Für alle Beteiligten ist es von Interesse, ob und unter welchen Voraussetzungen der bloße Anschlussinhaber, der nicht selbst gehandelt hat, am Ende haftet. Die verletzten Urhebernutzungsinhaber (z.B. Plattenfirmen, Filmproduktionsfirmen oder Verwertungsgesellschaften) wollen ihre Investitionen schützen. Internetanbieter wollen keine unüberschaubare Zahl von „blinden Passagieren“ und Anschlussinhaber wollen nicht für das Handeln Dritte haften. Bislang hing die Frage, inwieweit der bloße Anschlussinhaber haftet – wie so oft – davon ab, vor welchem Richter bzw. vor welchem Gericht man landete.
Die Ansichten der Oberlandesgerichte Hamburg und Köln
Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied, dass ein sorgeberechtigter Elternteil als Störer auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch seine Kinder begangen wurden. Den Eltern sei es zumutbar, nicht nur erzieherisch auf ihre Kinder einzuwirken, sondern notfalls auch technische Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung illegaler Tauschbörsen zu verhindern (Beschl. v. 11.10.2006 - 5 W 152/06). Dem könne man etwa dadurch entgehen, dass man sein WLAN mit einem Passwort schützt.
Auch das Oberlandesgericht Köln sah die Haftung für Urheberrechtsverletzungen nicht bloß für eine GmbH als Anschlussinhaberin als gegeben an, sondern verurteilte auch gleich den Geschäftsführer der GmbH persönlich zur persönlichen Haftung aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung (Beschl. v. 08.05.2007 – 6 U 244/06). Schließlich eröffne der Geschäftsführer Dritten die Möglichkeit, Rechtsverletzung vorzunehmen.
Die Ansicht des Oberlandesgerichtes Frankfurt
Anders sah dies jedoch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 01.07.2008 – 11 U 52/07). Die Frankfurter Richter entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch unberechtigte Dritte, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, hafte. Diese babylonische Verwirrung in der Rechtsprechung führte zwangsläufig dazu, dass ein solcher Fall früher oder später beim Bundesgerichtshof landen musste.
Bereits in einer früheren Entscheidung hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main dargelegt, dass Prüfungs- und Überwachungspflichten des Anschlussinhabers natürliche Grenzen gesetzt sind. Demnach richten sich die Prüfungspflichten danach, „inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist“. Überlässt der Inhaber eines Internetanschlusses diesen dritten Personen, kann ihn zwar die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen. Dies gilt aber nur solange damit zu rechnen ist, dass der Nutzer eine Rechtsverletzung begehen könnte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses lückenlos zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht jedoch nicht ohne erkennbaren Anlass (OLG Frankfurt/ Main, Beschl. v. 20.12.2007 – 11 W 58/07). Insbesondere besteht keine Pflicht zur Totalüberwachung der eigenen Ehefrau, der eigenen Kinder und der Mitarbeiter im Unternehmen.
Das LG München I zur Haftung eines Volontärs
Auf dieser Linie liegt auch die Entscheidung des Landgerichtes München I (Urt. v. 04.10.2007 - 7 O 2827/07), welches die Haftung eines Radiosenders für die durch einen Volontär begangene Handlung abgelehnt hat, da das Unternehmen keine grenzenlosen Mitarbeiterüberwachungspflichten habe.
Die Entscheidung des BGH am 12.05.2010
Das Urteil des Bundesgerichtshofes wird am 12.05.2010 verkündet; exakt 69 Jahre nachdem der Berliner Erfinder Konrad Zuse am 12.05.1941 die von ihm in Zusammenarbeit mit Helmut Schreyer gebaute Rechenmaschine „Z3“, d. h. den ersten voll funktionsfähigen und programmgesteuerten Rechner der Öffentlichkeit vorstellte. Damit fällt der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung über einen Teilaspekt einer Technik, die letztendlich vor 69 Jahren in Deutschland losgetreten wurde.
Im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesgerichtshofes wäre besonders eine solche Entscheidung wünschenswert, die die unterschiedlichen Fallvarianten und auch die technischen Gegebenheiten einer sachgerechten Lösung zuführt. Zwar wird man vom Inhaber eines Internet-Anschlusses erwarten können, Gegenmaßnahmen zu ergreifen, sobald ihm Anhaltspunkte zur Kenntnis gelangen, demzufolge Dritte über den Anschluss Rechtsverletzungen vornehmen. Zugleich wird man aber auch die Fälle bedenken müssen, in denen es schlichtweg gar nicht möglich ist, allein anhand einer IP-Adresse die tatsächlich handelnde Person zu ermitteln. Dies gilt namentlich in großen Firmen, bei der eine Vielzahl von Mitarbeitern unter der gleichen IP-Adresse einen Internetzugang nutzen. Auch haben die Fälle des illegalen Abgreifens von Kontozugangsdaten im Onlinebanking gezeigt, dass selbst komplexe Sicherheitssysteme (HBCI-Banking) für Straftäter keine zwingende Hürde sind. Selbstverständlich ist dann auch ein simpler Passwortschutz überwindbar und es ist vorstellbar, dass sich ein Dritter zielgerichtet ohne Wissen und Wollen des Anschlussinhabers einer IP-Adresse bemächtigt. Die typische Variante des Anonym-Surfens im Internet funktioniert so, dass der Handelnde einen „gehackten Rechner“ benutzt (mit Hilfe eines sogenannten Onix-Systems) und sich so der Identität einer anderen Person bemächtigt.
Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt
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