Unter welchen Voraussetzungen werden die Verfahrenkosten gestundet? Schuldner, die ein Insolvenzverfahren anstreben, verfügen meistens über kein aus-reichendes verwertbares Vermögen, das anfallende Kosten decken könnte. 
Um daher jeden mittellosen Schuldner die Möglichkeit der Restschuldbefreiu ...

12.05.2010

Schuldnerberatung – Bernhard Vitovec – Erläuterungen zum Verbraucherinsolvenz


Unter welchen Voraussetzungen werden die Verfahrenkosten gestundet? Schuldner, die ein Insolvenzverfahren anstreben, verfügen meistens über kein aus-reichendes verwertbares Vermögen, das anfallende Kosten decken könnte.
Um daher jeden mittellosen Schuldner die Möglichkeit der Restschuldbefreiung zu geben, werden die Verfahrenskosten (1.500 € bis ca. 2.300 €) auf Antrag des Schuldners gestundet, wenn keine Versagungsgründe vorliegen (§ 290 InsO). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Vergütung des Treuhänders sowie die Kosten des Gerichts.
Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen bezogen auf das Datum des Eröffnungsbeschlusses, nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, da sich während des dazwischen liegenden Planverfahrens die finanzielle Situation des Schuldners geändert haben könnte.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren umfasst drei Verfahrensabschnitte, so dass das Gericht für jeden einzelnen Abschnitt einen separaten Beschluss fassen muss.
Da die Stundung für alle Abschnitte formlos zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens beantragt wird, kann das Gericht ohne Probleme eine Prüfung der finanziellen Situation des Schuldners vornehmen.
Welche Bedeutung hat die Abtretungserklärung für den Treuhänder
Der Schuldner erklärt schon bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens die Abtretung des pfändbaren Teils seiner Bezüge.
Der Einzug des pfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners erfolgt nach Ankündigung der Restschuldbefreiung für die Dauer der Restlaufzeit der Wohlverhaltensphase dadurch, dass der Treuhänder die Abtretungserklärung dem gegenüber dem Schuldner jeweiligen Zahlungspflichtigen (Arbeitgeber, Agentur für Arbeit, Sozialamt, Rentenkasse ect.) vorgelegt und die Zahlung des betreffenden Betrages an sich verlangt. Die Abtretung umfasst den pfändbaren Teil gem. § 850 c ZPO.
Sollte das Einkommen des Schuldners bereits an einen Gläubiger abgetreten worden sein, erhält dieser für die Dauer von zwei Jahren vorrangig den pfändbaren Anteil daran.


Dieses der Praxis insbesondere bei den Forderungen von Banken und Sparkassen häufig anzutreffende Abtretung des Einkommens zur Besicherung eines Darlehens bewirkt aber keine zeitliche Verzögerung hinsichtlich der in sechs Jahren angestrebten Restschuldbefreiung, d. h. eine Verlängerung der Wohlverhaltensphase erfolgt dadurch nicht.
Welche Forderungen sind von der Restschuldbefreiung umfasst?
Der Schuldner wird von allen Schulden befreit mit Ausnahme von:
1. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichtet (§302 Nr. 2 i.V.m. §39 Abs. 1 Nr. 3 InsO).
2. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurde (302 Nr. 3 InsO).
3. Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gem. §§ 823 ff BGB, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrunds gem. §174 Abs. 2 InsO angemeldet hat.
Unter dem Begriff „vorsätzliche unerlaubte Handlung“ versteht man Ansprüche eines Gläubigers aufgrund der Schädigung seiner Person oder Vermögens durch den Schuldner.
Der Gläubiger muss bereits bei der Anmeldung seiner Forderung die Tataschen angeben, aus denen sich seiner Einschätzung nach ergibt, dass die betreffende Forderung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst ist.
Schadenersatzpflichten aus vorsätzlicher begangenen strafbaren Handlungen resultieren häufig aus:
• Körperverletzung
• Diebstahl, Raub etc.
• Sachbeschädigungen
• Betrug (insbes. Auch Eingehungsbetrug bei Kreditierungen)
• Unterhaltsentziehungen
• Unterschlagung, Veruntreuung
• Brandstiftung
• Nichtabführung von Sozialabgaben u.v.m.

