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Wenn fällige Rückzahlungen aus gekündigten Nachrangdarlehen nicht geleistet werden können.

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So manchen Investoren ist nicht bewusst, dass bei Nachrangdarlehen sie im Insolvenzfall des Unternehmens erst bedient werden, wenn sämtliche Gesellschaftsgläubiger befriedigt wurden.


(IINews) - Es hat in der Vergangenheit immer wieder Fälle gegeben, in denen Anbieter nicht in der Lage waren, Anlegern ihr Kapital zurückzuzahlen. Wenn dann Insolvenz angemeldet wurde, gingen die Anleger oft leer aus oder erhielten weit weniger zurück, als sie investiert hatten.

Anleger sollten bei Nachrangdarlehen, ehe sie sich für eine solche Anlage entscheiden, Chancen und Risiken genau überdenken. Dazu ist es natürlich absolut notwendig, dass ihnen alle Chancen und Risiken allgemein verständlich erklärt werden. Nur so können sie sich eine eigene Meinung bilden.

Nachstehend geben wir mit freundlicher Empfehlung des Autors einen aktuellen Bericht vom 09.01.2019 auf www.investmentcheck.de wieder:

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Nicht geleistete Rückzahlung. Fällige Einlagen bei CapStar one nicht zurückgezahlt.

Wer bei CapStar one an besondere Sicherheit wie bei der AirForce One dachte, der wird nun vermutlich enttäuscht. Denn die per Ende November 2018 fälligen Rückzahlungen aus gekündigten Nachrangdarlehen konnten nicht geleistet werden.

Dabei wurden die Gelder erst 2016 und 2017 gesammelt. Statt den gesuchten 25 Millionen Euro kamen allerdings nur 6,15 Millionen Euro zusammen. Mit einer 11a-Mitteilung wurde den Anlegern lapidar mitgeteilt, dass die Emittentin „zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch über keine ausreichenden liquiden Mittel zur Rückzahlung gekündigter Nachrangdarlehen“ verfügt.

Hintergrund

Laut der von Markus Fürst für die Capital Store Invest GmbH erstellten Verkaufsunterlagen vom April 2016 sollte vor allem in Immobilien und Unternehmensbeteiligungen investiert werden. 25 Millionen Euro suchte der Anbieter in Form von Einmalanlagen und Ratenzahlung. Als Zinssatz wurden fünf Prozent pro Jahr in Aussicht gestellt. Kündbar sind die Nachrangdarlehen mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende, wobei eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten gilt. Diese Kündigungsmöglichkeit haben offensichtlich einige Anleger genutzt, weshalb Rückzahlungen Ende November 2018 fällig waren. Aufgrund von Schwierigkeiten mit einer Teilungserklärung konnten laut Angaben des Anbieters Kaufverträge nicht beurkundet werden. Auf telefonische Nachfrage erklärte Markus Fürst, dass er Klage wegen Nichtzustimmung erhoben hat. Er rechnet zeitnah mit einer positiven Entscheidung des Gerichts, so dass vermutlich Ende März 2019 die Rückzahlung gekündigter Einlagen möglich sein sollte.





Jahresabschluss

Wer sich nun etwas näher mit dem Emittenten beschäftigt, der findet im Bundesanzeiger den Jahresabschluss 2017. Dort wird das platzierte Nachrangkapital mit 6,15 Millionen Euro beziffert, was weit unter dem gesuchten Kapital von 25 Millionen Euro lag. Von dem platzierten Kapital entfällt offenbar ein Großteil außerdem auf Ratensparverträge, weil die in der Bilanz ausgewiesenen Nachrangdarlehen nur 2,62 Millionen Euro betragen. Sorge sollte den Investoren auch bereiten, dass per Ende 2017 immerhin 267.000 Euro in einen nicht näher bezeichneten Teakholzfonds flossen. Von solchen Investments war im Verkaufsprospekt konkret nichts zu lesen. Fürst rechtfertigt das damit, dass ein Waldinvestment auch immobil sei. Kein Problem sieht er außerdem in dem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von einer Million Euro. Diesen will er mit dem Gewinn aus den noch nicht erfolgten Wohnungsverkäufen weitgehend ausgleichen. Entstanden ist dieser Verlust vor allem durch Platzierungskosten, BaFin-Gebühren und Rechtsanwaltskosten. Andererseits waren im Verkaufsprospekt vor allem beteiligungsabhängige Kosten ausgewiesen, die aufgrund der schwachen Platzierung eigentlich kein Problem hätten sein sollen.

