskonforme Betriebsvermögensvergleich wird durch die vorgeschriebene doppelte Buchführung ermöglicht, aufgrund derer die Vermögensbilanz inklusive aller Aktiva und Passiva und schließlich der gewinn- bzw. verlustausweisende Jahresabschluss erstellt werden können. Die mit der Buchhaltung und Bilanzierung verbundenen Arbeiten sind recht aufwändig und verlangen nach fachspezifischen Kenntnissen.

Renate Wenzel verfügt über langjährige Erfahrung in der Lohnabrechnung und Buchführung, insbesondere in den speziellen Bestimmungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Das professionelle Engagement ihres Lohn- und Buchführungsbüros entlastet ihre Kunden und ermöglicht es ihnen, sich auf die eigentlichen Kernkompetenzen ihres Schaffens zu konzentrieren. Die erforderlichen Buchführungsarbeiten werden von Renate Wenzel mit hoher Fachkompetenz rechtskonform und zeitnah durchgeführt. Dem für die Erstellung des Jahresabschlusses sowie der Steuererklärung verantwortlichen Steuerberater wird es aufgrund ihres vorhergehenden Engagements leicht fallen, die besten Lösungen im Interesse seiner Klienten zu finden.

Für weiterreichende Ratschläge und Informationen steht Renate Wenzel jederzeit gerne bereit.

Pressekontakt

Lohn- & Buchhaltungsbüro
Renate Wenzel

Johannisplatz 5
81667 München

Tel.: 0 89 / 48 00 42 11
Fax: 0 89 / 48 00 42 12

E-Mail: renate.annemarie.wenzel(at)web.de


Themen in diesem Fachartikel:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Erbschaftsteuer: Keine Befreiung bei zwangsweiser Veräußerung einer Arztpraxis GFH GmbH die Haushaltsplaner: Immobilien unter Denkmalschutz
Bereitgestellt von Benutzer: PR-Blickpunkt
Datum: 21.09.2010 - 09:53 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 261018
Anzahl Zeichen: 0

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Renate Wenzel
Stadt:

München


Telefon: 089-48004211

Kategorie:

Business


Meldungsart: PresseMitteilung
Versandart: Veröffentlichung

Dieser Fachartikel wurde bisher 301 mal aufgerufen.


Der Fachartikel mit dem Titel:
"Ermittlung von Gewinnen in der Land- und Forstwirtschaft"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Renate Wenzel (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Renate Wenzel



 

Wer ist Online

Alle Mitglieder: 50.210
Registriert Heute: 0
Registriert Gestern: 0
Mitglied(er) online: 0
Gäste Online: 166


Bitte registrieren Sie sich hier. Als angemeldeter Benutzer nutzen Sie den vollen Funktionsumfang dieser Seite.