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BGH: Irreführung durch falsche Angaben zur Produktkategorie

ID: 1668256

BGH: Irreführung durch falsche Angaben zur Produktkategorie


(IINews) - Verbraucher dürfen über die wesentlichen Merkmale eines Produktes nicht getäuscht werden. Nach Rechtsprechung des BGH ist auch die Zuordnung zu einer Produktkategorie ein wesentliches Merkmal.



Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht u.a. vor, dass Verbraucher nicht über die wesentlichen Merkmale eines Produktes oder einer Dienstleistung getäuscht werden dürfen. Zu diesen wesentlichen Merkmalen zählen beispielsweise Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung oder Beschaffenheit, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. Juni 2018 entschieden, dass auch die Zugehörigkeit zu einer Produktkategorie zu den wesentlichen Merkmalen einer Ware gehören, wenn sie sich dadurch von anderen Kategorien unterscheidet (Az.: I ZR 157/16).



In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um ein Motorenöl, das als vollsynthetisch bezeichnet wurde. Vollsynthetische Motorenöle sind in der Regel im oberen Preissegment angesiedelt, da sie in der Herstellung teurer sind als andere Öle. Die Klägerin machte geltend, dass die Bezeichnung vollsynthetisch für ein Motorenöl des Beklagten irreführend sei, da es tatsächlich nicht die Anforderungen eines vollsynthetischen Motorenöls erfülle.



Das OLG Köln hatte der Klage stattgegeben und der Beklagten verboten, weiterhin zu Wettbewerbszwecken dieses Motorenöl als vollsynthetisch zu bezeichnen. Der Durchschnittsverbraucher dürfe erwarten, dass ein als vollsynthetisch beworbenes Motorenöl den Produkten entspreche, die bisher unter dieser Bezeichnung erhältlich waren. Dadurch sei das Verständnis des Verbrauchers für vollsynthetisches Motorenöl geprägt. Werde das Öl nun in einem anderen Produktionsprozess gewonnen, sei es irreführend, dieses Öl unter der am Markt eingeführten Bezeichnung als vollsynthetisch zu bewerben, so das OLG Köln.



Der BGH bestätigte diese Auffassung. Die Bezeichnung sei irreführend, weil sie beim Verbraucher ein falsches Verständnis erwecke. Für die Einschätzung der Irreführung komme es nicht auf die konkreten Eigenschaften des Produkts an. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Verbraucher unter vollsynthetischen Ölen eine Produktgruppe künstlich hergestellter Öle erwarte, die aufgrund des aufwendigen Produktionsprozesses im oberen Preissegment angesiedelt und von höherer Qualität sind. Daher sei es irreführend, wenn das Öl in einem anderem Produktionsprozess gewonnen werde.







Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können streng geahndet werden. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten und Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht abwehren bzw. durchsetzen.



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Datum: 08.11.2018 - 09:05 Uhr
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