Verflechtungen

Laut Verkaufsprospekt können Interessenskonflikte aus Verflechtungen durch Markus Fürst und Gerhard Schaller entstehen. Beispielhaft wird die Sensus Vermögen GmbH als Vermögensverwalter aufgeführt, der teilweise für die „Auswahl und Betreuung von Liquiditätsanlagen zuständig ist“. Die FS Verwaltungsgesellschaft mbH wird genannt, weil sie „als Komplementärgesellschaft und Geschäftsführerin der einzelnen Zielgesellschaften zur Abwicklung der Immobilienprojekte fungieren soll“. Außerdem werden noch die Derivest GmbH und die Lesitas Holding GmbH & Co. KG aufgelistet, die im Fall der Lesitas „für die Auswahl, den Erwerb und die Verwaltung der Maklerbestände verantwortlich ist“. Auch eine Sensus Vertriebsgesellschaft mbH wird als Mitvertrieb genannt. Und nicht zu vergessen die D.E.S. Immobilien Consulting GmbH & Co. KG, die gegebenenfalls „in die Objektauswahl, Konzeption, Baubetreuung, Vertriebs- und Verwaltungstätigkeit im Bereich von Immobiliengeschäften eingebunden werden soll“. Wer aber nicht im Verkaufsprospekt auftaucht, ist eine CSI Donautal Immobilien GmbH & Co. KG, die im Jahresabschluss 2017 zu finden ist. Das ist wichtig, weil die Vermögensgegenstände der Emittentin vor allem aus Finanzanlagen bestehen. Und diese setzen sich fast nur aus „Anteilen an verbundenen Unternehmen“ in Höhe von 310.000 Euro und aus „Ausleihungen an verbundene Unternehmen“ in Höhe von 1,22 Millionen Euro zusammen.

Loipfinger’s Meinung

Wer diese Kurzzusammenfassung so liest und sich frägt, wieso solche Angebote von Finanzberatern an unbedarfte Kunden verkauft werden (dürfen), der stellt sich diese Frage zu Recht. Solche Verflechtungen sollten verboten sein. Gleiches gilt für eine fehlende Mittelverwendungskontrolle, was vielleicht eine fragwürdige Anlage in einen Teakholzfonds verhindert hätte. Die Wirtschaftsprüfer Hubert Grünbaum und Claus Hohenberger von der Union AG interessierte das alles nicht, denn sie haben im Bestätigungsvermerk für das Geschäftsjahr 2017 bei der Emittentin eine Prüfung ohne Einwendungen attestiert. Dabei erfolgte die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende. Der im Bundesanzeiger nicht näher erläuterte Fehlbetrag beim Eigenkapital störte offenbar auch nicht. Gut, das gehört nicht zum Prüfungsumfang, weshalb formaljuristisch wie bei der BaFin-Gestattung des Verkaufsprospektes alles korrekt sein mag. Aus Anlegersicht ist allerdings einiges unbefriedigend. Ihnen wurde in einer Mitteilung erklärt, dass der Abverkauf von Wohnungen bisher an einer Teilungserklärung scheiterte. Wie kann das eigentlich sein, wenn die Emittentin zumindest laut Jahresabschluss 2017 vor allem Ausleihungen an verbundene Unternehmen in der Bilanz stehen hat? Müsste dann nicht die Nichtrückzahlung dieser Ausleihungen ursächlich sein? Sei‘s drum. Wer die Homepage des Anbieters aufruft, wird mit der völlig veralteten Aussage begrüßt, dass das Kapitalanlageangebot am 25. April 2017 endet. Da muss es nicht verwundern, wenn Anleger ihre Einlage schon jetzt kündigen.

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Datum: 10.01.2019 - 11:02 Uhr
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