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Chirurgen und Orthopädie kritisieren geplante Änderung des Notfallsanitätergesetzes: "Ärztlich tätig sein kann und darf nur der Arzt."

ID: 1761080


(ots) - Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für
Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) zum Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Notfallsanitätergesetzes (Bundesrat, Drucksache 428/19)
in Abstimmung mit der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie (DGCH),
dem Berufsverband Deutscher Chirurgen (BDC) und dem Berufsverband für
Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU)

"Wir sprechen uns gegen die eigenständige Durchführung von
invasiven Maßnahmen durch Notfallsanitäter aus. Eine Substitution
ärztlicher Leistung gerade im Kontext einer Notfallsituation wird von
uns zum Wohle und zum Schutz der erkrankten und verletzten Patienten
abgelehnt. Die Bedeutung gut ausgebildeter Notfallsanitäter wird
ausdrücklich bejaht. Eine Substitution ärztlicher Leistung hingegen
führt im Schadensfall zur Frage der Übernahme juristischer
Konsequenzen. Im Rahmen der Daseinsvorsorge kann vom Staat erwartet
werden, eine ausreichende Struktur in der Notfallversorgung mit
Notärzten, Notdienst tuenden Ärzten und Notaufnahmen der
Krankenhäuser zu schaffen und zu unterhalten. Dies muss unabhängig
von wirtschaftlichen Erwägungen bereitgestellt werden", das sagte
DGU-Generalsekretär und stellvertretender DGOU-Generalsekretär Prof.
Dr. Dietmar Pennig im Vorfeld der 981. Plenarsitzung des Bundesrates.
Diese findet heute am 11. Oktober 2019 statt. Auf der Tagesordnung
steht unter anderem der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Notfallsanitätergesetzes.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem
Gesundheitsministerium begrüßt die Deutsche Gesellschaft für
Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) in Abstimmung mit der Deutschen
Gesellschaft für Chirurgie (DGCH), dem Berufsverband für Orthopädie
und Unfallchirurgie (BVOU) und dem Berufsverband Deutscher Chirurgen
(BDC) eine klare Regelung des Tätigkeitsspektrums der




Notfallsanitäter. Gerade im Notfalleinsatz entstehen besondere
Herausforderungen, die für die Tätigkeit des hilfeleistenden
Notfallsanitäters im Rahmen einer gesetzlichen Regelung
festgeschrieben werden müssen. Jedoch sieht sie die deliktische
Haftung für eine Maßnahme an Patienten, die durch einen Nicht-Arzt
vorgenommen wird als ausgesprochen problematisch.

Aktueller Anlass:

Der Gesetzesantrag vom 10.09.2019 kommt aus den Ländern Bayern und
Rheinland-Pfalz, die über den Bundesrat eine Initiative starten, um
rechtliche Klarheit für Notfallsanitäter zu schaffen. Demnach soll
das Notfallsanitätergesetz um eine Regelung erweitert werden, die
ausdrücklich sagt, dass Notfallsanitäter zur Ausübung heilkundlicher
Tätigkeiten berechtigt sind. Diese Tätigkeiten werden nach § 4 Absatz
2 Nummer 1 Buchstabe c) wie folgt beschrieben:

"Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei
Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von
in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven
Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen
und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes
oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen,
wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche
Folgeschäden zu erwarten sind, (...)."

Wegen des so genannten Heilkundevorbehalts dürfen bislang nur
Ärzte solche lebensrettenden Maßnahmen vornehmen. Der Änderungsantrag
wurde im Bundesrat am 20. September 2019 erstmals beraten und kommt
jetzt am 11. Oktober 2019 erneut auf die Tagesordnung.

Das Berufsbild Notfallsanitäter seit 2013

Das neue Berufsbild des Notfallsanitäters wurde 2013 mit dem
Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes auf den Weg gebracht.
Demnach soll die Ausbildung zum Notfallsanitäter dazu befähigen,
eigenverantwortlich medizinische Maßnahmen der Erstversorgung bei
Patienten im Notfalleinsatz durchzuführen und dabei auch invasive
Maßnahmen anzuwenden. Dagegen sprach sich seinerzeit die DGU aus. Sie
befürchtete dahinter eine Mogelpackung, um Geldmangel im
Rettungsdienst und den Mangel an verfügbaren Notärzten für die
jeweiligen Notarztstandorte zu kompensieren.

Die Fachgesellschaft plädierte hingegen für eine qualifizierte
Teamarbeit zwischen Notarzt und Notfallsanitäter, um Schwerverletzte
bestmöglich zu versorgen.

Die aktuelle Einschätzung der DGOU in Abstimmung mit der DGCH, dem
BDC und dem BVOU wurde dem Bundesgesundheitsminister Jens Spahn mit
Schreiben vom 24.09.2019 zugeschickt.



Pressekontakt:
Julia Weilbach
Presse- & Öffentlichkeitsarbeit
Tel: 030/28004-200
Fax: 030/28004-108
weilbach(at)bdc.de
www.bdc.de

Original-Content von: Berufsverband der Deutschen Chirurgen e.V. (BDC), übermittelt durch news aktuell


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