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Risiken des Geschäftsführers in der Insolvenz

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In der Insolvenz der GmbH bestehen hohe Haftungsrisiken für den Geschäftsführer. Dies gilt besonders für den Fall der zu späten Insolvenzantragstellung.


(IINews) - Der Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG ist im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft zur sofortigen Insolvenzantragsstellung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, drohen ihm erhebliche Haftungsrisiken gegenüber der Gesellschaft, aber auch gegenüber Dritten.

Pflichten und Risiken im Falle der Insolvenz

Bei vorliegender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung greift die Verpflichtung des Geschäftsführers, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Gesetz spricht zwar von einer Maximalfrist von drei Wochen, die in der Praxis jedoch nur in den wenigsten Fällen ausgeschöpft werden darf.
Verletzt der Geschäftsführer einer GmbH oder GmbH & Co. KG seine Insolvenzantragspflicht, macht er sich haftbar. In erster Linie kann ihn die Gesellschaft in Regress nehmen für alle Zahlungen, die nach Insolvenzreife durch die Gesellschaft noch geleistet worden sind. Der Geschäftsführer haftet sogar für Einzahlung auf einem im Debit geführten Bankkonto der GmbH.
Der Geschäftsführer kann aber auch von Dritten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die sogenannte Insolvenzverschleppungshaftung ermöglicht es den Gläubigern der GmbH, den Geschäftsführer für die Schäden haftbar zu machen, die Ihnen infolge des versäumten Insolvenzantrags entstanden sind.
Schließlich ist es sogar strafbar und kann mit Freiheitsstrafe geahnt werden, wenn die Insolvenzantragspflicht verletzt wird. Weitere mögliche Strafbarkeiten sind zum Beispiel Betrug und Bankrott.

Risikominimierung durch den Geschäftsführer

Die einfachste Art die genannten Haftungsrisiken zu minimieren besteht darin, die finanzielle Lage der GmbH laufend zu prüfen und bei Insolvenzreife umgehend einen Insolvenzantrag zu stellen.
Es gehört auch zu den Aufgaben der Geschäftsführung, eine mögliche Insolvenz rechtzeitig abzuwenden. Neben der laufenden Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss die Geschäftsleitung hierzu in der Krise auch besondere Maßnahmen in Betracht ziehen. Dies können Vereinbarungen mit Gläubigern, Banken, Investoren oder Gesellschaftern sein mit dem Ziel der Stärkung der Liquidität oder des Eigenkapitals oder auch nur zur unmittelbaren Insolvenzvermeidung (etwa durch Rangrücktritte oder Patronatserklärungen).




Häufig versuchen die Gesellschafter eine Insolvenzantragstellung zu verhindern, um ihr Investment zu retten. Aus Geschäftsführersicht ist jedoch zu beachten, dass Anweisungen der Gesellschafter, keinen Insolvenzantrag zu stellen, die Geschäftsführung nicht enthaften können und nicht zu beachten sind.

Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren

Die Geschäftsführer von GmbH oder GmbH & Co. KG sind wichtige Erkenntnisquellen für den Insolvenzverwalter. Sie sind diesem gegenüber zur Auskunft und Mitwirkung im Insolvenzverfahren verpflichtet.
Die Geschäftsführung sollte aber zugleich auch ihre eigenen Haftungsrisiken im Auge haben und prüfen lassen. Denn eine der Kernaufgaben des Insolvenzverwalters ist es, die Insolvenzmasse zu stärken. Zu diesem Zweck geht er allen möglichen Ansprüchen nach. Dies betrifft in der Praxis regelmäßig auch Ansprüche gegen die GmbH-Geschäftsführer.


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Datum: 20.11.2019 - 14:18 Uhr
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