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OLG Frankfurt bestätigt: Widerspruchsbelehrung der Standard Life aus 2004 ist fehlerhaft

ID: 1744563


(ots) - Mit Hinweisbeschluss vom 12. Juni 2019 ist der 12.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main der
Rechtsauffassung von HAHN Rechtsanwälte gefolgt, dass der
streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag des Klägers bei der
Standard Life rückabzuwickeln ist. Anders als das Landgericht
Darmstadt, das die Klage abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht
einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm erbrachten
Versicherungsprämien und der hieraus gezogenen Nutzungen angenommen.

Der Darmstädter Kläger hatte Ende 2004 eine
AIRBAG-Kapitallebensversicherung bei der Standard Life nach dem
sogenannten Policenmodell abgeschlossen. Mit Begleitschreiben vom 10.
Dezember 2004 wurden diesem neben dem Versicherungsschein unter
anderem auch die Allgemeinen Verbraucherinformationen übersandt. In
den Verbraucherinformationen heißt es auszugsweise:

"Durch unsere Annahme Ihres Antrags kommt der Versicherungsvertrag
zum Abschluss. Anschließend können Sie innerhalb einer Frist von 14
Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der
Verbraucherinformationen und der Versicherungsbedingungen dem
Abschluss des Versicherungsvertrages widersprechen. Die Frist ist
eingehalten, wenn Sie die Widerspruchserklärung innerhalb der
genannten Zeit absenden, auch wenn sie uns erst nach Ablauf der Frist
zugehen sollte.

Voraussetzung für die Bindung an die Frist ist, dass wir Ihnen den
Versicherungsschein, die Verbraucherinformationen und die
Versicherungsbedingungen ausgehändigt sowie Sie über Ihr
Widerspruchsrecht belehrt und Sie dies mit Ihrer Unterschrift
bestätigt haben. ..."

Das Oberlandesgericht Frankfurt legte in dem Hinweisbeschluss dar,
dass der von dem Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2017 erklärte
Widerspruch rechtzeitig erfolgt ist, da die Widerspruchsbelehrung




fehlerhaft sei. Das Gericht kam dabei zu dem Ergebnis, dass der
Versicherungsnehmer aufgrund der fehlerhaften Belehrung in den
Verbraucherinformationen möglicherweise von einem rechtzeitigen
Widerspruch abgehalten werden könnte. In diesen
Verbraucherinformationen wird - wie bereits zitiert - ausgeführt,
dass die Widerspruchsfrist erst zu laufen beginnt, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die
Verbraucherinformationen und die Versicherungsbedingungen
ausgehändigt, den Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht
belehrt und er dies durch Unterschrift bestätigt hat. Nach der
geltenden Rechtslage ist eine Unterschrift jedoch nicht erforderlich.

Das Oberlandesgericht hob weiter hervor, dass die zuvor
ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages aus dem Jahr 2012
einem späteren Widerspruch nicht entgegenstehe. Das Verfahren wurde
mittlerweile durch Vergleich beendet.



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Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RAin Dr. Petra Brockmann
Marcusallee 38
28359 Bremen
Fon: +49-421-246850
Fax: +49-421-2468511
E-Mail: brockmann(at)hahn-rechtsanwaelte.de

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Datum: 13.08.2019 - 14:32 Uhr
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