Welche Vorrechte haben Gläubiger von Forderungen, die nicht unter die Restschuld-befreiung fallen und als solche zur Insolvenztabelle angemeldet werden
Auch ohne entsprechende Anmeldung zur Insolvenztabelle sind von der Restschuldbefreiung mit Strafcharakter und Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden, ausgenommen. Verbindlichkeiten vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn sie als solche gem. § 174 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet wurden.
1) Während des außergerichtlichen Versuchs der Schuldenbereinigung bzw. nach dem abgeschlossenen Vergleich mit Gläubigern
Ein Gläubiger mit entsprechender Forderung kann- wie jeder andere auch während der Vergleichsverhandlungen gegen den Schuldner vollstrecken.
Im außergerichtlichen Verfahren gibt es keine Vorrechte von Forderungen kraft Ge-setzes; der Inhalt eines Vergleichs obliegt ausschließlich dem Willen der Parteien. Wenn in einem Vergleich also keine besondere Bestimmungen über das Schicksal einzelner Forderungen enthalten ist, hat sich der betreffende Gläubiger- wie alle anderen auch behandeln zu lassen.
2) Während bzw. nach Abschluss eines Vergleichs im gerichtlichen Schulden- bereini-gungsplanverfahren
Gläubiger mit entsprechender Forderung können- wie jeder andere - auch bei Anordnung von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen (§306 Abs. 2 S.1 i.V.m. § 21 InsO) während des Planverfahrens nicht vollstrecken. Da mit Zustandekommen eines Vergleichs der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt (§308 Abs. 2 InsO), kommt eine privatrechtliche VEREINBARUNG ZUSTANDE:
3) Während des Insolvenzverfahrens
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, gilt das gesetzliche Verbot (§89 Abs. 1 InsO) von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse gegenüber allen Gläubigern. Da-von ausgenommen sind jedoch grundsätzlich Vollstreckungen (§89 Abs. 2 S. 2 InsO) zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und Ansprüche aus vorsätzlich begangenen uner-laubten Handlung, sofern das Gericht nicht die einstweilige Einstellung angeordnet (§89 Abs. 3 InsO) hat.
4) Nach Erteilung Restschuldbefreiung
Bis zum Ende der Wohlverhaltensphase sind die Zwangsvollstreckungen aller Gläubiger un-tersagt (§294 Abs 1 InsO).
Welche Rechtsfolge tritt ein, wenn ein Schuldner eine gegen ihn gerichtete Forderung im Schuldenbereinigungsplan nicht angegeben hat?
Übersehene Verbindlichkeiten können vom Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfah-rens jederzeit noch bis zum Prüfungstermin (§312 Abs. 1 i.V.m. § 29 InsO) nachträglich an-gemeldet werden.
In Abhängigkeit von dem jeweiligen Stand des Verfahrens ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen aus dem „Vergessen“ von bestehenden Verbindlichkeiten:
1) Nach dem außergerichtlichen Einigungsversuch
Der übergangene Gläubiger kann - wie jeder andere auch - während der Vergleichsverhand-lung die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben.
Dies gilt auch für die Zeit nach dem Abschluss eines Vergleichs, da der betreffende Gläubiger nichts Vertragspartner geworden ist und daher auch nicht an den Inhalt des Vergleichs ge-bunden ist.
2) Nach Abschluss eines Vergleichs im gerichtlichen Schuldenbereinigungs-planverfahren
Der Gläubiger kann bei Anordnung von Sicherheitsmaßnahmen seine Forderung während des Planverfahrens nicht durchsetzen. Kommt es zu einer Einigung mit den übrigen Gläubi-gern und der dann fingierten Rücknahme des Insolvenzantrages, kann der übergangene Gläubiger wieder die Zwangsvollstreckung betreiben, denn seine Forderung ist nicht von der Einigung mit den übrigen Gläubigern umfasst.
3) Während des Insolvenzverfahrens
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, gilt das gesetzliche Verbot (§89 Abs.1 InsO) von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Insolvenzmasse gegenüber allen Gläubigern, also auch gegenüber dem übergangenen Gläubiger. Davon ausgenommen sind jedoch Vollstre-ckungen (§89 Abs. 2 S. 2 InsO) zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und Ansprü-chen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff BGB, sofern das Gericht nicht die einstweilige Einstellung angeordnet hat.
4) Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung
Bis zum Ende der Wohlverhaltensphase sind Zwangsvollstreckungen aller Gläubiger, also auch derjenigen, die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen haben, untersagt.
5) Nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung kann kein Gläubiger seine Forderungen mehr durchsetzen (§302 Abs. 1 S. 2 InsO).
Dies gilt auch für alle „vergessenen“ Forderungen und daher auch für solche, die dem Grunde nach eigentlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen wären.
Zu beachten sind dann noch allerdings die Hürden auf dem Weg zur Restschuldbefreiung … Obliegenheiten und Versagungsgründe.




Firma: Initiative Insolvenz Vitovec

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Bernhard vitovec
Stadt: Krefeld
Telefon: 021513261408


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