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Reisegutschein statt Geld

ID: 1804183

Der deutsche Gesetzgeber denkt darüber nach, das gesetzliche Recht der Verbraucher auf vollständige Rückerstattung des Reisepreises einzuschränken. Nach aktueller Rechtslage haben Verbraucher in Deutschland im Falle der Stornierung einer Pauschalreise einen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter, den vollständigen Reisepreis zu 100% in Geld innerhalb von 14 Tagen rückverlangen zu können.


(IINews) - Die Rechtslage in Deutschland und allen europäischen Mitgliedstaaten ist aktuell durch die seit Juli 2018 in Europa geltende EU Pauschalreiserichtlinie verbraucherfreundlich.
Pauschalreisende haben durch das seit Juli 2018 geltende neue Reiserecht gegenüber dem Reiseveranstalter im Falle des Rücktritts vor Reisebeginn einen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises innerhalb von 14 Tagen gemäß §651 h BGB. Individualreisende haben ein Wahlrecht gegenüber der Fluggesellschaft, welches gemäß Artikel 8 der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten binnen sieben Tagen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung oder durch Scheck beinhaltet.
Die gesetzlichen Erstattungsansprüche gefährden die Liquidität der Reiseveranstalter und Fluggesellschaften. Bis Ende April 2020 können weder Pauschalreisen noch Flugreisen angetreten werden. Die Osterferien sind traditionell die erste Hauptreisesaison im Jahr. Dieses Jahr fällt die Ostersaison auf Grund der europaweiten Einreise- und Ausreisebeschränkungen und der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes wegen der Auswirkungen des Coronavirus aus. Dadurch werden allein in Deutschland bis Ende April ca. 5 Milliarden Euro Reisepreiserstattungen durch die Reiseveranstalter fällig, schätzt der Deutsche Reiseverband.
Die Bundesregierung erwägt daher eine Gesetzesänderung, die es Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften im Falle der Stornierung der Reise ermöglichen würde, Reisegutscheine, Travel-Voucher, Gutschriften oder sonstige Gutscheine anstelle der Auszahlung in Geld anzubieten. Nach aktueller Rechtslage haben Verbraucher einen Anspruch auf Geldleistung und sind nicht gezwungen, Reisegutscheine oder Fluggutscheine zu akzeptieren. Einige EU-Mitgliedstaaten wie Italien und Belgien haben das EU-Reiserecht im Hinblick auf den Erstattungsanspruch auf Geldleistung bereits eingeschränkt und Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften die Erstattung durch Reisegutschein und Fluggutschein in (Notstands-) Gesetzen erlaubt.




„Eine Gesetzesänderung unter Einbeziehung von Reisegutscheinen wäre europarechtswidrig“, sagt Rechtsanwalt Jan Bartholl. „Die EU Pauschalreiserichtlinie legt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, den Reisepreis „voll zu erstatten“ gesetzlich fest“. Der Rechtsanwalt sieht die Verpflichtung der Verbraucher, Erstattungen der Ticketkosten in Form einer Gutschrift oder eines Gutscheins akzeptieren zu müssen, kritisch. Rechtsanwalt Bartholl: „Die Fluggastrechteverordnung sieht die Erstattung in Form eines Reisegutscheins oder Fluggutscheins ausdrücklich nur mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes vor“. Wären Fluggäste nun gezwungen, Gutscheine zu akzeptieren, würde das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters oder der Fluggesellschaft dem Verbraucher aufgezwungen. „Es ist absehbar, dass einige Fluggesellschaften und Reiseveranstalter die aktuelle Krise nicht überstehen werden und in die Insolvenz rutschen“, sagt Bartholl. Der Anwalt hält es für bedenklich, Verbraucher in der jetzigen Situation zu zwingen, ihrem Reiseunternehmen einen kostenfreien Kredit zu gewähren, wenn gerade jetzt viele selbst Schwierigkeiten haben, ihren Forderungen nachzukommen.
Viele Fluggesellschaften ignorieren aktuell geltendes Recht und setzen sich über die gesetzlichen Vorschriften der Fluggastrechteverordnung hinweg, die vorschreibt, Flugtickets nach Annullierung und Flugstornierung vollständig innerhalb einer Woche durch Überweisung oder Barzahlung gegenüber dem Verbraucher zu erstatten.
Die automatisierte Erstattung von Flugtickets über die GDS-Systeme ist derzeit bei Fluggesellschaften wie Lufthansa, Eurowings, Turkish Airlines und vielen anderen ausgesetzt. Ein full refund bzw. eine vollständige Ticketerstattung über das Buchungssystem ist damit nicht möglich.
Ein weiterer Nachteil der Gutschein-Lösung aus Sicht der Verbraucher ist, dass der Gutschein nach Sinn und Zweck eine Berechtigung zur Inanspruchnahme einer künftigen Leistung beinhaltet. Der den Gutschein einlösende Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft beziffern den Nennwert des Gutscheins am Tage der Ausgabe des Gutscheins. Auf Grund der aktuellen Krise ist zu befürchten, dass Reiseleistungen und Flüge in Zukunft empfindlich teurer werden, was den tatsächlichen Wert des Gutscheins schmälert. Des Weiteren ist der Empfänger des Gutscheins mit seinem Leistungsanspruch an den ausgebenden Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft gebunden und kann die neu zu buchende Reise oder den neu zu buchenden Flug nicht frei wählen. Ob die Reiseleistungen, für die der Gutschein ausgegeben wird, in Zukunft zu gleichen Bedingungen buchbar ist, kann nicht vorhergesagt werden.
Aus rechtlichen Gründen sind die Vorschläge, die gesetzlichen Erstattungsansprüche der Verbraucher einzuschränken, bedenklich. „Die Argumentation der Reiseveranstalter ist für mich nachvollziehbar und persönlich habe ich bereits für einige Flüge Gutscheine akzeptiert“, merkt Bartholl an, der unter Berücksichtigung der aktuellen Situation eine Solidarität vieler Kunden feststellt: „Jetzt zahlt es sich aus, wenn Reiseveranstalter in der Vergangenheit ihr Augenmerk auf Kundenbindung und Kundenvertrauen gelegt haben“. „Diese Solidarität mit seinem Vertragspartner gesetzlich erzwingen zu wollen, halte ich aber für überdenkenswert“. Wenn die Gutschein-Einschränkung der Verbraucherrechte gesetzlich erlassen würde, sollten die Gutscheine zumindest insolvenzsicher, mindestens 3 Jahre gültig und übertragbar sein.

Auf der Webseite www.eu-fluggastrechte.de werden die wichtigsten Rechte der Verbraucher im Falle der kostenfreien Stornierung der Reise und die Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft im Falle des Flugstorno vorgestellt.


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Rechtsanwalt Jan Bartholl
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Tel. 030577039830
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Bereitgestellt von Benutzer: RABartholl
Datum: 26.03.2020 - 14:44 Uhr
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